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BFH Urteil vom 24.01.1952 - III 41/50 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer Erbschaft, Schenkung und Steuern

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Umstellung über das gesetzliche Umstellungsverhältnis hinaus liegt dann keine Schenkung vor, wenn sich der Schuldner zu einer höheren Umstellung für rechtlich verpflichtet hält.

 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Ziff. 1

 

Tatbestand

A. -

Im Jahre 1930 hat der - damals noch minderjährige - Beschwerdegegner (Bg.) von seiner Großmutter mütterlicherseits im Wege der Schenkung einen Betrag von 50.000 RM erhalten. Bei der Schenkung hatte die Schenkerin angeordnet (ß 1639 BGB), daß diese Summe als Grundstock der für den Eintritt der Volljährigkeit des Bg. geplanten späteren Beteiligung des Bg. an den Unternehmen seines Vaters in einem fest verzinslichen und unkündbaren Darlehnskonto angelegt werden solle. Darauf hat der Vater des Bg. den Betrag von 50.000 RM als Darlehen in dem von ihm als Einzelkaufmann betriebenen Eisenhütten- und Emaillierwerk X. verwendet. Das Werk ist im Jahre 1946 zugunsten der ... enteignet worden. Durch Gesellschaftsvertrag vom 30. Oktober 1948 haben die Eltern des Bg. und dieser selbst in der Bundesrepublik die Y-Werke GmbH gegründet. Der Bg. hat auf seine Stammeinlage an dieser GmbH im Betrage von 100.000 DM die Darlehnsforderung an seinen Vater eingebracht, die durch Zinsgutschriften bis zum Tage der Gesellschaftsgründung auf rund 115.000 RM angelaufen war. Das Finanzamt hat in der Umstellung der Darlehnsforderung im Verhältnis von etwa 10 : 8,7 in Höhe des Unterschiedsbetrags zu dem nach seiner Auffassung kraft Gesetzes in Betracht kommenden Umstellungsverhältnis 10 : 1 eine Schenkung erblickt und durch Steuerbescheid vom 22. Dezember 1949 gegen den Bg. eine Schenkungsteuer von 18.840 DM festgesetzt. Der Einspruch blieb erfolglos. Auf Berufung hin hat das Finanzgericht den Bg. von der Schenkungsteuer freigestellt.

 

Entscheidungsgründe

B. -

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde (Rb.) des Finanzamtsvorstehers ist nicht begründet.

I. Die von der angefochtenen Entscheidung bejahte, im Zeitpunkt ihres Ergehens in der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte aber noch umstrittene Frage nach der Auslegung des Begriffs "Auseinandersetzung" i. S. von § 18 Absatz 1 Nr. 3 des Umstellungsgesetzes (UmstG) ist inzwischen auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit höchstrichterlich entschieden worden, und zwar i. S. der angefochtenen Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat sich in den Urteilen II ZR 36/50 vom 30. Mai 1951 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Bd. 2 S. 229), und IV ZR 14/50 vom 4. Juni 1951 (a. a. O. Bd. 2 S. 270) sowie in dem Beschluß IV ZB 33/51 vom 12. Juli 1951 (a. a. O. Bd. 3 S. 135) dahin ausgesprochen, daß § 18 Absatz 1 Nr. 3 UmstG weit auszulegen und nicht auf die Auseinandersetzung eines sachenrechtlich gemeinsamen Vermögens beschränkt, der Begriff der Auseinandersetzung im § 18 Absatz 1 Nr. 3 UmstG demgemäß also nicht einer Auseinandersetzung i. S. des BGB und HGB gleichzusetzen ist. In Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in dem erwähnten Urteil vom 4. Juni 1951 im besonderen entschieden: Vermischt ein Ehegatte Vermögen oder Einkünfte des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Vermögen, so entsteht wirtschaftlich gesehen ein gemeinsamer Vermögensbestand, bei dessen Teilung dem Ehegatten, der sein Vermögen oder seine Einkünfte dem anderen Ehegatten zur Verfügung gestellt hat, eine Auseinandersetzungsforderung i. S. des § 18 Absatz 1 Nr. 3 UmstG zusteht. Nicht anders ist es aber zu beurteilen, wenn, wie hier, ein Vater in Ausübung des Verwaltungs- und Nutznießungsrechts am Kindesvermögen (§§ 1627, 1649 BGB) dieses ganz oder teilweise mit dem seinigen vereinigt. Auch in einem solchen Fall führt der Umstand, daß wirtschaftlich gesehen ein gemeinsamer Vermögensbestand entstanden war, dazu, daß das Kind für den Fall der Herausgabe seines Vermögens durch den Vater (ß 1681 BGB) einen Auseinandersetzungsanspruch i. S. des § 18 Absatz 1 Nr. 3 UmstG und damit einen gesetzlichen Anspruch auf Umstellung im Verhältnis 1 : 1 hat. Nach Sinn und Zweck von § 18 Absatz 1 Nr. 3 UmstG findet die Privilegierung der dort im einzelnen genannten Auseinandersetzungsforderungen nicht schon allein im äquivalenzgedanken, vielmehr vor allem in der Berücksichtigung der engen rechtlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten ihre Rechtfertigung, Beziehungen, die ihrerseits in ihrer gesellschaftsrechtlichen, erbrechtlichen oder familienrechtlichen Bindung ihre Grundlage finden (so der Bundesgerichtshof im o. a. Urteil vom 30. Mai 1951). Abgesehen davon, daß also der Gesichtspunkt der Erhaltung der Vermögenssubstanz des Schuldners nicht allein maßgebend ist, führt die Rb. zutreffend aus, daß der Gesichtspunkt der Enteignung des Betriebs in X. auch deshalb nicht eingreift, weil die Darlehnsforderung gegen den Vater des Bg. bestanden hat und es deshalb nur auf die Frage der Erhaltung der Substanz von dessen gesamten Betriebsvermögen ankommt. Die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zur Frage der Umstellung stehen mit der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, sie sind daher nicht zu beanstanden. Hiernach ist im vorliegenden Fall der Tatbestand der Schenkung nicht gegeben, weil der Bg. nichts erhalten hat, worauf er nicht von vornherein einen Rechtsanspruch hatte.

II. Im übrigen ist der Vorentscheidung auch darin zuzustimmen, daß sie entsprechend der Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen gegenüber dem Büro für Währungsfragen (abgedruckt in "Wirtschaftsprüfung" 1950 S. 90) und gegenüber der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg (abgedruckt a. a. O. S. 216 in dem Aufsatz von Binder) eine Schenkung im Fall einer Umstellung über das gesetzliche Umstellungsverhältnis hinaus dann verneint, wenn der Schuldner sich zu einer höheren Umstellung für rechtlich verpflichtet hält. Freigebigkeit wird durch Handeln unter einer Verpflichtung ausgeschlossen (Gutachten des Reichsfinanzhofs V D 6/24 vom 21. November 1924, Sammlung Band 15 S. 72). Zur Annahme eines solchen Handelns unter Verpflichtung bedarf es nicht der Rechtskonstruktion einer nach der Umstellungsgesetzgebung noch verbliebenen rechtlich unvollkommenen, sogenannten natürlichen Verbindlichkeit, worauf das Finanzgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 25. Januar 1950 ("Betriebsberater" 1950 S. 161) u. a. abstellt. Handeln des Schuldners unter Verpflichtung kann vielmehr auch vorliegen, wenn zwischen Schuldner und Gläubiger der umzustellenden Forderung ein Streit über die Höhe der Umstellung besteht und dieser im Wege der vergleichsweisen Erledigung beigelegt wird. Der Vorentscheidung ist auch darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die von der Großmutter des Bg. seinerzeit ihrer Zuwendung beigefügten Anordnung (ß 1639 BGB) objektiv durchaus Ungewißheit hätte bestehen können, ob nicht eine der Sache nach gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Bg. an den Unternehmen seines Vaters vorlag und damit eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 vorzunehmen war. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann eine freigebige Zuwendung an den Bg. von seiten seines Vaters nicht angenommen werden.

Nach dem Vorstehenden mußte der Rb. der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 307 ff. der Reichsabgabenordnung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407347

BStBl III 1952, 45

BFHE 1953, 110

BFHE 56, 110

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