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BFH Urteil vom 24.01.1958 - VI 278/56 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ausgaben für die Anschaffung und Instandhaltung weißer Wäsche und Kragen, die zur Robe getragen werden, sind bei einem Richter keine Werbungskosten.

 

Normenkette

EStG § 9 Ziff. 5, § 9/1/6, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Das Finanzgericht hat folgende Aufwendungen des Beschwerdegegners (Bg.), eines Landgerichtsdirektors, bei der Berechnung des Lohnsteuerfreibetrags für 1955 als Werbungskosten behandelt:

Für weiße Hemden und Kragen --------------------- 49,80 DM für weiße Halsbinden ---------------------------- 17,60 DM für Reinigung der weißen Hemden und Kragen ------ 50,60 DM Abschreibung auf Robe und Barett ----------------- 30,00 DMDas Finanzgericht ist der Auffassung, daß die Aufwendungen eines Richters zur Beschaffung und Instandhaltung der zur Ausübung des Richterberufes erforderlichen weißen Hemden und Kragen ausschließlich beruflich bedingt seien und daher Werbungskosten darstellten. Es hat eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz darüber eingeholt, was zur Amtstracht eines Richters gehört. Es berechnet den Aufwand für die Anschaffung von weißen Hemden und Kragen auf 66,40 DM und erkennt davon den beruflich bedingten Wäscheverschleiß auf 75 v. H. von 66,40 DM = 49,80 DM an. Den abzugsfähigen Aufwand für die Reinigung der Hemden und Kragen schätzt das Finanzgericht auf 50,60 DM.

Der Vorsteher des Finanzamts ist der Ansicht, daß die Beschaffung der Wäsche in Höhe von 49,80 DM und ebenso auch die Reinigung dieser Wäsche zum nicht abzugsfähigen Kleideraufwand gehörten. Zur typischen Berufskleidung des Richters rechne nur der Aufwand für Robe, Barett und Halsbinde.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts ist begründet.

In der Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 228/55 U vom 24. April 1956 (Slg. Bd. 63 S. 3, Bundessteuerblatt - BStBl - 1956 III S. 195) ist ausgeführt, unter welchen besonderen Voraussetzungen der Aufwand für Kleidung als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann. Hiernach sind nur Aufwendungen für typische Berufskleidung bei einem Gewerbetreibenden Betriebsausgaben, bei einem Lohnempfänger Werbungskosten (§ 9 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Ausgaben für nicht typische Berufskleidung gehören grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung, auch wenn und soweit diese Kleidung bei der Berufsausübung getragen wird (§ 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG). Wenn bei Aufwendungen, die gleichzeitig den Beruf und die private Lebensführung angehen, der berufliche Teil nicht leicht und einwandfrei ausgesondert werden kann, muß grundsätzlich der gesamte Aufwand zu den Kosten der Lebensführung gerechnet werden (vgl. die oben angeführten Entscheidungen I 228/55 U).

Danach sind nur die Ausgaben für Robe, Barett und Halsbinde als Aufwand für typische Berufskleidung, abzugsfähig; die übrigen Aufwendungen rechnen als nicht leicht und einwandfrei aussonderbar zu den Kosten der Lebensführung.

Der Umstand, daß das Tragen weißer Hemden und weißer Kragen zur Amtstracht angeordnet ist, macht diese auch im bürgerlichen Leben getragenen Kleidungsstücke nicht zu typischen Berufskleidung. Wenn auch weiße Hemden und Kragen im gewöhnlichen Leben nicht mehr in dem früheren Umfange getragen werden, so handelt es sich doch um Bedarfsgegenstände, denen nicht der Charakter einer typischen Berufskleidung zuzumessen ist.

Der lohnsteuerfreie Jahresbetrag mindert sich somit um 49,80 DM und 50,60 DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408989

BStBl III 1958, 117

BFHE 1958, 303

BFHE 66, 303

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