Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 20.09.1996 - VI R 40/96 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für einen Supervisionskurs

 

Leitsatz (NV)

Zur Beurteilung, ob ein Psychodrama-/Supervision-Lehrgang auf die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung oder auf die Vermittlung berufsspezifischer Erkenntnisse ausgerichtet ist, sind Feststellungen zu den Lehrinhalten und dem Ablauf des Lehrgangs sowie den teilnehmenden Personen erforderlich.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Bankkauffrau tätig. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1992 machte sie Aufwendungen in Höhe von ... DM für einen Psychodrama-/Supervision-Lehrgang zum Werbungskostenabzug geltend, was der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) unter Hinweis auf § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ablehnte.

Im Klageverfahren hat die Klägerin u. a. vorgetragen, sie sei Geschäftsführerin einer Bank, die im Streitjahr 1992 gegründet worden sei. Im Hinblick auf die Führungsaufgaben, die ihr aus der Geschäftsführertätigkeit erwüchsen, habe sie ein Seminar eines Unternehmensberaters besucht. Dieses Seminar habe sich ausschließlich mit Führungsverhalten, Konfliktbewältigung und Konfliktvermeidung im Betrieb, Organisation und Motivation von Mitarbeitern befaßt. Zielsetzung des Seminars sei es gewesen, eine Hilfe zur Planung und Umsetzung von unternehmerischen Zielen zu bieten. Hierbei sei u. a. erarbeitet worden, wie unternehmerische Visionen auf die Mitarbeiter übertragen werden könnten; es sei also um Fragen der Personalplanung/Personalführung und deren Kontrolle gegangen. Da die Seminare sehr individuell gestaltet werden müßten, existiere keine konkrete Gliederung über den Inhalt des Seminars. Ergänzend hat die Klägerin ein Schreiben des Unternehmensberaters mit folgendem Inhalt vorgelegt: "Frau B hat in ihrem Berufsfeld in leitender Funktion einen sehr komplexen Arbeitsprozeß zu organisieren und benötigt immer wieder eine Position, die es ihr ermöglicht, von außen ihren beruflichen Alltag anzuschauen, Konflikte besser verstehen zu lernen, soziale Beziehungen zu klären und Alternativen zu entwickeln. Das Psychodrama ist mit seiner soziometrischen Arbeitsweise seit vielen Jahren eine von vielen anderen Methoden der Supervision und Organisationsberatung."

Das Finanzgericht (FG) -- Einzelrichter -- hat die Klage mit folgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung abgewiesen: Entgegen der Ansicht der Klägerin könne das Gericht nicht feststellen, daß die Teilnahme an dem psychologischen Seminar nahezu ausschließlich beruflich veranlaßt gewesen sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß Gesichtspunkte der privaten Lebensführung eine nicht ganz untergeordnete Rolle gespielt hätten. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigten nicht die Annahme, daß die der privaten Lebensführung zuzurechnenden Gesichtspunkte von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen seien. Nach der Lebenserfahrung führten derartige psychologische Seminare auch zur persönlichen Weiterbildung. Die erworbenen Kenntnisse könnten in Alltagssituationen angewendet werden, beträfen somit jedenfalls auch in erheblichem Umfang die allgemeine Lebensführung. An derartigen Seminaren, wie sie die Klägerin besucht habe, nähmen viele Bürger aus rein privaten Erwägungen teil.

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Dazu führt sie im wesentlichen aus: Der Unternehmens berater habe den Auftrag gehabt, sie, die Klägerin, bei der Entwicklung von Personal führungssystemen zu unterstützen und ins besondere die Wirkung von Gruppendynamik, Motivation und Überzeugungsverhalten bei Verkaufsgesprächen und Selbstdarstellungen der Bank zu optimieren. Hierbei sei die Methode der Supervision angewendet worden. Dabei handle es sich um einen Begriff aus der Verhaltenspsychologie, der im Rahmen moderner Unternehmenskonzepte mittlerweile Standardanwendung finde. Man habe während des Klageverfahrens davon ausgehen können, daß dem FG das Instrument "Supervision" als geläufiger Fach begriff bei der Personalführung und beim Verhaltenstraining für Führungskräfte bekannt sei. Bei Zweifeln hätte das FG eine Beweisaufnahme anordnen müssen; es habe keinesfalls ohne ihre, der Klägerin, weitere Anhörung nach Aktenlage entscheiden dürfen.

Das FA tritt der Revision entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an den Vollsenat des FG.

Für die Entscheidung, ob ein Lehrgang, der auch psychologische Erkenntnisse vermittelt, in nicht nur untergeordnetem Umfang die private Lebensführung berührt oder als eine berufsspezifische und damit zum Werbungskostenabzug führende Fortbildungsmaßnahme angesehen werden kann, ist bedeutsam, ob der Lehrgang auf die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung oder auf die Vermittlung von auf den Beruf zugeschnittenen und für den Beruf wichtigen psychologischen Erkenntnissen ausgerichtet ist. Dabei sind Feststellungen zu den Lehrinhalten und dem Ablauf des Lehrgangs sowie den teilnehmenden Personen von besonderer Bedeutung.

In der Vorentscheidung fehlen konkrete Feststellungen zu den vorgenannten Merkmalen. Daher ist die Wertung des Einzelrichters, an derartigen Seminaren (Supervision, Psychodrama), wie sie die Klägerin besucht habe, nähmen viele Bürger aus rein privaten Erwägungen teil, nicht von ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getragen. Die Klägerin hatte mehrfach vorgetragen, daß es sich bei dem Seminar um das Seminar eines Unternehmensberaters handelte und daß Zielsetzung des Seminars war, Hilfen zur Planung und Umsetzung von unternehmerischen Zielen dadurch zu geben, daß Fragen der Personalplanung/Personalführung und deren Kontrolle besprochen wurden. Wollte der Einzelrichter trotz dieses Vortrags zu dem Ergebnis kommen, daß die der privaten Lebensführung zuzurechnenden Gesichtspunkte nicht von ganz untergeordneter Bedeutung waren, so konnte dies ohne weitere Aufklärung zum Inhalt des Seminars nicht geschehen.

Zutreffend weist auch das FA darauf hin, daß Einzelheiten über Art und Inhalt des Seminars und die Zusammensetzung des Teilnehmerkreises unbekannt seien. Dieser Umstand kann aber erst dann zu Lasten der Klägerin gehen, wenn das FG zuvor seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist. Diese Aufklärung war nach dem Vortrag der Klägerin geboten.

Zur Zurückverweisung der Sache an den Vollsenat des FG verweist der Senat auf sein Urteil vom 15. April 1996 VI R 98/95 (BStBl II 1996, 478).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421803

BFH/NV 1997, 110

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche / § 2 Form, Zeitpunkt und Muster der vorvertraglichen Informationen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2014 / Zu § 74 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 27b Tarifbegünstigung
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Einkommensteuergesetz / § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
    Einkommensteuergesetz / § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden

      (1) 1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren