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BFH Urteil vom 26.04.1989 - VI R 62/86 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Reise einer Geographielehrerin nach Süd-China

 

Leitsatz (NV)

1. Auslandsgruppenreisen sind auch dann nach den von der Rechtsprechung entwickelten einschlägigen Grundsätzen zu beurteilen, wenn sie von einem Geographen-Verband veranstaltet werden und einen homogenen Teilnehmerkreis haben.

2. Geographielehrer, die an einer solchen Reise (hier nach Süd-China) teilnehmen, können die angefallenen Kosten nicht als Werbungskosten abziehen, wenn die Teilnahme nur im Interesse allgemeiner beruflicher Fortbildung erfolgt ist (Bestätigung von BFHE 135, 325, BStBl II 1982, 69).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr . . . vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Zeit vom . . . hatte die Klägerin, eine Gymnasiallehrerin für . . . und Geographie, an einer von einem Geographen-Verband veranstalteten Studienreise nach Süd-China (Taiwan, Hongkong und Volksrepublik China) teilgenommen. Die Reise fiel im wesentlichen in die Zeit der Osterferien. Für die vier nicht schulfreien Tage war der Klägerin Dienstbefreiung gewährt worden. Die Reise hatte unter der Leitung des Inhabers des Lehrstuhls für die Didaktik der Geographie der Universität . . . gestanden. Der Kläger hatte an der Reise nicht teilgenommen.

Die in der Einkommensteuererklärung bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von . . . DM erkannte das FA nicht als Werbungskosten an. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte in seinem Urteil im wesentlichen aus: Bei Auslandsgruppenreisen zu Informationszwecken fehle es an einem offensichtlichen und unmittelbaren beruflichen Anlaß. Sie könnten sowohl dem beruflichen als auch dem Bereich der privaten Lebensführung angehören. Abzugsfähige Werbungskosten seien die entsprechenden Aufwendungen dann, wenn die Reise ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werde, wenn also die Verfolgung privater Interessen nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sei. Nach den vom Bundesfinanzhof (BFH) hierzu entwickelten objektiven Kriterien sei die Reise im Streitfall beruflich veranlaßt gewesen.

Wegen des Ablaufs der Reise werde auf das von der Klägerin nach ihrem Tageskalender erstellte Reiseprogramm sowie auf die Tagespläne Bezug genommen. Der Teilnehmerkreis der für Geographen und geographisch interessierte Kollegen ausgeschriebenen Reise sei im wesentlichen homogen gewesen. Die Klägerin sei in der mit . . . Teilnehmern relativ kleinen und überschaubaren Reisegruppe während der Reise nur mit Geographielehrern bzw. -professoren ins Gespräch gekommen. Da die dreiwöchige Reise z. T. in die Schulzeit gefallen sei, hätten an der Reise nur Lehrer teilnehmen können, denen hierfür Dienstbefreiung gewährt worden sei. Dabei könne davon ausgegangen werden, daß dies nur bei Geographielehrern in Betracht gekommen sei. Daß die Reiseroute weit auseinandergezogen und mit häufigem Ortswechsel verbunden gewesen sei, stehe im Streitfall der beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Es habe - im Hinblick auf die Lehrpläne der 8. und 12. Klasse - dem beruflichen Zweck der Reise entsprochen, diesbezüglich persönliche Erkenntnisse, Erfahrungen und Eindrücke unter den verschiedensten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und geographischen Voraussetzungen in Taiwan, Hongkong und der Volksrepublik China und an jeweils verschiedenen Orten zu sammeln.

Auch die fachliche Organisation und Leitung der Reise spreche für deren berufliche Veranlassung. Den Themen der Lehrpläne sei durch die Programmgestaltung im einzelnen Rechnung getragen worden. Über die verschiedenen Besichtigungen und Besuche seien fachliche Ausarbeitungen von den Teilnehmern gefertigt worden, wobei die Klägerin an drei Ausarbeitungen beteiligt gewesen sei. Freie Wochenenden oder Feiertage für private Aktivitäten seien nicht vorgesehen gewesen. Die Teilnahme der Klägerin an dem angebotenen Programm stehe aufgrund des von ihr aus dem Tageskalender gefertigten Programmablaufs nach Überzeugung des Senats fest.

Nach den genannten Umständen sei die Verfolgung privater Interessen oder ein nur allgemein berufliches Interesse so weit in den Hintergrund gedrängt, daß dem nur eine ganz unwesentliche Bedeutung beigemessen werden könne. Im übrigen falle im Rahmen der Gesamtwürdigung das konkrete Interesse der Klägerin entscheidend ins Gewicht, auf der Reise im Hinblick auf die in der 8., 12. und 13. Jahrgangsstufe zu behandelnde China-Thematik persönliche Erfahrungen, Erkenntnisse und Eindrücke zu sammeln und diese in den Unterricht einzubringen.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das FG habe entgegen § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Sachverhalt nur ungenügend aufgeklärt. Nach dem Beschluß des Großen Senats vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) müsse der Teilnehmerkreis bei einer als beruflich veranlaßt anzuerkennenden Gruppenreise im wesentlichen homogen sein. Das FG habe auch den tatsächlichen Ablauf der Reise nicht hinreichend aufgeklärt.

Schließlich verletze das Urteil der Vorinstanz materielles Recht. Es weiche von dem BFH-Urteil vom 23. Oktober 1981 VI R 71/78 (BFHE 134, 325, BStBl II 1982, 69) und dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 ab. Das FG verkenne insbesondere, daß der im Urteil in BFHE 134, 325, BStBl II 1982, 69 geforderte enge und konkrete Bezug zur beruflichen Tätigkeit im Streitfall nicht gegeben sei. Gegen eine solche berufliche Veranlassung spreche die nur bedingte Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse im Berufsleben. Daß ein Lehrer die Eindrücke positiv in das Unterrichtsgespräch miteinfließen lassen könne, reiche nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht aus, da auch Angehörige anderer Berufsgruppen bei solchen Reisen Erfahrungen machten, die sie später im Beruf verwerten könnten.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen, und hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils des FG die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückzuverweisen.

Die Kläger haben sich zur Revision des FA nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt aus materiellen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Auf die Zulässigkeit und Begründetheit der vom FA erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb für die Entscheidung nicht an.

Die Rechtsgrundsätze, die bei der Teilnahme von Geographen an Auslandsgruppenreisen zu beachten sind, hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 134, 325, BStBl II 1982, 69 dargelegt. Danach muß auch hier - wie bei Steuerpflichtigen anderer Berufsgruppen, die an derartigen Reisen teilnehmen - die Verfolgung privater Interessen sowohl nach dem Programm als auch nach der Gestaltung der Reise nahezu ausgeschlossen sein. Nach den Ausführungen des Großen Senats des BFH im Beschluß in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 fehlt es an einem offensichtlichen und unmittelbaren betrieblichen (beruflichen) Anlaß, wenn der Grund zu einer solchen Auslandsgruppenreise in dem Interesse an allgemeiner Information oder allgemeiner beruflicher Fortbildung besteht. Dies sei gerade für Berufe wie dem des Geographen zu beachten, bei dem eine Auslandsreise stets geeignet sei, die der privaten Lebensführung zuzurechnende allgemeine berufliche Fortbildung zu fördern. In derartigen Fällen müsse der Steuerpflichtige - auch im Hinblick auf den mit jeder Auslandsgruppenreise notwendig verbundenen Erlebniswert - darlegen und beweisen, warum gerade diese Reise durch die besonderen Belange seines Berufes und seine spezielle Tätigkeit veranlaßt sei.

Diese Rechtsgrundsätze hat das FG bei seiner Entscheidung nicht ausreichend beachtet. Nach dem von der Klägerin selbst nach ihrem Tageskalender erstellten Reiseprogramm und den Tagesplänen für die Zeit vom . . ., auf die sich das FG in tatsächlicher Hinsicht bezogen hat, konnte das FG nicht zu dem Ergebnis kommen, daß die Reise weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen worden sei. Vielmehr hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, daß es sich nach dem Gesamtcharakter um eine Reise handelte, die vornehmlich der allgemeinen Bildung diente.

Programmpunkte wie Stadtbesichtigungen (in Taipei am . . ., in Kanton am . . .), Universitätsbesuche (am . . ., . . . und . . .), Führung durch das Palastmuseum (am . . .), Fahrt durch die Tarokoschlucht (am . . .), Fahrt auf dem Li-Fluß bzw. Jangtse (am . . . bzw. . . .), Besuch der Pekingoper (am . . .) und einer Tropfsteinhöhle (am . . .) sowie Grab- und bzw. Tempelbesuche (am . . . und . . .) sind Programmpunkte, die bei jeder anderen, nicht für Geographen veranstalteten Süd-Chinareise auch vorkommen können. Sie haben einen allgemeinen touristischen Erlebniswert und sind daneben auch geeignet, ein allgemeines Bildungsinteresse von Geographen zu befriedigen. Zur Annahme einer speziellen beruflichen Veranlassung für die Teilnahme der Klägerin an der Reise reicht dies ebenso wenig aus wie die Feststellung des FG, daß die Klägerin die gewonnenen Eindrücke bei der Unterrichtsgestaltung in der 8. und 12. Klasse verwenden konnte. Auch insoweit verweist der Senat auf seine Anforderungen, die er im Urteil in BFHE 134, 325, BStBl II 1982, 69 aufgestellt hat. Für die dort zu beurteilende Reise eines Geographieprofessors durch die Sahara hat er ausgeführt, daß die Erwähnung oder Verwertung des gesammelten Materials in wissenschaftlichen Vorträgen oder Veröffentlichungen nicht geeignet sei, die Reise als beruflich veranlaßt zu beurteilen; eine andere Beurteilung sei etwa dann angezeigt, wenn der Kläger nachweisbar die Absicht gehabt hätte, ein Buch speziell über die geographischen Verhältnisse der besuchten Gegend zu schreiben, oder wenn er die Reise wegen eines ihm für diese Gegend erteilten Forschungsauftrags oder wegen einer anschließenden einschlägigen Semestervorlesung unternommen hätte.

Der vorstehenden Würdigung steht auch nicht entgegen, daß der Teilnehmerkreis nach den Feststellungen des FG im wesentlichen homogen war. Denn ein homogener Teilnehmerkreis läßt nicht zwingend auf eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung der Reise schließen. Vielmehr ist eine unterschiedliche Zusammensetzung ein zusätzliches Indiz für eine private Veranlassung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416414

BFH/NV 1990, 28

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