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BFH Urteil vom 25.07.1968 - V 150/65

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Leitsatz (amtlich)

Für die Frage, welche von mehreren Personen oder Personengruppen (z. B. der Ehemann oder die Ehefrau oder eine aus den Eheleuten bestehende Gemeinschaft) der Unternehmer ist, kommt es darauf an, wer als Unternehmer nach außen hin auftritt.

 

Normenkette

UStG 1951 § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1, § 7a Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ist Inhaber einer Kraftfahrzeug-Fahrschule. Streitig ist, ob sein Unternehmen außerdem einen "Kfz.-Betrieb mit Tankstelle" umfaßt oder ob dieser Betrieb einem anderen Unternehmer, nämlich einer aus dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau gebildeten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, zuzurechnen ist. Der Steuerpflichtige hält die zweite Alternative für zutreffend. Er hat für 1962 je eine Umsatzsteuererklärung für die Fahrschule und den Kraftfahrzeug-Betrieb abgegeben und von den steuerpflichtigen Umsätzen aus der Fahrschule unter Hinweis auf § 7a Abs. 2 UStG 1951 einen Freibetrag von 20 000 DM abgesetzt. Dagegen sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) nur ein, beide Betriebe umfassendes Unternehmen mit dem Steuerpflichtigen als dem Unternehmer als vorliegend an und ließ den Abzug des Freibetrags gemäß § 7a Abs. 2 UStG 1951 nicht zu, weil der Gesamtumsatz im Jahre 1962 den Betrag von 120 000 DM überstieg.

Die hiergegen vom Steuerpflichtigen eingelegte Sprungberufung (jetzt Sprungklage) hatte keinen Erfolg. Das FG rechnete die Umsätze des Kraftfahrzeug-Betriebes dem Steuerpflichtigen zu, weil als Inhaber dieses Betriebes nach außen hin nicht eine aus den Eheleuten bestehende Personenvereinigung, sondern der Steuerpflichtige allein aufgetreten sei: Sämtliche Rechnungen des Kraftfahrzeug-Betriebes seien vom Steuerpflichtigen erteilt, sämtliche Rechnungen der Lieferanten für den Kraftfahrzeug-Betrieb an den Steuerpflichtigen gerichtet worden. Im öffentlichen Fernsprechbuch sei der Kraftfahrzeug-Betrieb nur unter dem Namen des Steuerpflichtigen aufgeführt gewesen. Die Umsatzsteuererklärung 1962 für den Kraftfahrzeug-Betrieb habe der Steuerpflichtige allein unterschrieben und sich darin als den Unternehmer bezeichnet. Der Steuerbevollmächtigte des Steuerpflichtigen habe in dem von ihm erstellten und unterschriebenen Geschäftsabschluß die "Firma K S, Kfz.-Betrieb" als den Unternehmer angegeben.

Mit der Rb., die nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandeln ist (§ 184 Abs. 2, §§ 115 ff. FGO), rügt der Steuerpflichtige, das FG habe den Rechnungsvordrucken, den Anschriften auf den Rechnungen der Lieferanten, der Eintragung im Fernsprechbuch und den Angaben in der Umsatzsteuererklärung 1962 eine zu große, der gewerbepolizeilichen Anmeldung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts beim Bürgermeisteramt, der Beteiligung der Ehefrau beim Abschluß eines Pachtvertrages über gewerbliche Räume und Wohnräume sowie dem Bestehen einer Gütergemeinschaft zwischen den Eheleuten eine zu geringe Bedeutung beigemessen; das Vorliegen zweier Unternehmen komme auch dadurch zum Ausdruck, daß im Kraftfahrzeug-Betrieb durchgeführte Reparaturen am Fahrschulwagen der Umsatzsteuer unterworfen worden seien.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es für die Frage, welche von mehreren Personen oder Personengruppen (z. B. der Ehemann oder die Ehefrau oder eine aus den Eheleuten bestehende Gemeinschaft) der Unternehmer ist, darauf an, wer als Unternehmer nach außen hin auftritt (Urteile des BFH V 255/58 vom 12. Oktober 1961, HFR 1962, 144, und V 80/63 vom 24. Juni 1965, Umsatzsteuer-Rundschau 1966 S. 68). Es handelt sich hierbei im wesentlichen um eine Frage der tatsächlichen Feststellung und der freien Beweiswürdigung durch die Tatsacheninstanz (§ 96 FGO), die nur in beschränktem Umfange der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (§ 118 FGO).

