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BFH Urteil vom 22.07.1960 - III 247/58 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Der übergang der Abgabeschuld nach § 185 LAG tritt auch im Falle der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (§§ 180 ff. ZVG) ein.

 

Normenkette

LAG § 185

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Kreditgewinnabgabeschuld nach § 185 LAG auf die Bf. übergegangen ist.

Das von den Bf. betriebene Hotel befand sich bis 23. März 1953 im Eigentum einer Erbengemeinschaft. An diesem Tage wurde das Hotelgrundstück nebst Zubehör (Inventar und Geschirr) zum Zwecke der Auflösung der Erbengemeinschaft versteigert. Ersteher waren die Bf., die im Wege des freihändigen Kaufes auch einen Teil der Warenvorräte erwarben. Das Finanzamt hat die Bf. als Erwerber des Betriebes unter Hinweis auf § 185 LAG mit den nach dem 23. März 1953 fällig gewordenen Raten zur Kreditgewinnabgabe herangezogen.

Die Bf. machen geltend: Da sie das Grundstück samt Inventar im Wege der Zwangsversteigerung erworben hätten, sei die Abgabeschuld nicht auf sie übergegangen. § 185 LAG sei nicht anwendbar. Diese Vorschrift treffe nur den Fall, in dem der Inhaberwechsel durch rechtsgeschäftliche Veräußerung stattgefunden habe, nicht aber den Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung. Hier erfolge die Eigentumsübertragung ohne den Willen des bisher Berechtigten kraft staatlichen Hoheitsaktes. Der Ersteher im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsvollstreckungsverfahren könne - im Gegensatz zu einem Käufer sonst - gegen den Vollstreckungsschuldner keine Gewährleistungsansprüche nach § 434 BGB geltend machen (ß 806 der Zivilprozeßordnung - ZPO -, § 56 Satz 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes - ZVG -). Er könne auch nicht darauf hinwirken, daß die Abgabeschuld, die nicht in das geringste Gebot falle, bei Festsetzung des Versteigerungserlöses berücksichtigt werde. Dies seien die Gründe, derentwegen sich der Bundesminister der Finanzen in Textziffer 146 des Zweiten Sammelerlasses zur Kreditgewinnabgabe (2. KGA-Sammelerlaß) vom 12. Juli 1954 - BStBl 1954 I S. 350 ff. - dahin ausgesprochen habe, daß im Falle der Zwangsvollstreckung - ähnlich dem des Konkurses - die auf dem Betriebe lastende Abgabeschuld nicht auf den Erwerber übergehe.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht hat im Einverständnis mit den Abgabepflichtigen durch Zwischenurteil nur über die Frage des überganges der Abgabeschuld entschieden (ß 284 Abs. 2 AO). Es hat die Berufung zurückgewiesen und hierzu ausgeführt:

Die Bf. könnten sich auf Textziffer 146 des 2. KGA-Sammelerlasses nicht berufen, weil der Bundesminister der Finanzen dort nur für den Fall des Erwerbers im Wege der Zwangsvollstreckung Stellung genommen habe. Die Zwangsversteigerung eines Grundstückes zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft sei kein Akt der Zwangsvollstreckung und Textziffer 146 a. a. O. schon deshalb nicht anwendbar.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

§ 185 LAG regelt den übergang der Abgabeschuld für den Fall, in dem das dem Betriebe dienende Vermögen nach dem Inkrafttreten des LAG im Ganzen oder in Teilen, die wirtschaftlich einem selbständigen Betrieb gleichgeachtet werden können, auf einen anderen übergeht. Sinn und Zweck dieser Bestimmung bestehen darin, daß die Belange des Lastenausgleichsfonds durch Veräußerungsmaßnahmen des Abgabeschuldners, durch die sich dieser eines wesentlichen Teils seines Betriebsvermögens entledigt, nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden dürfen (vgl. Begründung zum Entwurf des § 168 LAG, Anlage 1 b zur Bundestags-Drucksache Nr. 1800). Solche Veräußerungsmaßnahmen werden in der Regel auf Rechtsgeschäft beruhen. Es ist nicht zweifelhaft, daß das Gesetz gerade diesen Fall treffen will. Weder das Gesetz noch die Begründung lassen erkennen, ob der übergang der Abgabeschuld auf rechtsgeschäftliche übertragungsakte beschränkt bleiben oder auch bei Veräußerungen im Vollstreckungswege gelten soll.

Diese Frage, mit der sich Textziffer 146 des 2. KGA-Sammelerlasses befaßt, kann indes auf sich beruhen, da eine Veräußerung im Vollstreckungswege nicht vorliegt. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (§§ 180 ff. ZVG) ist keine Zwangsvollstreckung (vgl. Jäckel-Güthe, Zwangsversteigerungsgesetz, § 180 Anm. 11; Ruhl-Drischler-Mohrbutter, Zwangsversteigerungsgesetz, §§ 180 ff. Anm. 9 - Seite 525 -; Steiner-Riedel, Zwangsversteigerungsgesetz, § 180 Anm. 1 a und Anm. 2). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. April 1954 - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 13 S. 133 ff. - unter Hinweis auf die einhellige Ansicht des Schrifttums zusammenfassend klargestellt, daß der Erwerb eines Grundstückes in der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft einem freihändigen Kaufe gleichzustellen ist. Dies zeigt sich auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, die die Bf. angewendet wissen wollen. Durch die Zwangsversteigerung soll hier - wie Reinhard-Müller, Zwangsversteigerungsgesetz § 180 Anm. 7 a zutreffend ausführen - nur der Auseinandersetzungsanspruch des Miteigentümers (Gesamthänders) der Erfüllung nähergerückt, nicht aber ein Vollstreckungstitel realisiert werden. Durch die Versteigerung gemäß §§ 180 ff. ZVG wird letztlich eine Vereinbarung ersetzt, die die Beteiligten von sich aus untereinander oder mit einem Dritten hätten abschließen können. Dieser Gesichtspunkt erscheint im Zusammenhang mit § 185 LAG insofern wesentlich, als bei einer, auf derartiger Willensentschließung der Beteiligten beruhenden Veräußerung des Betriebes gerade der typische Fall des § 185 LAG gegeben wäre. Der übergang der Abgabeschuld, wie er im Gesetz schlechthin vorgesehen ist, kann nicht von der Form der Auseinandersetzung der Teilhaber an einer Gemeinschaft abhängig sein.

Auch die weiteren Einwendungen sind nicht stichhaltig. Dies gilt insbesondere, soweit sie auf die Vorschrift des § 116 AO und die hierzu ergangene Verfügung des Reichsministers der Justiz vom 5. Mai 1937 (Deutsche Justiz 1937 S. 766) gestützt sind. Der übergang der Abgabeschuld regelt sich für die Kreditgewinnabgabe ausschließlich nach § 185 LAG, nicht nach § 116 AO, wo für gewisse Steuerrückstände lediglich eine Haftung des Erwerbers (ohne Schuldübergang) vorgesehen ist. Aus der Tatsache, daß eine Bekanntgabe der Belastung mit Kreditgewinnabgabe im Versteigerungstermine wegen Fehlens einer entsprechenden Anweisung an die Vollstreckungsrichter nicht zu erfolgen braucht und daher unterblieben ist, können Folgerungen materieller Art nicht gezogen werden; § 185 LAG ordnet den übergang der Kreditgewinnabgabe unabhängig von der Kenntnis des Erwerbers an. Der Gesetzgeber ist ersichtlich davon ausgegangen, daß der Erwerber eines Betriebes nach dem Inkrafttreten des LAG mit einer solchen Belastung rechnen muß.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409766

BStBl III 1960, 426

BFHE 1961, 473

BFHE 71, 473

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