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BFH Urteil vom 22.10.1986 - II R 214/84 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachen einer GrSt-Befreiung im Einheitswertverfahren

 

Leitsatz (NV)

Der Widerspruch zwischen § 184 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 und § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BewG (i. d. F. des EGAO 1977) zwingt dazu, daß dem Betroffenen nicht verwehrt sein darf, eine GrSt-Befreiung durch Anfechtung der Einheitswertfeststellung geltend zu machen.

 

Normenkette

AO 1977 § 184 Abs. 1 S. 2; BewG § 19 Abs. 2 S. 2, Abs. 4

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Das FG hat die Klage der Klin. und Revisionsklin. (Klin.) abgewiesen, mit der sie die Aufhebung der Einheitswertfeststellung für die wirtschaftliche Einheit X-Straße sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung deshalb begehrt, weil ein Einheitswert wegen behaupteter GrSt-Befreiung nicht festzustellen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Streit über die Steuerbefreiung könne nicht im Einheitswertfeststellungsverfahren, sondern müsse im Festsetzungsverfahren über die einheitswertabhängigen Steuern ausgetragen werden.

 

Entscheidungsgründe

Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Klin. ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

Aufzuheben ist das angefochtene Urteil deshalb, weil das FG zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß der behauptete Anspruch auf GrSt-Befreiung nicht durch Anfechtung des Einheitswertbescheides geltend gemacht werden kann. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24. Juli 1985 II R 227/82 (BFHE 144, 201, BStBl II 1986, 128) ausgeführt hat, zwingt der Widerspruch zwischen § 184 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 einerseits und § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BewG in der Fassung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung andererseits dazu, daß dem Betroffenen nicht verwehrt sein darf, seine Rechte bereits durch Anfechtung der Einheitswertfeststellung geltend zu machen. Die Sache ist nicht spruchreif, weil das FG von seinem Standpunkt aus zu Recht keine Feststellungen getroffen hat, die eine Entscheidung über die GrSt-Befreiung, wie sie die Klin. begehrt, erlaubten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414816

BFH/NV 1988, 19

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