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BFH Urteil vom 22.03.1968 - VI R 221/67

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine prämienunschädliche Verwendung zum Wohnungsbau ist es auch, wenn der Bausparer oder der Abtretungsempfänger eines Bausparvertrags die Bausparsumme einem Dritten für den Erwerb eines Mietwohnhauses zur Verfügung stellt, um für sich oder einen Angehörigen in dem erworbenen Haus unverzüglich eine Wohnung zu erhalten.

2. Erhält der Bausparer oder der Abtretungsempfänger nicht unverzüglich eine Wohnung, so ist eine früher gewährte Wohnungsbauprämie zurückzuzahlen. Es spielt dabei keine Rolle, aus welchen Gründen der Bausparer oder der Abtretungsempfänger keine Wohnung erhalten hat.

 

Normenkette

WoPG § Abs. 2

 

Tatbestand

Der Revisionskläger hat am 31. Dezember 1960 mit einer Bausparkasse einen Bausparvertrag über 5 000 DM geschlossen und auf die im gleichen Jahr geleisteten Beiträge von 1 600 DM eine Wohnungsbauprämie erhalten. Am 23. Januar 1964 hat er seine Ansprüche aus dem Vertrag an seinen Schwiegersohn abgetreten, der der Bausparkasse schriftlich versicherte, die Bausparsumme unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige zu verwenden. Der Schwiegersohn hat die Bausparsumme dann aus dem am 31. August 1964 zugeteilten Bausparvertrag seinen Eltern im November 1964 zum Erwerb eines Wohnhauses überlassen; dafür wurde ihm eine Wohnung nach der Renovierung des Hauses in Aussicht gestellt. Am 25. April 1966 hat der Schwiegersohn das Haus von seinen Eltern gekauft, ohne zuvor eine Wohnung in dem Haus bezogen zu haben.

Das FA sah unter diesen Umständen in der Verwendung der Bausparsumme keine unmittelbare Verwendung zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder seine Angehörigen und forderte darum die gewährte Wohnungsbauprämie zurück.

Der Einspruch und die Klage blieben erfolglos. Das FG verneinte, daß der Schwiegersohn die Bausparsumme unverzüglich und unmittelbar zu einem begünstigten Zweck verwendet habe.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision, mit der der Revisionskläger die Verletzung von Bundesrecht rügt, ist unbegründet.

Wer die Ansprüche aus einem Bausparvertrag abtritt, läuft nach § 2 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG) Gefahr, eine gewährte Wohnungsbauprämie zurückzahlen zu müssen, wenn der Abtretungsempfänger die Bausparsumme nicht unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige verwendet. Dem Schwiegersohn war dieses Risiko, das sein Schwiegervater einging, bekannt. Der Schwiegersohn hat nicht die vorzeitig ausgezahlte Bausparsumme unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet, als er sich an der Finanzierung eines Hauses beteiligte, das seine Eltern erwarben. Der Senat hat zwar entschieden, daß eine vor dem Ablauf der Sperrfrist zugeteilte Bausparsumme prämienunschädlich verwendet wird, wenn der Betrag unverzüglich einem Bauherrn überlassen wird, der ihn zur Finanzierung eines Neubaus verwendet, in dem der Bausparer oder ein Angehöriger eine Wohnung erhält (Urteil VI 274/63 U vom 19. Februar 1965 BFH 82, 348, BStBl III 1965, 371). Dasselbe gilt auch, wenn der Bausparer die Bausparsumme dem Erwerber eines Hauses zur Verfügung stellt, der dem Bausparer eine Wohnung in dem erworbenen Haus bereit stellt, die der Bausparer unverzüglich beziehen kann. Ist das aber nicht der Fall, so tritt der Bausparer nur als Kreditgeber für den Käufer des Hauses auf. Die Eltern des Schwiegersohns konnten ihm als Gegenleistung für die Überlassung der Bausparsumme nur für einen ungewissen späteren Zeitpunkt eine Wohnung in Aussicht stellen. Tatsächlich hat der Revisionskläger von seinen Eltern keine Wohnung erhalten, sondern hat etwa 1 1/2 Jahre nach der Überlassung der Bausparsumme das Haus von seinen Eltern gekauft. Das FG konnte unter diesen Umständen den Sachverhalt ohne Rechtsverstoß so würdigen, daß der Schwiegersohn seinen Eltern ein Darlehen gegeben habe, das die Eltern nicht unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Schwiegersohn als Angehörigen des Abtretenden (Schwiegervaters) verwendeten. Auf welche Umstände im einzelnen die Verzögerung in der Wohnungsüberlassung an den Schwiegersohn zurückzuführen ist, spielt keine Rolle; vor allem ob und wen dabei ein Verschulden trifft. Denn das Gesetz erklärt eine vorzeitige Auszahlung der Bausparsumme nur dann für unschädlich, wenn objektiv die Bausparsumme unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet wird. Wer sich also eine Bausparsumme vorzeitig auszahlen läßt, durch die Entwicklung der Verhältnisse aber gehindert wird, seinen Plan zum Wohnungsbau unverzüglich und unmittelbar zu verwirklichen, kann sich der Rückzahlung einer vorher gewährten Wohnungsbauprämie nicht entziehen. Der Staat knüpft die Gewährung der Wohnungsbauprämie grundsätzlich an die Bedingung, daß die Sparbeiträge während der Sperrfrist der Bausparkasse zur Förderung von Wohnungsbauvorhaben bereitgestellt werden. Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn der Bausparer von der Bausparkasse erhaltene Mittel unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet. Erfüllt der Bausparer die Voraussetzungen für diese Ausnahme nicht oder kann er sie nicht erfüllen, so greift der allgemeine Grundsatz ein, daß eine gewährte Wohnungsbauprämie zurückgezahlt werden muß, wenn die Bausparsumme vor dem Ablauf der Sperrfrist ausgezahlt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68000

BStBl II 1968, 427

BFHE 1968, 87

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