Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 24.07.1997 - V R 65/96 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Klage, Gegenstand des Klagebegehrens

 

Leitsatz (NV)

Durch einen Antrag auf Aufhebung eines genau bezeichneten Zinsbescheids wird der Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichnet. Hier ist -- im Gegensatz zu einem Aufhebungsantrag gegen einen Steuerbescheid -- eindeutig erkennbar, daß der Kläger die Berechtigung, Zinsen dem Grunde nach festzusetzen, angreift.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob mit Telefax vom 23. März 1995 Klage "gegen die Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 1995 ... --RbSt ... Rbl.- Nr. ... wegen Zinsen zur Umsatzsteuer 1992". Sie beantragte, den Zinsbescheid vom 30. September 1994 aufzuheben.

Das Finanzgericht (FG) forderte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 1995 unter Hinweis auf §65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Ihr wurde hierzu gemäß §65 Abs. 2 Satz 2 FGO eine Frist mit ausschließender Wirkung von einem Monat nach Zustellung der Anordnung gesetzt. Die Zustellung erfolgte am 22. Juni 1995.

Das FG erließ am 2. August 1995 einen Gerichtsbescheid, in dem die Klage als unzulässig behandelt wurde. Die Klägerin beantragte rechtzeitig mündliche Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1995 -- am gleichen Tag beim FG eingegangen -- begründete sie die Klage.

Das FG wies die Klage mit Urteil vom 27. Oktober 1995 als unzulässig ab. Zur Begründung führte es aus, der Gegenstand des Klagebegehrens sei innerhalb der bis zum 22. Juli 1995 laufenden Ausschlußfrist nicht hinreichend bezeichnet worden. Die Stellung des Klageantrags in der Klageschrift vom 23. März 1995 reiche nicht aus, weil ein Klageantrag ohne weitere Begründung nicht erkennen lasse, inwieweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig sei und den betroffenen Kläger in seinen Rechten verletze.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 1995 und den Zinsbescheid vom 30. September 1994 aufzuheben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finananzamt -- FA --) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Dies führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

1. Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil das FG die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat.

a) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen (§65 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden (§65 Abs. 1 Satz 2, 3 FGO).

Das FG hat bei der Auslegung des in der Klageschrift zum Ausdruck gebrachten Klagebegehrens auch die Steuerakten heranzuziehen (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 6. März 1986 I R 301/82, BFH/NV 1986, 754). Der Gegenstand des Klagebegehrens kann sogar allein durch Bezugnahme auf eine beim FA nach Erlaß des angefochtenen Steuerbescheids eingereichte Steuererklärung ausreichend bezeichnet werden (vgl. Urteil des BFH vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895; Beschluß des Senats vom 26. Januar 1995 V B 63/94, BFH/NV 1995, 896).

b) Die Klägerin hat durch ihren Antrag auf Aufhebung eines genau bezeichneten Zinsbescheids im Streitfall den Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichnet.

Sie hat einen bestimmten Klageantrag gestellt, der darauf gerichtet war, den Zinsbescheid vom 30. September 1994 ersatzlos aufzuheben. Damit hat sie für das FG hinreichend erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß sie die Festsetzung von Zinsen insgesamt als rechtswidrig ansieht und sich dadurch in ihren Rechten verletzt fühlt. Insoweit liegt der Fall bei Zinsbescheiden anders als bei Steuerbescheiden. Der Aufhebungsantrag gegen einen Steuerbescheid reicht zur Begrenzung der Prüfungsbefugnis des FG nicht aus, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar ist, daß der Kläger die Besteuerung dem Grunde nach angreift (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462). Bei dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung eines Zinsbescheids ist diese Unsicherheit nicht gegeben. Hier ist eindeutig erkennbar, daß der Kläger die Berechtigung, Zinsen dem Grunde nach festzusetzen, angreift. Ob dies begründet ist, berührt die Zulässigkeit der Klage nicht.

2. Der Senat kann nicht durcherkennen, da das FG keine Feststellungen getroffen hat, die eine Beurteilung der Begründetheit der Klage ermöglichen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 324

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Fehler vermeiden: Rechnungen und Gutschriften richtig buchen
    Rechnungen und Gutschriften richtig buchen

    Vorsteuer sichern, Fehler vermeiden, Kosten sparen! Das neue Buch erklärt Rechnungsprüfung, Kontierung und Buchung praxisnah – von Kleinbetragsrechnungen bis E-Rechnungspflicht. Checklisten und Praxistipps helfen, Fehler frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.


    Finanzgerichtsordnung / § 65 [Inhalt der Klage]
    Finanzgerichtsordnung / § 65 [Inhalt der Klage]

      (1) 1Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. 2Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. 3Die zur ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren