Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 25.05.1971 - II R 38/70

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Haben sich die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft verpflichtet, deren Verluste anteilig zu übernehmen, so ist das gesellschaftsteuerrechtliche Tatbestandsmerkmal der Leistung nicht schon dann verwirklicht, wenn die Gesellschafter die einen Verlust und die Deckungsforderung ausweisende Bilanz genehmigen, sondern erst dann, wenn sie die der Übernahmepflicht entsprechende Vermögensverschiebung bewirken.

 

Normenkette

KVStG § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 4 Buchst. a

 

Tatbestand

Die Gesellschafter der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hatten sich verpflichtet, ab 1. Januar 1967 deren Verluste anteilig zu übernehmen. Der von der Gesellschafterversammlung auf den 31. Dezember 1967 festgestellte Jahresabschluß wies einen erheblichen Verlust aus. Die Gesellschafterversammlung beschloß, etwa vier Fünftel dieses Betrages zur späteren Übernahme vorzutragen; nur etwa ein Fünftel des Verlustes sollte von den Gesellschaftern sofort gedeckt werden.

Das FA (Beklagter) hat aus dem vollen Betrage des festgestellten Verlustes 1 v. H. Gesellschaftsteuer festgesetzt. Das FG hat die Steuer entsprechend dem Antrag der Klägerin herabgesetzt. Die "zur späteren Übernahme vorgetragenen" Beträge rechnete es nicht in die Besteuerungsgrundlage, weil insoweit die Gesellschafter noch keine Leistung erbracht hätten.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des Beklagten ist unbegründet.

§ 2 (Abs. 1) Nr. 2 Satz 1 KVStG unterwirft der Gesellschaftsteuer "Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden". Diese Vorschrift gilt auch für die Übernahme der Verluste einer Tochtergesellschaft durch die Organmutter auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages (Urteil des BFH II 176/61 vom 8. November 1967, BFH 91, 172, BStBl II 1968, 213) weil die Verlustdeckungspflicht des beherrschenden Gesellschafters die Kehrseite seines Rechtes ist, die Ergebnisse der Gesellschaft abzusaugen. Dieses wird durch die gesellschaftsrechtliche Machtstellung der Organmutter begründet; die der Ergebnisabführungspflicht korrespondierende Verpflichtung zur Verlustdeckung ist also "im Gesellschaftsverhältnis begründet" (BFH, a. a. O.).

Ob der vorliegende Fall, in dem die Gesellschafter nur die Deckung der Verluste übernommen haben, gleichliegt, kann dahingestellt bleiben. Denn auch wenn man in der effektiven Abdeckung der Verluste freiwillige Zuschüsse im Sinne des § 2 (Abs. 1) Nr. 4 Buchst. a KVStG sieht - "freiwillig" insofern, als die Leistung des Zuschusses stets Erfüllung einer (sei es auch gleichzeitig begründeten) obligatorischen Verpflichtung ist, die Freiwilligkeit somit nicht auf die Erfüllung, sondern auf das ihr zugrunde liegende Geschäft zu beziehen ist -, bleibt für Nr. 4 Buchst. a nicht anders als für Nr. 2 des § 2 (Abs. 1) KVStG das tatbestandliche Erfordernis der "Leistung", ohne die weder aus dem einen noch aus dem anderen der beiden Tatbestände eine Steuerpflicht entstehen kann (§ 3 Abs. 1 StAnpG). Eine Leistung in diesem Sinne hat das FG mit Recht verneint, soweit es um den "zur späteren Übernahme vorgetragenen" Betrag geht.

Wie der BFH in dem Urteil II 64/62 vom 17. März 1970 (BFH 99, 393 [396 ff.], BStBl II 1970, 702) des näheren dargelegt hat, wird bei der auf einem Ergebnisabführungsvertrag beruhenden Verlustübernahme die Leistung nicht schon in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem die Gesellschafter die Bilanz der Tochter genehmigen und damit die Voraussetzungen für die Verlustübernahme begründen, sondern erst in dem Zeitpunkt, zu dem sie die diesbezügliche Verpflichtung erfüllen. Entsprechendes gilt für reine Verlustdeckungsverträge, selbst wenn diese nicht an Nr. 2, sondern an Nr. 4 Buchst. a (oder ggf. b) des § 2 (Abs. 1) KVStG gemessen werden. Auch hier ist die Leistung erst bewirkt, wenn die Vermögensverschiebung (ohne Rückgewährpflicht) vollzogen wird. An einer solchen fehlt es hinsichtlich der streitigen Beträge der Besteuerungsgrundlage; die insoweit bestehenden Verpflichtungen wurden nicht erfüllt, sondern "zur Übernahme vorgetragen".

Allerdings hat der BFH in dem eben erwähnten Urteil anerkannt, daß im Einzelfall die Verpflichtung zur Leistung auch darauf gerichtet sein kann, der Gesellschaft eine selbständige - vom Schuldgrund losgelöste (§ 780 BGB) - Forderung gegen den Gesellschafter zu verschaffen. Das hat das FG, das vor diesem Urteil entschieden hatte, nicht verkannt. Es hat ausdrücklich festgestellt, daß eine derartige Forderung nicht vereinbart, sondern nur durch Gesamtakt der Gesellschafter - nämlich den Beschluß der Gesellschafterversammlung als eines Organs der Gesellschaft - die Höhe der zu übernehmenden Verluste festgestellt wurde. Darin liegen keine individuellen Erklärungen der einzelnen Gesellschafter als Schuldner der Gesellschaft.

Die Ansicht des FG widerspricht nicht dem Urteil des BFH II 189/65 vom 28. Januar 1969 (BFH 95, 121, BStBl II 1969, 323). Dieses befaßt sich mit der Frage, ob eine bereits entstandene Steuerschuld bei Änderung der Bilanz, aus der die Verlustdeckungspflicht des Gesellschafters entstanden war, nachträglich wegfalle; diese Frage war zu verneinen. Das Urteil hat nicht angenommen, daß bei einem Ergebnisabführungsvertrag bereits die Feststellung der Bilanz, die einen Verlust ausweist, die Steuerschuld zur Entstehung bringe. Im Gegenteil wurde dem FG, das sich von seinem Rechtsstandpunkt aus mit dieser Frage nicht zu befassen brauchte, bei der Zurückverweisung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO) unter anderem aufgegeben, festzustellen, "ob und wodurch die Organmutter der Klägerin die geschuldeten Leistungen erbracht hat".

Demnach war die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels fallen dem Beklagten zur Last (§ 135 Abs. 2 FGO). Entsprechend ergeht der Vorbescheid (§§ 121, 90 Abs. 3 Satz 1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 69590

BStBl II 1971, 786

BFHE 1972, 355

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    BFH II 176/61
    BFH II 176/61

      Leitsatz (amtlich) Der II. Senat verbleibt bei seiner Rechtsprchung, wonach die Übernahme der Verluste der Tochtergesellschaft durch die Organmutter auf Grund eines Organverhältnisses mit Ergebnisabführungsvertrag eine Leistung auf Grund einer im ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren