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BFH Urteil vom 25.06.1970 - IV 350/64

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe beginnt nicht schon mit dem Beschluß, das Unternehmen zu liquidieren, sondern erst mit tatsächlichen Aufgabevorgängen.

2. Bei Veräußerung der wesentlichen Grundlagen eines Produktionsunternehmens (z. B. Maschinen und Betriebsgrundstück) innerhalb von sechs Monaten ist der für die Annahme einer Betriebsaufgabe erforderliche enge zeitliche Zusammenhang gewahrt. Die nachfolgende notwendige Abwicklung schwebender Geschäfte berührt nicht die bereits vollzogene Betriebsaufgabe.

2. Tarifbegünstigt ist bei der Betriebsaufgabe nur, was auch bei der Veräußerung des Betriebs begünstigt wäre. Die während und nach der Aufgabe anfallenden normalen Geschäfte und ihre Abwicklung berühren nicht den begünstigten Aufgabegewinn.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig war bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1961, ob der von einer KG im Abwicklungsstadium erzielte Abwicklungsgewinn ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn im Sinn des § 16 Abs. 3 EStG ist.

Die Revisionsklägerin (KG) betrieb eine Kammgarnspinnerei. Im Jahre 1960 beschlossen die Gesellschafter die Liquidation ab 1. Januar 1961. Die Auflösung der KG und die Bestellung des persönlich haftenden Gesellschafters zum alleinigen Abwickler wurden am 30. November 1961 in das Handelsregister eingetragen. Die Spinnereimaschinen wurden am 20. Mai 1961 und das Betriebsgrundstück am 24. Oktober 1961 veräußert. Den PKW überführte der Liquidator in sein Privatvermögen. Soweit Lieferverträge noch nicht abgewickelt waren, ließ die KG die Halbfertigerzeugnisse im Lohn von anderen Unternehmungen fertigstellen, um sich vor Schadenersatzansprüchen zu schützen, die die Vertragspartner hätten erheben können.

Die KG reichte am 19. Februar 1963 eine Gewinnerklärung 1961 ein, der sie eine als Zwischenabschluß bezeichnete Bilanz auf den 31. Dezember 1961 beifügte. Sie war der Auffassung, mit der Veräußerung des Betriebsgrundstücks, der Maschinen und des Büroinventars im November 1961 seien die wesentlichen Grundlagen des Betriebs veräußert worden. Die Veräußerungen stellten einen einheitlichen Vorgang dar und der Gewinn sei daher als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt.

Das FA stellte in der einheitlichen Gewinnfeststellung 1961 den von der KG ausgewiesenen Gewinn als laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb fest. Der Einspruch blieb erfolglos.

Die Berufung blieb ohne Erfolg. Die Vorinstanz führte aus:

Der festgestellte Gewinn sei nicht nach §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt. Ein Veräußerungsgewinn liege nicht vor, weil die wesentlichen Grundlagen des Betriebs nicht an einen, sondern an verschiedene Erwerber verkauft worden seien. Auch eine Aufgabe des Gewerbebetriebs könne nicht angenommen werden, weil die Wirtschaftsgüter nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs auf Dritte übertragen oder in das Privatvermögen überführt worden seien. Die Anmeldung der Liquidation der Personengesellschaft zum Handelsregister führe nicht dazu, daß zwangsläufig alle geschäftlichen Maßnahmen als in einem kurzen zeitlichen Zusammenhang miteinander stehend beurteilt werden müßten (Urteil des BFH I 294/56 U vom 10. September 1957, BFH 65, 468, BStBl III 1957, 414). Die erst 1962 veräußerten Halb- und Fertigfabrikate im Werte von 30 000 DM könnten nicht als unwesentliche Restposten des Umlaufvermögens angesehen werden. Die Fertigstellung der Halberzeugnisse und ihre allmähliche Veräußerung im Jahre 1962 habe zwangsläufig zur Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit über das Jahr des Liquidationsbeginns hinaus geführt. Auch wenn die am 31. Dezember 1961 vorhandenen Erzeugnisse bereits vor dem 1. Januar 1961 verkauft gewesen seien und nur die Erfüllung der Verträge im Jahre 1962 liege, lasse sich daraus kein anderes Ergebnis herleiten, weil die KG Vertragspartner geblieben sei.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision der KG führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Vorinstanz:

Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, daß die Betriebsaufgabe nicht bereits mit dem Beschluß der Gesellschafter, die KG aufzulösen, und auch nicht mit der Eintragung dieses Beschlusses im Handelsregister begann. Denn zu dem Aufgabewillen muß, weil die Tarifvergünstigung an die Massierung der Gewinnrealisierungsvorgänge anknüpft, der tatsächliche Beginn solcher Aufgabevorgänge treten. Im vorliegenden Falle begann die Auflösung des Betriebs mit der Veräußerung der Spinnereimaschinen, ihrer Demontage und der Einstellung der Produktion im Mai 1961. Sie war beendet im Oktober 1961 mit der Veräußerung des Betriebsgrundstücks. Denn für die Kammgarnspinnerei waren Maschinen und Grundstück die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens, nicht dagegen das Umlaufvermögen oder die Gewinnchancen aus den schwebenden Geschäften. Da sich der Aufgabevorgang zügig vollzog und nach sechs Monaten beendet war, lag ein einheitlicher Aufgabevorgang vor. Die Vorentscheidung, die den Begriff der Betriebsaufgabe verkannte, war daher aufzuheben.

2. Das FG muß bei seiner neuen Entscheidung beachten, daß nur der Gewinn aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter des Anlage vermögens tarifbegünstigt ist. Der Tatbestand der Betriebsaufgabe wurde zwar mit der Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, d. h. der Anlagegüter, beendet und konnte nicht mehr dadurch in Frage gestellt werden, daß die KG noch schwebende Aufträge abwickelte. Doch dürfen die bei der Abwicklung solcher Geschäfte etwa erzielten Gewinne nicht in die Tarifbegünstigung einbezogen werden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Das Gesetz stellt die Betriebsaufgabe der Betriebsveräußerung gleich. Es will also bei der Betriebsaufgabe nur das tariflich begünstigen, was auch bei einer Betriebsveräußerung begünstigt wäre. Die Betriebsveräußerung spielt sich in der Regel so ab, daß in einem Akt das gesamte, Wirtschaftsgüter des Anlage- und des Umlaufvermögens, Geschäftsbeziehungen und Gewinnchancen aus schwebenden Verträgen enthaltende Betriebsvermögen auf einen Unternehmener derselben Stufe übertragen wird. Die dabei massiert anfallenden außerordentlichen Gewinne sollen begünstigt werden. Behält der Veräußerer unwesentliche Teile des Betriebsvermögens zurück – in der Regel wird es sich dabei um Umlaufvermögen handeln – und veräußert er diese an einen Kreis, mit dem er auch bisher seine der Gewinnerzielung dienenden Geschäfte abschloß, so setzt er damit seine normale gewerbliche Tätigkeit fort und erzielt daraus neben dem tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn einen nicht begünstigten laufenden oder nachträglichen gewerblichen Gewinn (vgl. z. B. das BFH-Urteil VI 118 und 119/65). Der Veräußerer kann diese Folge nicht dadurch umgehen, daß er die Umlaufgüter zunächst in sein Privatvermögen überführt, um sie dann „privat” zu veräußern (BFH-Urteile IV 107/63 U vom 12. März 1964, BFH 79, 476, BStBl III 1964, 406; I 197/61 S vom 6. Februar 1962, BFH 74, 506, BStBl III 1962, 190; VI 118 und 119/65). Nichts anderes kann für die Betriebs aufgabe gelten. Bei ihr wird es allerdings häufiger vorkommen, daß der Veräußerer die Wirtschaftsgüter nicht an Abnehmer derselben Handelsstufe veräußert, sondern – insbesondere wiederum die Umlaufgüter – selbst an seinen bisherigen Abnehmerkreis verkauft. Insoweit kann er während und nach dem Betriebsaufgabevorgang nicht tarifbegünstigt gewerbliche Gewinne haben, weil er lediglich seine bisherige Tätigkeit fortführt, das Gesetz aber nur die außerordentlichen Gewinne begünstigen will. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, daß nur die Gewinne aus der Veräußerung der Anlagegüter tarifbegünstigt sind, nicht dagegen die Gewinne, die die KG aus der Fortsetzung ihrer bisherigen Tätigkeit durch Abwicklung der üblichen Geschäfte – wenn auch unter Heranziehung anderer Firmen – etwa noch erzielte.

Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zum Urteil des I. Senats I 145/63, durch das er im übrigen nicht gebunden wäre, weil es sich weder um ein sog. S-Urteil noch um ein nach dem 31. Dezember 1965 ergangenes Urteil handelt (vgl. § 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO). Der I. Senat entschied damals in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung des erkennenden Senats lediglich, daß die Abwicklung schwebender Geschäfte der Annahme einer Betriebsaufgabe nicht entgegenstehe; er entschied dagegen nicht, ob der Gewinn aus solchen Geschäften tarifbegünstigt sei. Es deutet zwar vieles darauf hin, daß er die Tarifbegünstigung gewähren wollte; insoweit würde ihm der Senat aber nicht zustimmen.

Da feststeht, daß auf den Beginn der Aufgabe keine Bilanz erstellt wurde, muß der Aufgabegewinn vom FG ermittelt werden. Die Summe der Erlöse für die verkauften Maschinen, das Grundstück und die Büroeinrichtung muß um die Veräußerungskosten – Steuern, Versicherungskosten usw. – vermindert werden; davon sind dann die Buchwerte abzuziehen; die Entnahmen (PKW) sind gemindert um die Buchwerte anzusetzen. Der Aufgabegewinn muß geschätzt werden, soweit er nicht errechnet werden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 557493

BStBl II 1970, 719

BFHE 1970, 479

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