Es ist dem Steuerpflichtigen einzuräumen, daß für die Frage des Auftretens nach außen hin als Unternehmer u. a. von Bedeutung ist, auf wessen Namen ein Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet und wem die Gewerbeerlaubnis erteilt wurde. In der vom Steuerpflichtigen im Klageverfahren eingereichten Bescheinigung des Bürgermeisteramts vom 16. September 1963 ist nur von einer "Eigentumsveränderung" beim Kraftfahrzeug-Betrieb (Eigentümer der Tankstelle und Autowerkstätte: K und L S) die Rede. Aus der Bescheinigung ist nicht ersichtlich, daß die Gewerbeerlaubnis auf die Ehefrau des Steuerpflichtigen bzw. auf eine von den Eheleuten S betriebene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ausgedehnt worden wäre. Die Eigenschaften als Eigentümer und als Unternehmer fallen oftmals auseinander. Aber selbst wenn man hierüber hinwegsehen wollte, bliebe die Tatsache bestehen, daß den Lieferanten und den Kunden gegenüber allein der Steuerpflichtige als Unternehmer in Erscheinung getreten ist. Die vom Steuerpflichtigen zum Beweise des Gegenteils vorgelegten Schriftstücke (Verkaufsplan, Pachtvertrag) betreffen sämtlich das Jahr 1963 und können deshalb - wie schon in der Vorinstanz dargetan - für die Beurteilung der Rechtslage im Jahre 1962 (Streitjahr) nicht verwendet werden. Im Gegensatz zur Auffassung des Steuerpflichtigen geben auch die Eheverträge für eine Unternehmertätigkeit einer aus den Eheleuten gebildeten Personengemeinschaft nichts her, weil ihr Inhalt den Lieferanten und Kunden weitgehend unbekannt ist. Aus demselben Grunde müssen auch Buchungsvorgänge und die Versteuerung von Innenumsätzen unberücksichtigt bleiben. Dasselbe gilt von den - vom Steuerpflichtigen behaupteten - mündlichen Vereinbarungen zwischen den Eheleuten betreffend die Bildung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, über deren Ausgestaltung der Steuerpflichtigen nähere Angaben (z. B. bezüglich Gewinnverteilung, Abgrenzung der gegenseitigen Rechte und Pflichten, Behandlung der stillen Reserven bei Auflösung der Gesellschaft) nicht gemacht hat. Zutreffend hat die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, nach der rechtliche Beziehungen zwischen Familienangehörigen, um steuerlich anerkannt zu werden, eindeutig vereinbart und klar vollzogen werden müssen (vgl. Urteil des BFH V 190/62 vom 11. September 1964, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Umsatzsteuergesetz, § 1 Nr. 1, Rechtsspruch 328). Hieran aber fehlte es im Streitfalle, weil nicht eine Pesonenvereinigung, sondern allein der Steuerpflichtige nach außen hin als der Unternehmer aufgetreten ist.

Das FA hat daher zu Recht den Steuerpflichtigen mit den Umsätzen aus beiden Betrieben zur Umsatzsteuer herangezogen und wegen Überschreitens der 120 000 DM-Grenze zutreffend den Abzug des Freibetrages von 20 000 DM gemäß § 7a Abs. 2 UStG 1951 versagt.

 

Fundstellen

BStBl II 1968, 731

BFHE 1968, 194

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