Leitsatz (amtlich)
1. Hatte das Deutsche Reich auf Grund der vom BVerfG durch Beschluß 2 BvR 557/62 vom 14. Februar 1968 (BVerfGE 23, 98) für nichtig erklärten 11. VO zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl I 1941, 722) widerrechtlich das wirtschaftliche Eigentum an jüdischem Vermögen erlangt, so haftete es persönlich für die Schulden des Geschädigten bis zur Höhe des Verkehrswerts der entzogenen aktiven Vermögensstücke.
2. Der HGA unterliegen auch die Verbindlichkeiten des Reichs, die durch das allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (BGBl I 1957, 1747) im Verhältnis von 10 RM: 1 DM umgestellt wurden.
Normenkette
11. VO zum Reichsbürgergesetz §§ 3, 5; AKG §§ 18, 25; LAG § 91 Abs. 1 Nr. 1, § 142; StAnpG § 11 Nrn. 1, 4
Tatbestand
Eigentümer des Grundstücks B war der Kaufmann A. Sein Vermögen wurde im Juli 1942 von der Gestapo beschlagnahmt und im August 1942 durch den „Chef der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes” auf Grund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl I 1941, 722) als dem Reich verfallen erklärt. Das Reich wurde am 3. November 1943 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Nach Beendigung des Krieges unterlag das Grundstück der Kontrolle durch den Treuhänder der Militärregierung, da man es für rückerstattungspflichtig hielt. Die JTC, vertreten durch IRSO, meldete wegen des Grundstücks Rückerstattungsansprüche nach Art. 7 ff. der Anordnung BK/O (49) 180 betreffend Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen (REAO) vom 26. Juli 1949 (VOBl Berlin I 1949, 221) an, zog den Antrag später jedoch zurück. Der Anspruch wurde daraufhin durch rechtskräftigen Beschluß des Kammergerichts am 20. Juli 1955 zurückgewiesen. Das Grundstück wurde am 5. Januar 1955 aus der Treuhandschaft entlassen und durch Kaufvertrag vom 30. November 1961 von der Bundesrepublik Deutschland, der Revisionsklägerin, an B veräußert.
Das Grundstück war am 24. Juni 1948 mit Grundpfandrechten von insgesamt 283 404 RM belastet. Das FA, der Revisionsbeklagte, erteilte am 22. Oktober 1957 der Revisionsklägerin die schriftliche Auskunft, daß auf dem Grundstück wegen fehlender Eigentümer-Schuldner-Identität keine HGA laste. Es zog später jedoch die Revisionsklägerin durch Bescheid vom 28. Januar 1959 zur HGA heran. Es setzte die Abgabeschulden zum 25. Juni 1948 auf 169 200 DM und zum 1. April 1952 auf 153 841 DM fest.
Gegen den Bescheid legte die Revisionsklägerin Einspruch ein. Sie meint, das Deutsche Reich habe auf Grund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz das Eigentum am Grundstück erworben; es habe aber nicht die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Verbindlichkeiten übernommen. Es fehle daher an der Identität zwischen Grundstückseigentümer und persönlichem Schuldner. Das FA sei auch nach Treu und Glauben an seine Auskunft vom 22. Oktober 1957 gebunden. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das FG, das B als Grundstückserwerber zum Verfahren zugezogen hatte, setzte die Abgabeschuld zum 25. Juni 1948 auf 63 480 DM herab und wies die Berufung im übrigen als unbegründet zurück. Es führte in dem in EFG 1964, 554 veröffentlichten Urteil aus: Das Deutsche Reich sei am Währungsstichtag Eigentümer und gemäß § 5 Abs. 1 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz bis zur Höhe des Verkaufswerts des Grundstücks auch persönlicher Schuldner der den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Verbindlichkeiten gewesen. Der Schuldübergang sei trotz des an sich nichtigen Entziehungsakts rechtsgültig gewesen. Gemäß § 25 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) vom 5. November 1957 (BGBl I 1957, 1747) sei anstelle des Reichs die Bundesrepublik Deutschland, die Revisionsklägerin, Schuldnerin der Verbindlichkeiten geworden. Das FA sei berechtigt gewesen, seine Auskunft vom 22. Oktober 1957 zu widerrufen. Nach dem Gutachten des Senators für Bau- und Wohnungswesen betrage der Verkehrswert des Grundstücks zum 25. November 1941 (105 800 RM (8 144 qm × 13 RM). Die HGA sei herabzusetzen, da das Reich gemäß § 5 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz nur Schulden in dieser Höhe übernommen habe.
Die Revisionsklägerin rügt mit der Rechtsbeschwerde, die nach Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandeln ist, Verstöße gegen das Verfahrensrecht und gegen Vorschriften des materiellen Rechts. Sie hält an ihrem Vorbringen fest. Sie vertritt die Auffassung, das Reich sei am 24. Juni 1948 weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks gewesen, da die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz nichtig sei und das Grundstück damals der Kontrolle nach dem Gesetz der Militärregierung (MilRegG) Nr. 52 unterstanden habe. Das FG habe im übrigen die Schulden zu hoch angesetzt. Aus dem Gutachten ergebe sich eine Grundstücksgröße von nur 7 870 qm und ein Verkehrswert von 102 000 RM (7 870 qm × 13 RM).
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 LAG wird die HGA von den Schuldnergewinnen aus der Umstellung von RM-Verbindlichkeiten erhoben, die am 20. Juni 1948 durch Grundpfandrechte an einem im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegenen Grundstücks des Schuldners gesichert waren, soweit die Verbindlichkeit im Verhältnis von 10 RM: 1 DM umgestellt worden ist. Diese Vorschrift gilt nach § 142 LAG auch für Berlin (West) mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948 tritt. Die Entstehung von HGA setzt mithin voraus, daß der Eigentümer des belasteten Westberliner Grundstücks und der Schuldner der den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Verbindlichkeiten am 24. Juni 1948 identisch waren. Grundstückseigentümer ist der bürgerlich-rechtliche Eigentümer oder der, dem das Grundstück nach § 11 StAnpG steuerrechtlich zuzurechnen ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 LAG).
Eigentümer des Grundstücks und Schuldner der durch Grundpfandrechte gesicherten Schulden war zunächst der Kaufmann A. Nach der Erklärung des „Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes” vom … August 1942 war das Vermögen des Kaufmanns A gemäß § 3 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz dem Reich verfallen. Diese Erklärung war rechtlich unwirksam, da die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz nach dem Beschluß des BVerfG 2 BvR 557/62 vom 14. Februar 1968 (BVerfGE 23, 98) von Anfang an nichtig war. Das Deutsche Reich wurde daher im Jahr 1942 nicht bürgerlichrechtlich Eigentümer des Grundstücks; das Grundbuch wurde also durch die Eintragung des Reichs im Jahr 1943 unrichtig. Durch die Inbesitznahme des Grundstücks erlangte das Reich aber – wenn auch unrechtmäßig – den Eigenbesitz und damit das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück im Sinne von § 11 Nr. 4 StAnpG.
Das Reich wurde damit zugleich zum persönlichen Schuldner der am Grundstück gesicherten Verbindlichkeiten. Die Schuldnerstellung des Reichs ergab sich zwar nicht aus § 5 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz, da die gesamte Verordnung von Anfang an nichtig war. § 5 der Verordnung bestimmte, daß das Reich grundsätzlich für alle Schulden eines Juden, dessen Vermögen dem Reich verfiel, bis zur Höhe der Sachen und Rechte haften sollte, die in die Verfügungsgewalt des Reiches gelangten. Ihm lag der allgemeine Rechtsgrundsatz zugrunde, daß die Gläubiger nicht durch den Übergang des Schuldnervermögens geschädigt werden sollen. Dieser Grundsatz bleibt trotz Nichtigkeit der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz auch hier maßgebend. Das Aktivvermögen des Schuldners bietet die natürliche Grundlage für den vom Gläubiger gewährten Kredit. Diese Zugriffsmöglichkeit muß dem Gläubiger beim Übergang des Vermögens des Schuldners auf einen Dritten auch bezüglich der nicht dinglich gesicherten Ansprüche erhalten bleiben. Hiervon geht auch das bürgerliche Recht beim Erwerb des ganzen Vermögens durch Vertrag oder durch Erbfolge aus (§§ 419 Abs. 1, 1922 BGB). Der Übernehmer des Vermögens haftet nach §§ 419 Abs. 2, 1967 Abs. 1, 1975 BGB für die Schulden seines Rechtsvorgängers, wobei sich seine Haftung allerdings auf den Bestand des erlangten Vermögens beschränkt bzw. beschränken läßt. Dieser, schon auf frühere Vorstellungen des deutschen Privatrechts zurückgehende Rechtsgrundsatz (vgl. Urteil des Reichsgerichts IV 353/32 vom 12. Januar 1933, RGZ 139, 199 [201]) muß auch in den Fällen angewandt werden, in denen das Deutsche Reich sich das Vermögen von Juden auf Grund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz angeeignet hat. Denn es wäre nicht vertretbar, wenn das Reich als wirtschaftlicher Eigentümer des widerrechtlich erlangten jüdischen Vermögens nur deshalb nicht für die Schulden des Geschädigten einzustehen hätte, weil die gesamte obige Verordnung, und damit auch der Schuldübergang nach § 5 der Verordnung, wegen Verstoßes gegen die elementarsten rechtsstaatlichen Grundsätze nichtig ist.
Im Streitfall bestand das Vermögen des Kaufmanns A nur aus dem streitigen Grundstück. Das Deutsche Reich wurde durch die widerrechtliche Einziehung dieses Vermögens mithin zum Schuldner der auf dem Grundstück ruhenden Verbindlichkeiten bis zur Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks. Die Identität von wirtschaftlichem Grundstückseigentum und Schuldnerstellung war daher bis Kriegsende in der Person des Deutschen Reichs gegeben.
Diese Lage hat sich bis zum 24. Juni 1948 nicht geändert. Durch die Kapitulation im Jahre 1945 ist das Reich völkerrechtlich und öffentlich-rechtlich organlos und handlungsunfähig geworden. Es ist hierdurch aber nach herrschender Meinung weder öffentlich-rechtlich noch privatrechtlich untergegangen; es hat trotz der Kapitulation seine Rechtspersönlichkeit behalten (vgl. z. B. Urteile des BGH III ZR 6/50 vom 28. Juni 1951, BGHZ 3, 1 [6] und I ZR 117/50 vom 30. Oktober 1951, BGHZ 3, 308 [310]). Da das Reich handlungsunfähig war, konnte es das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück und seine Schuldnerstellung bis zum 24. Juni 1948 nicht aufgeben. Das Grundstück unterlag damals zwar gemäß MilRegG Nr. 52 der Kontrolle des Treuhänders der Militärregierung für zwangsübertragene Vermögen. Die Einsetzung des Treuhänders berührte jedoch nicht die Stellung des Deutschen Reichs als wirtschaftlicher Eigentümer. Denn nach § 11 Nr. 2 StAnpG sind Wirtschaftsgüter stets dem Treugeber, d. h. dem rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümer, und nicht dem Treuhänder zuzurechnen, auch wenn der Treuhänder ohne Zutun oder gegen den Willen des Treugebers eingesetzt wurde (vgl. auch Urteil des Senats III 236/59 vom 25. August 1961, StRK, Reichsabgabenordnung, § 216, Rechtsspruch 14).
Die Revisionsklägerin kann sich nicht darauf berufen, daß das FA ihr vor der HGA-Veranlagung am 22. Oktober 1957 eine schriftliche Auskunft nach § 128 LAG erteilt habe, es ruhe auf dem Grundstück wegen fehlender Eigentümer-Schuldner-Identität keine HGA. Das FA war an diese Auskunft nicht gebunden, weil die Auskunft, als sie erteilt wurde, im Ergebnis richtig war und erst später durch Änderung der Rechtslage unrichtig wurde. Bei der Erteilung des Bescheids am 22. Oktober 1957 war die HGA noch nicht entstanden, da die Verbindlichkeiten gegen das Reich noch nicht von RM auf DM umgestellt waren. Die Umstellung erfolgte erst – wie dargelegt – durch das AKG; dieses Gesetz erging erst nach Erteilung der Auskunft, nämlich am 5. November 1957. Das FA verstieß daher mit der späteren Veranlagung zur HGA nicht gegen Treu und Glauben, auch wenn die Revisionsklägerin es wegen der Auskunft des FA unterlassen haben sollte, das mit Hypotheken und Grundschulden stark belastete Grundstück dem Hauptgläubiger zu überlassen.
Vorinstanz:
Fundstellen
Haufe-Index 557498 |
BStBl II 1969, 241 |
BFHE 1969, 553 |