Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 20.09.1951 - III 136/50 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht, Abgabenordnung, Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wert des Streitgegenstandes ist im Rechtsmittelverfahren betreffend Feststellung von Einheitswerten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe für die Zeit vor der Währungsumstellung in RM, für die Zeit danach in DM zu berechnen. Reicht der Feststellungszeitraum in beide Zeiträume hinein, so ist der Streitwert nach dem Verhältnis der RM- und DM-Zeitspannen aufzuteilen und der für die RM-Zeitspanne ermittelte RM-Betrag in DM umzurechnen.

Die Zu- und Abschläge am Vergleichswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes können nicht ohne weiteres nach den erzielten Reinerträgen eines Nebenbetriebes bemessen werden.

 

Normenkette

AO § 320 Abs. 1, § 255/1; BewG § 40; BewDV § 17

 

Tatbestand

Der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens des Beschwerdeführers (Bf.) in X ist zum 1. Januar 1935 auf 61.000 RM festgestellt worden. Später hat sich bei einer Betriebsprüfung ergeben, daß der Bf. neben der Land- und Forstwirtschaft Hengste hält und Pferde züchtet. Das Finanzamt hat im Hinblick auf die Hengsthaltung den Einheitswert auf den 1. Januar 1946 fortgeschrieben; es ist hierbei - auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung über die Reinerträge der Hengsthaltung während der Jahre 1938 bis zur Währungsumstellung - von 300 RM jährlichen Durchschnitts-Reinerträgen je Hengst und einem Mindestbestand von 4 Hengsten ausgegangen und hat den Jahresreinertrag von 1.200 RM gemäß § 17 der Reichsbewertungs-Durchführungsverordnung (RBewDV) mit 18 vervielfältigt. Auf diese Weise hat sich ein fortgeschriebener Einheitswert

von ---------- 61.000 RM zuzüglich ---- 21.600 RM im ganzen ---- 82.600 RM ergeben.Der Einspruch des Bf. hiergegen ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht hat auf die Berufung des Bf. den Fortschreibungswert vom 1. Januar 1946 auf 95.000 RM erhöht, weil sich bei einer Nachprüfung des Forstbestandes des Bf. herausgestellt hat, daß es sich nicht um 22,5 ha zu je 162 RM, sondern um 15,37 ha zu je 556 RM handelt. In dem Urteil des Finanzgerichts ist der Wert des Streitgegenstandes auf 32,40 DM beziffert. Das Urteil ist am 31. Mai 1950 ergangen und am 12. Juni 1950 zugestellt. Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist am 7. Juli 1950 eingegangen.

 

Entscheidungsgründe

Was zunächst die Zulässigkeit der Rb. betrifft, so ist ein Streitwert von mehr als 200 DM gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - 1950 S. 257) erforderlich. Streitig ist im vorliegenden Falle der Betrag von 21.600 RM bzw. DM des Einheitswerts. Nach dem Gutachten des Reichsfinanzhofs III D 1/37 vom 15. Juli 1937 Slg. Bd. 42 S. 12) war der Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren betr. Einheitswertbescheide nach dem Reichsbewertungsgesetz 1934 bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in der Regel auf 15 v. T. des streitigen Wertunterschiedes zu bestimmen. Seitdem haben sich die für die Ermittlung des Streitwertes in Einheitswertsachen maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere durch die Erhöhung der Vermögensteuer, beträchtlich verschoben. Der Satz von 15 v. T. des streitigen Wertunterschiedes reicht daher für die Bemessung des Streitwertes bei der Einheitsbewertung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht mehr aus, sondern ist angemessen zu erhöhen. Nach einem koordinierenden Beschluß der Vertreter der Finanzverwaltungen der Länder des Bundesgebietes (vgl. Erlaß des Finanzministers für Württemberg-Baden vom 16. November 1950, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1951 Teil II S. 26) ist nunmehr für die Ermittlung des Streitwertes im Rechtsmittelverfahren betr. Einheitswertbescheide bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein Richtsatz von 25 v. T. des streitigen Wertunterschiedes anzuwenden. Der Senat trägt keine Bedenken, diesen Satz als Richtlinie für den Regelfall anzuerkennen.

Hiernach berechnet sich der Wert des Streitgegenstandes auf 25 v. T. von 21.600 RM/DM, d. h. auf 540 RM/DM. Für die Zeit bis zur Währungsumstellung ist der streitige Wertunterschied in RM, für die Zeit nachher dagegen in DM anzusetzen. Da der Einheitswert 1946 voraussichtlich nicht vor dem 1. Januar 1952 auf Grund einer neuen Hauptfeststellung durch einen neuen Einheitswert abgelöst werden wird, ist seine Geltungsdauer auf sechs Jahre zu schätzen. Das Verhältnis der RM-Zeit zur DM-Zeit für seine Geltungsdauer beträgt also etwa 2 1/2 : 3 1/2. Die Zahl 540 ist daher nach dem Verhältnis 5 : 7 aufzuteilen. Dies ergibt:

225 RM = 22,50 DM und --- 315,-- DM insgesamt 337,50 DM Wert des Streitgegen= standes.Demnach ist die Rb. zulässig.

Das angefochtene Urteil ist insofern nicht frei von Rechtsirrtum, als es der Bewertung ausschließlich die Reinerträge der dem Bewertungsstichtage vorangegangenen Jahre aus der Hengsthaltung zugrunde legt. Den Reinerträgen des Nebenbetriebes in den zurückliegenden Jahren braucht indessen nicht der nachhaltig erzielbare Mehrertrag des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes zu entsprechen. Dies ist besonders dann möglich, wenn, wie der Bf. geltend gemacht hat, die gewählten Reinerträge Ergebnisse von Scheinkonjunkturjahren darstellen. Nach § 17 RBewDV ist für die Bemessung der Abschläge und Zuschläge in den Fällen des § 40 des Reichsbewertungsgesetzes (RBewG) von dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Ertrag auszugehen, der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse, wie sie bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, zu erzielen wäre, und demjenigen Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichen Zustande nachhaltig erzielen kann. Das Finanzgericht hat indessen auf den durchschnittlichen Reinertrag aus dem Nebenbetrieb der Hengsthaltung abgestellt. Dies ist unrichtig. Es kommt auf den nachhaltig erzielbaren Mehrertrag des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes in seinem tatsächlichen Zustande, d. h. unter Einbeziehung der Hengsthaltung und gegebenenfalls der Pferdezucht an.

Dies hat das Finanzgericht verkannt. Die Gründe, die das angefochtene Urteil dafür angibt, daß zwar die Hengsthaltung, nicht jedoch die Pferdezucht für den Ansatz dieses Zuschlags gemäß § 17 RBewDV in Betracht kommt, vermögen nicht zu überzeugen. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Finanzamt zurückzuverweisen.

Angesichts der Bedeutung der einschlägigen landwirtschaftlichen Fragen wird das Finanzamt zweckmäßig eine gutachtliche äußerung der zuständigen Landwirtschaftskammer über den nachhaltig erzielbaren Mehrertrag des landwirtschaftlichen Betriebes des Bf. einholen. Dabei wird auch zu untersuchen sein, inwieweit bei der Pferdezucht mit weniger günstigen Ertragsergebnissen als bei der Hengsthaltung zu rechnen war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407281

BStBl III 1951, 198

BFHE 1952, 490

BFHE 55, 490

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Abgabenordnung / § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
    Abgabenordnung / § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung

      (1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivilprozessordnung und § 99 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren