Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 26.07.1989 - II R 120/86 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Langer Zeitraum zwischen Verkündung und Abfassung eines Urteils

 

Leitsatz (NV)

Ein Urteil ist dann nicht mit Gründen versehen i. S. des § 119 Nr. 6 FGO, wenn zwischen seiner Beratung und Verkündung und der schriftlichen Abfassung ein Zeitraum von 15 Monaten liegt.

 

Normenkette

FGO § 119 Nr. 6

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beerbte ihren am 15. Februar 1975 verstorbenen Ehemann. Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 4. Dezember 1980 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die noch in der Person des verstorbenen Ehemannes entstandene Erbschaftsteuer auf . . . DM fest.

Anfang 1981 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin dem beklagten FA mit, der angekündigte Erbschaftsteuerbescheid sei bisher bei der Klägerin nicht eingegangen. Da inzwischen die Festsetzungsverjährung eingetreten sei, erübrigte sich nunmehr der Erlaß eines Erbschaftsteuerbescheids. Vorsorglich legte er Einspruch gegen einen evtl. doch vorliegenden gültigen Erbschaftsteuerbescheid ein.

Der Einspruch wurde zurückgewiesen. Die Klage hatte Erfolg. Das stattgebende Urteil wurde in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 1985 den Parteien verkündet; die Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe erfolgte am 25. August bzw. 27. August 1986.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das FA beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), weil der geltend gemachte absolute Revisionsgrund des Fehlens von rechtlich beachtlichen Gründen (§ 119 Nr. 6 FGO) vorliegt. Eine Sachentscheidung, wie sie das FA mit seinem Revisionsantrag erstrebt, kann nicht getroffen werden.

1. Ein Urteil ist dann nicht ,,mit Gründen versehen" i. S. des § 119 Nr. 6 FGO, wenn zwischen seiner Beratung und Verkündung und der schriftlichen Abfassung ein so langer Zeitraum liegt, daß die zutreffende Wiedergabe des Beratungsergebnisses nicht mehr gewährleistet erscheint (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. November 1987 VII R 47/87, BFHE 151, 328, BStBl II 1988, 283 mit umfangreichen Nachweisen und Literaturangaben). Die Entscheidungsgründe eines wegen verspäteter Abfassung erst etwa ein Jahr nach seiner Verkündung zugestellten Urteils haben dann nicht mehr die Beurkundungsfunktion, die die schriftlichen Gründe des richterlichen Urteils zu erfüllen haben. Zudem wird der Angriff gegen ein solches Urteil unzumutbar erschwert, weil das Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch in der Erinnerung der Beteiligten verblaßt. Diese Mängel schließen es aus, die Gründe einer derartigen Entscheidung, auch wenn sie ausführlich gehalten sind, hinzunehmen. Auf weitere Umstände (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 30. August 1988 9 C 14/88, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 1989, 249) kommt es nicht an. Sie können lediglich eine Rolle spielen, wenn bei einer kürzeren als einjährigen Zeitspanne zu beurteilen ist, ob die Beurkundungsfunktion der Gründe in Frage zu stellen ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. Februar 1989 V R 126/84, nicht veröffentlicht: bei sechs Monaten; Urteil vom 14. August 1986 III R 44/86, BFH / NV 1987, 102: bei achteinhalb Monaten; BVerwG-Urteil in DVBl 1989, 249, 250: neun bis zehn Monate; BVerwG-Beschluß vom 23. November 1979 4 CB 78/79, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1981, 185: sechs Monate).

2. Im Streitfall liegt zwischen der Verkündung des Urteils und der Zustellung ein Zeitraum von rd. 15 Monaten. Mit dieser Verspätung ist der Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 FGO gegeben. Auf etwaige weitere Mängel kommt es nicht an. Daß das Urteil auf dem entscheidenden Mangel des Fehlens der Gründe beruht, wird kraft Gesetzes unwiderleglich vermutet (ebenso Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Januar 1981 10/8 b RAr 1/80, HFR 1982, 81; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. August 1988 VII R 40/88, BFHE 154, 422, BStBl II 1989, 43). Daher war die Vorentscheidung aufzuheben und die nicht spruchreife Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416552

BFH/NV 1990, 249

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Fremdvergleich internationaler Verrechnungspreise
    Fremdvergleich bei internationalen Verrechnungspreisen

    Der Fremdvergleich ist einer der zentralen Grundsätze im internationalen Steuerrecht und bei der Festlegung von konzerninternen Verrechnungspreisen. Das Buch analysiert die betriebswirtschaftlichen, steuerrechtlichen, verfahrensrechtlichen und praktischen Anwendungen des Fremdvergleichsgrundsatzes.


    Finanzgerichtsordnung / § 119 [Absolute Revisionsgründe]
    Finanzgerichtsordnung / § 119 [Absolute Revisionsgründe]

    Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn   1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,   2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren