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BFH Urteil vom 23.02.1968 - VI R 236/67

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Aufwendungen für den Unterhalt und die Ausbildung eines noch nicht 18 Jahre alten Kindes sind durch den Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG abgegolten. Sie können nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne von § 33 EStG führen.

2. Eine außergewöhnliche Belastung ist auch nicht gegeben, wenn ein Ausländer, der sich im Inland aufhält, besondere Ausbildungskosten dadurch hat, daß er sein Englisch sprechendes Kind auf eine Schule schickt, die Englisch als Grundsprache hat.

 

Normenkette

EStG §§ 32-33, 33a

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige, ein israelischer Staatsangehöriger und Angestellter einer israelischen Fluggesellschaft, hat im Jahre 1963 im Inland gewohnt. Seine im Jahre 1951 geborene Tochter spricht Hebräisch und Englisch, nicht Deutsch. Aus diesem Grunde hat der Steuerpflichtige sie auf eine Privatschule geschickt, die Englisch als Grundsprache hat. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1963 berücksichtigte das FA den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG, sah aber daneben eine außergewöhnliche Belastung nicht darin, daß der Steuerpflichtige das Schulgeld für die Privatschule gezahlt hatte; es hielt diese Ausgabe durch den Kinderfreibetrag für abgegolten.

Die Klage hatte Erfolg. Das FG, dessen Urteil in EFG 1967, 453 veröffentlicht ist, räumte ein, daß nach dem Urteil des Senats VI 144/55 U vom 9. Juli 1958 (BFH 67, 346, BStBl III 1958, 407) die Ausbildungskosten grundsätzlich durch § 33a EStG abschließend geregelt seien. Es hielt das Urteil aber für nicht überzeugend und erkannte das Schulgeld als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG neben dem Kinderfreibetrag an.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des FA muß Erfolg haben.

Es ist zweifelhaft, ob die Belastung durch das Schulgeld für die Tochter außergewöhnlich ist; denn nach § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG sind nur Aufwendungen außergewöhnlich, die dem Steuerpflichtigen im Vergleich zur überwiegenden Mehrzahl aller Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse als "Mehr" erwachsen. Durch Kinder entstehen allen Steuerpflichtigen notwendig Aufwendungen; besonders fallen Aufwendungen für den Unterhalt und die Ausbildung bei allen Kindern an. Die Höhe dieser Aufwendungen wird naturgemäß durch das Alter des Kindes, seine Veranlagung und seine Begabung, aber auch durch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern mitbestimmt. Welche Aufwendungen gemacht werden, hängt weitgehend ferner von der persönlichen Entscheidung der Eltern ab. Entschließen sich die Eltern zu Ausgaben, die zwar aus der Norm fallen, aber im Rahmen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse liegen, so erscheint es fraglich, ob man solche Aufwendungen als außergewöhnlich im Sinne von § 33 Abs. 1 EStG bezeichnen kann. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben; denn auf jeden Fall werden nach der Systematik des Gesetzes derartige Aufwendungen grundsätzlich durch den Kinderfreibetrag abgegolten.

Nach § 12 EStG gehören die Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für den Unterhalt und die Ausbildung seiner Kinder erwachsen, zu den Kosten der Lebenshaltung, die das Einkommen nicht mindern dürfen. Sind Kinder vorhanden, so gewährt der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen Kinderfreibeträge, die vom Einkommen abgesetzt werden. Ist, wie hier, das Kind unter 18 Jahre alt, so wird der Freibetrag nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG ohne weiteres gewährt. Ist das Kind über 18 Jahre, aber noch nicht 27 Jahre alt, so wird nach § 32 Abs 2 Nr. 2 EStG der Kinderfreibetrag unter bestimmten weiteren Voraussetzungen gewährt, vor allem, wenn der Steuerpflichtige die Kosten für den Unterhalt und die Berufsausbildung des Kindes überwiegend getragen hat.

§ 32 Abs. 2 Nr. 2 EStG läßt deutlich erkennen, daß der Freibetrag die Unterhalts- und Berufsausbildungskosten für das Kind abgelten soll. Diese Kosten gehören zwar zu den grundsätzlich das Einkommen nicht mindernden Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen. Sie werden aber vom Gesetzgeber über den Freibetrag doch zur Minderung der Einkommensteuer angesetzt. Die Kinderfreibeträge sollen die tatsächliche Belastung, die den Eltern durch die Kinder entsteht, nicht voll ausgleichen. Wie ausgeführt, können auch aus mancherlei Gründen die Belastungen für ein Kind verschieden hoch sein. Das Gesetz will offensichtlich solche Differenzierungen nicht im Einzelfall beachtet wissen, weil das praktisch kaum durchführbar wäre und auch zu Beanstandungen wegen der Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG führen könnte. Der Gesetzgeber hat sich aus diesen Gründen dafür entschieden, die Aufwendungen für den Unterhalt und die Ausbildung von Kindern typisierend mit festen Beträgen anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, welche Aufwendungen der Steuerpflichtige im einzelnen Fall mehr oder minder zwangsläufig tatsächlich machen muß. Erhöhte Ausbildungskosten werden nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG bei auswärtiger Unterbringung des Kindes berücksichtigt.

Daß diese gesetzliche Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil sie sich bei Steuerpflichtigen mit verschieden hohen Einkommen nicht gleich auswirkt, hat der Senat im Urteil VI 170/58 U vom 6. Mai 1959 (BFH 70, 272, BStBl III 1960, 102) bereits ausgesprochen.

Nach allem können also Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den Unterhalt und die Berufsausbildung seiner Kinder, für die der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag erhält, im allgemeinen nicht neben dem Freibetrag zu einer weiteren Steuerermäßigung führen.

Von den Kosten des Unterhalts und der Berufsausbildung ist zwar nur bei Freibeträgen des § 32 Abs. 2 Nr. 2 EStG ausdrücklich die Rede. Daraus kann man aber nicht schließen, daß nur in diesen Fällen die Kosten des Unterhalts und der Berufsausbildung durch den Kinderfreibetrag voll abgegolten seien; denn wenn sogar in diesen Fällen die im allgemeinen erheblichen Kosten abgegolten sind, ist nicht anzunehmen, daß die gewöhnlich niedrigen Kosten des Unterhalts und der Ausbildung für Kinder unter 18 Jahren nicht ebenfalls durch die Freibeträge des § 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG abgegolten sein sollten.

Es ist auch nicht möglich, für Sonderfälle Ausnahmen von diesen Grundsätzen zu machen, wie das FG meint. Der Senat hat für Krankheitskosten eines Kindes die Berücksichtigung nach § 33 EStG zugelassen, wenngleich es sich auch hier im weiteren Sinn um Kosten des Unterhalts handelt (Urteil VI 314/63 U vom 28. Februar 1964, BFH 79, 104, BStBl III 1964, 270). Bei Unterhalts- und Ausbildungskosten gesunder Kinder ist aber eine Differenzierung nicht möglich, wenn nicht die typisierende Regelung des § 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG hinfällig werden soll (Urteil des Senats VI 332/65 vom 13. Mai 1966, BFH 86, 361, BStBl III 1966, 506). Die Gründe, aus denen Eltern ihren Kindern Unterhalt und Ausbildung in dieser oder jener Form gewähren, sind, wie gesagt, so mannigfaltig. Hier hat der Steuerpflichtige gewiß aus einer bestimmten Zwangslage heraus besondere Aufwendungen für die Ausbildung seines Kindes gemacht, die andere Steuerpflichtige nicht haben. Ebenso oft kommt es aber auch vor, daß Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag erhalten, obwohl ihnen Aufwendungen erspart bleiben, die andere Steuerpflichtige normalerweise haben. Der Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG wird, wie gesagt, aus vernünftigen Gründen ohne Rücksicht auf die tatsächliche Belastung der Eltern gewährt. Er steht dem Steuerpflichtigen in gleicher Höhe zu, ob das Kind klein oder schulpflichtig ist oder als Lehrling in der Berufsausbildung steht und schon eigene Bezüge hat. Dieser schematisierenden Regelung des Gesetzgebers entspricht am sinnvollsten die Auslegung, daß die durch den Unterhalt und die Ausbildung eines gesunden Kindes veranlaßten Aufwendungen - soweit nicht die Voraussetzungen von § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG erfüllt sind - ausnahmslos als abgegolten angesehen werden.

Das angefochtene Urteil, das auf einer anderen Auslegung von §§ 32 und 33 EStG beruht, war demnach aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage war als unbegründet abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67968

BStBl II 1968, 374

BFHE 1968, 418

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