Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 21.01.2004 - XI R 15/03

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung des Entlastungsbetrages gem. § 32c EStG bei Berechnung des ermäßigten Steuersatzes

Leitsatz (amtlich)

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes, aus dem sich der auf einen Veräußerungsgewinn anzuwendende ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1997 errechnet, bleibt die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte (§ 32c EStG 1997) unberücksichtigt.

Normenkette

EStG § 34; EStG § 32c

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.01.2003; Aktenzeichen 13 K 5321/00 E; EFG 2003, 1103)

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war an einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt. Aus der Veräußerung seiner Kommanditbeteiligung erzielte er im Streitjahr 1997 einen Veräußerungsgewinn, den das für die KG zuständige Finanzamt auf … DM feststellte. Außerdem erzielte er laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM sowie u.a. Einkünfte aus selbständiger und aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das für die Einkommensteuerveranlagung des Klägers zuständige Finanzamt ―FA―) ermittelte für den Kläger und seine mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau ein zu versteuerndes Einkommen von … DM. Den darin enthaltenen Veräußerungsgewinn führte es bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von 30 000 000 DM der ermäßigten Besteuerung mit dem halben Steuersatz nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) zu. Den halben Steuersatz hatte das FA wie folgt errechnet:

Zu versteuerndes Einkommen

… DM

tarifliche Einkommensteuer darauf

… DM

Steuersatz

52,9674 v.H.

halber Steuersatz

26,4837 v.H.

Die Anwendung des halben Steuersatzes führte zu einer Steuer auf den begünstigten Teil des Veräußerungsgewinns von … DM. Zusammen mit der auf das übrige zu versteuernde Einkommen entfallenden Steuer von … DM ergab das eine tarifliche Einkommensteuer von … DM. Von dieser Summe zog das FA den Entlastungsbetrag nach § 32c EStG a.F. in Höhe von … DM ab. Der Bescheid vom 29. Februar 2000 stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Vor der Rücknahme des Einspruchs gegen die Steuerfestsetzung stellte der Kläger einen Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 1997. Darin begehrte er, den auf den Veräußerungsgewinn anzuwendenden halben Steuersatz unter Berücksichtigung des § 32c EStG a.F. wie folgt zu ermitteln:

Zu versteuerndes Einkommen

… DM

tarifliche Einkommensteuer darauf

abzüglich Entlastungsbetrag nach § 32c EStG

… DM

… DM

… DM

Steuersatz

50,8859 v.H.

halber Steuersatz

25,4430 v.H.

Die Anwendung dieses halben Steuersatzes würde zu einer Steuerminderung von … DM führen.

Das FA lehnte mit Schreiben vom 18. April 2000 den Änderungsantrag ab. Den dagegen eingelegten Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 1. August 2000 zurück. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, mit der er weiterhin begehrte, den Entlastungsbetrag bereits in die Berechnung der tariflichen Einkommensteuer einzubeziehen und aus der sich danach ergebenden niedrigeren tariflichen Einkommensteuer den durchschnittlichen Steuersatz sowie den für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns ermäßigten halben Steuersatz zu berechnen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1103).

Gegen das finanzgerichtliche Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Revision, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: § 32c EStG a.F. sei eindeutig eine Tarifvorschrift, was sich sowohl aus den Gesetzesmaterialien als auch der systematischen Einordnung dieser Vorschrift in den IV. Teil des EStG ergebe, der die Überschrift "Tarif" trage. Aus der Qualifizierung des § 32c EStG a.F. als Tarifvorschrift folge aber, dass der Abzugsbetrag bereits bei der Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes im Rahmen des § 34 Abs. 1 EStG a.F. zu berücksichtigen sei. Dem stünden die §§ 32a Abs. 1 bzw. 2 Abs. 6 EStG a.F. nicht entgegen, da sie keine unmittelbaren Regelungen zur Ermittlung des halben Steuersatzes im Rahmen des § 34 Abs. 1 EStG a.F. enthielten. Zudem seien die Formulierungen in § 2 Abs. 6 EStG a.F. und in § 32c Abs. 1 EStG a.F., wonach der Entlastungsbetrag von der tariflichen Einkommensteuer abzuziehen sei, fehlerhaft (Hinweis auf Wendt in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 32c EStG Anm. 5).

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid für 1997 dahin gehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn entsprechend einem ermäßigten Steuersatz, bei dessen Berechnung die Tarifermäßigung nach § 32c EStG a.F. berücksichtigt ist, herabgesetzt wird. Der Antrag des Klägers bezieht sich nunmehr auf den Einkommensteuerbescheid vom 27. August 2003, in dem das FA bei einem zu versteuernden Einkommen von … DM unter Beibehaltung der bisherigen Berechnungsmethode den halben Steuersatz mit 26,4900 v.H. ermittelt hat. Die Steuer auf den ermäßigt zu besteuernden Teil des Veräußerungsgewinns betrug danach … DM, der Entlastungsbetrag nach § 32c EStG a.F. … DM.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des Klägers ist mit der Maßgabe unbegründet, dass die Vorentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben (§ 127 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) und die Klage abzuweisen ist (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).

Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der für den ermäßigten Steuersatz maßgeblichen tariflichen Einkommensteuer i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. der Entlastungsbetrag nach § 32c Abs. 4 EStG a.F. außer Betracht bleibt.

1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. beträgt der auf außerordentliche Einkünfte entfallende ermäßigte Steuersatz die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre.

Die Berechnung der tariflichen Einkommensteuer ist in § 32a Abs. 1 EStG a.F. geregelt. Sie bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 32a Abs. 1 Satz 1 EStG) und wird ―"vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b, und 34c"― nach im Einzelnen aufgeführten mathematischen Formeln ermittelt (vgl. § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG a.F.). Der Vorbehalt einzelner Vorschriften im Rahmen der Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer bedeutet, dass diese Vorschriften vorrangig zu berücksichtigen sind (sog. Tarifvorbehalte). Dass in § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. die Vorschrift des § 32c EStG a.F. nicht als vorrangig zu berücksichtigend aufgeführt ist, spricht dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der in dieser Vorschrift geregelte Entlastungsbetrag erst nach der Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer zu berücksichtigen ist.

Dementsprechend enthält § 32c Abs. 1 EStG a.F. die ausdrückliche Regelung, dass eine Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften in der Weise durchzuführen ist, dass "von der tariflichen Einkommensteuer ein Entlastungsbetrag nach Abs. 4 abzuziehen" ist. Damit wiederum korrespondiert § 2 Abs. 6 EStG a.F., wonach "die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Entlastungsbetrag nach § 32c, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, …" die festzusetzende Einkommensteuer ergibt. Sowohl in § 32c Abs. 1 EStG a.F. als auch in § 2 Abs. 6 EStG a.F. wird somit die tarifliche Einkommensteuer als feststehende Rechengröße vorausgesetzt, von der der Entlastungsbetrag nach § 32c EStG a.F. (erst) ―wie eine Steuerermäßigung― abzuziehen ist.

Daraus folgt für die Besteuerung der außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 EStG a.F. (hier: des Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG), dass erst nach der Ermittlung des auf diese Einkünfte anzuwendenden ermäßigten Steuersatzes der Entlastungsbetrag nach § 32c Abs. 4 EStG a.F. abgezogen werden darf.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich etwas anderes auch nicht aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 32c EStG a.F. mit dem Standortsicherungsgesetz (StandOG) vom 13. September 1993 (BGBl I 1993, 1569, BStBl I 1993, 774) in den Teil IV des EStG eingefügt hatte, der mit "Tarif" überschrieben ist.

Mit der in § 32c EStG a.F. geregelten Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte sollte eine Benachteiligung von Einzelgewerbetreibenden und gewerblich tätigen Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften vermieden werden, für die ―ebenfalls durch das StandOG― der Körperschaftsteuersatz für thesaurierte Gewinne sowie die Ausschüttungsbelastung gesenkt worden waren (vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 32c EStG a.F. im Einzelnen Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 24. Februar 1999 X R 171/96, BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450, unter B. II. 1.). Da eine allgemeine Senkung des Grenzsteuersatzes bei der Einkommensteuer sowie eine Abschaffung der Gewerbesteuer politisch nicht durchsetzbar waren, hat der Gesetzgeber die (gesonderte) Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte auf 47 v.H. eingeführt - und damit "steuerpolitisches Neuland" betreten (vgl. Blümich/Gosch, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 32c EStG Rz. 3, m.w.N.). In der Literatur besteht insofern auch Streit, ob es sich bei § 32c EStG a.F. um eine (Sonder-)Tarifvorschrift oder um eine Steuerermäßigung handelt. Allerdings gehen auch diejenigen, die die Regelung "inhaltlich" für eine Tarifvorschrift halten, davon aus, dass diese "technisch" als Steuerermäßigungsvorschrift ausgestaltet ist bzw. wirken soll (vgl. dazu Blümich/Wied, a.a.O., § 32a EStG Rz. 3; Blümich/Gosch, a.a.O., § 32c EStG Rz. 8, m.w.N.).

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist ―unabhängig von der Rechtsnatur der Vorschrift― die gesetzestechnische Ausgestaltung, die im Wortlaut des § 32c Abs. 1 i.V.m. § 32a Abs. 1 und § 2 Abs. 6 EStG a.F. zum Ausdruck kommt, entscheidend dafür, dass der Entlastungsbetrag nach § 32c Abs. 4 EStG a.F. erst nach der Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer bzw. des ermäßigten Steuersatzes abgezogen werden darf. Aus ihr wird im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte des § 32c EStG a.F. erkennbar, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die allgemeine tarifliche Einkommensteuer nicht mindern wollte.

Der vom Kläger begehrte Abzug des Entlastungsbetrags bei der Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 1 EStG a.F. widerspräche auch dem Zweck des § 32c EStG a.F. Die Vorschrift soll die Sonderbelastung gewerblicher Einkünfte durch Gewerbesteuer ausgleichen. Die Veräußerung des Kommanditanteils unterliegt jedoch nicht der Gewerbesteuer.

3. Die Frage, ob § 32c EStG a.F., der letztmals für den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden war (§ 52 Abs. 44 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3794), mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist (vgl. insoweit BFH-Beschluss in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450), ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Das FA hat dem Kläger im Streitjahr einen Entlastungsbetrag gewährt. Der erkennende Senat wäre ―ebenso wie bereits das FG― daran gehindert, den Kläger gegenüber dem Zustand vor Klageerhebung schlechter zu stellen (vgl. § 121 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO; BFH-Urteil vom 29. Juli 1992 VIII R 80/94, BFHE 184, 74, BStBl II 1997, 727, m.w.N.).

4. Das FA hat während des Revisionsverfahrens den Einkommensteuerbescheid 1997 geändert. Gemäß § 68 FGO ist der geänderte Bescheid vom 27. August 2003 zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Mit der Änderung des Verfahrensgegenstandes ist die Vorentscheidung gegenstandslos geworden und damit aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 1994 XI R 84/92, BFH/NV 1995, 665).

Einer Zurückverweisung an das FG bedarf es nicht, da die Sache spruchreif ist. Denn durch die Änderung des angefochtenen Bescheids sind die vom FG festgestellten tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs unberührt geblieben (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 II R 164/85, BFHE 154, 13, BStBl II 1988, 955). Die Klage war daher abzuweisen.

Fundstellen

  • Haufe-Index 1170874
  • BFH/NV 2004, 1142
  • StB 2004, 321
  • BStBl II 2004, 718
  • BFHE 2004, 422
  • BFHE 205, 422
  • BB 2004, 1941
  • DB 2004, 1705
  • DStRE 2004, 1015
  • DStZ 2004, 545
  • HFR 2004, 872
  • WPg 2004, 1277
  • Inf 2004, 605
  • NWB 2004, 2327
  • NWB 2005, 4366
  • StuB 2004, 700
  • KÖSDI 2004, 14283
  • StBW 2004, 4
  • SJ 2004, 5
  • stak 2004, 0

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Einkommensteuergesetz / § 34 Außerordentliche Einkünfte
    Einkommensteuergesetz / § 34 Außerordentliche Einkünfte

      (1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.[1] 2Die für die ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren