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BFH Urteil vom 19.12.1952 - III 213/51 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes in der im September 1949 für das Rechnungsjahr 1949 erlassenen Haushaltssatzung einer Stadtgemeinde wirkt auf den Beginn des Rechnungsjahres zurück.

Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (RGBl. Teil I S. 961) § 2;

 

Normenkette

GrStG § 21

 

Tatbestand

Am 22. September 1949 wurde die Haushaltssatzung der Stadt A. für das Rechnungsjahr 1949 erlassen und darin der Hebesatz für die Grundsteuer (B) von 200 v. H. auf 250 v. H. erhöht. Demgemäß wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) am 9. November 1949 ein Grundsteuerbescheid für das Rechnungsjahr 1949 zugestellt, in dem für sein Grundstück in A. ein Grundsteuerbetrag von 250 v. H. des Steuermeßbetrags anstatt bisher von 200 v. H. angefordert wurde. Der Bf. hält die Erhöhung des Hebesatzes mit rückwirkender Kraft vom 1. April 1949 an für unzulässig und beantragt Aufhebung des angefochtenen Grundsteuerbescheides für die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. Dezember 1949. Einspruch und Berufung sind erfolglos geblieben.

 

Entscheidungsgründe

Auch die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Rechtsbeschwerde (Rb.) kann nicht zum Erfolg führen.

Das Berufungsverfahren nach der Reichsabgabenordnung ist im Streitfall gegeben, da das Verfahren am 1. April 1950 noch nicht abgeschlossen war (ß 4 der Reichsabgabenordnung - AO - in Verb. mit § 1 der Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 24. April 1933, Reichsgesetzblatt - RGBl. - Teil I S. 228 und Ziff. 4 der Vereinbarungen für die übernahme der Lippischen Landessteuerverwaltung vom 12./24. April 1933, Lippische Gesetzsammlung 1933 S. 53). Der gemeinsame Erlaß des Finanzministers und des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 1950 über die änderung der Vereinbarungen für die übernahme der Lippischen Landessteuerverwaltung (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Ausgabe A Nr. 53 vom 1. Juli 1950 S. 603) ist am 1. April 1950 in Kraft getreten. Er regelt die Zuständigkeit zur Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer für die nach dem 1. April 1950 anhängig werdenden Verfahren. Für die am 1. April 1950 noch nicht abgeschlossenen Verfahren gilt § 4 Abs. 1 AO weiter.

Der Bf. bezieht sich für seine Auffassung auf § 2 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (RGBl. Teil I S. 961). Gemäß Abs. 1 a. a. O. werden die Hebesätze für die Realsteuern für jedes Rechnungsjahr neu festgesetzt. Nach Abs. 2 a. a. O. können die Hebesätze im Laufe eines Rechnungsjahres einmalig geändert werden. Die Nachtragshaushaltssatzung über die Festsetzung der neuen Hebesätze muß vor dem 1. Januar erlassen werden. Die änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Rechnungsjahres zurück. Aus diesen Bestimmungen folgt nicht, daß die Neufestsetzung der Hebesätze für ein Rechnungsjahr jeweils vor dessen Beginn erfolgen müsse. Auch mit den Bestimmungen der abgeänderten Deutschen Gemeindeordnung läßt sich die Auffassung des Bf. nicht begründen. Gemäß § 83 a. a. O. hat die Gemeinde eine Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr zu erlassen. Sie enthält unter anderem die Festsetzung des Haushaltsplanes und der Steuersätze für die Gemeindesteuern, die für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen sind. Die Haushaltssatzung ist dem Rat zur Beratung und Genehmigung vorzulegen und danach der Aufsichtsbehörde zu unterbreiten. Sie hat die Sätze vorzusehen, nach denen Steuern und Abgaben im künftigen Rechnungsjahr zu erheben sind (ß 84 II der Deutschen Gemeindeordnung). Die vom Rat genehmigte Haushaltssatzung ist der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres vorzulegen (ß 84 IV a. a. O.). Unstrittig ist im Streitfalle die Haushaltssatzung erst im Laufe des Rechnungsjahres 1949 (22. September 1949) verabschiedet worden. Es fragt sich, ob ihr und der darin festgesetzten Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes aus diesem Grunde die Rechtswirkung abzusprechen ist. Dies muß verneint werden (vgl. Suren-Loschelder, Deutsche Gemeindeordnung Bd. 2 § 84 Anm. 3, § 87 Anm. 1 Willeke, Finanzrecht der Gemeinden und Gemeindeverbände in der britischen Zone, § 87). Insbesondere ergibt sich aus den bis zum Zustandekommen der Haushaltssatzung geltenden Bestimmungen im § 87 der Deutschen Gemeindeordnung über die Gemeindefinanzwirtschaft in der haushaltslosen Zeit (Interimszeit), daß der spätere Erlaß der Haushaltssatzung nicht rechtsunwirksam ist.

Zu der allgemeinen Frage der Rechtsbeständigkeit der Rückwirkung von Steuergesetzen hat der Senat in seinem Urteil III 81/50 S vom 19. Juni 1951 (Bundessteuerblatt - BStBl. - 1952 Teil III S. 25) Stellung genommen. In dem Urteil ist ausgesprochen, daß ein allgemeines Verbot der Rückwirkung von Steuergesetzen nicht besteht und ein dem positiven Recht übergeordneter, die Rückwirkung von Steuergesetzen verbietender allgemeiner Grundsatz nicht anzuerkennen ist. Entsprechendes muß im Streitfall für die von der Stadtgemeinde im Rahmen ihrer gesetzlichen Ermächtigung vorgenommene Festsetzung der Hebesätze mit rückwirkender Kraft vom Beginn des Rechnungsjahres ab gelten. Aus Art. 82 des Grundgesetzes und aus den Vereinbarungen für die übernahme der Lippischen Landessteuerverwaltung läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

Die Rb. war hiernach mit der Kostenfolge aus § 307 AO als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407558

BStBl III 1953, 61

BFHE 1954, 155

BFHE 57, 155

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