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BFH Urteil vom 19.10.1995 - V R 128/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Organschaft

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Organschaft i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1980 wird nicht dadurch beendet, daß die Pacht, die die Organgesellschaft dem Organträger für die Verpachtung des Anlagevermögens schuldet, uneinbringlich wird.

2. Das Gemeinschaftsrecht steht der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1980 nicht entgegen.

 

Normenkette

UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 2; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 4 Unterabsatz 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb eine ... -Fabrik. An ihr waren zuletzt X als Komplementär und dessen Ehefrau als einzige Kommanditistin mit einer Einlage von ... DM beteiligt.

Seit 1972 verpachtete die Klägerin ihr gesamtes für den Betrieb erforderliches Anlagevermögen an die ... -Fabrik X-GmbH (GmbH, Betriebsunternehmen). Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der GmbH. Der Komplementär der Klägerin war auch Geschäftsführer der GmbH. Die Pachtdauer sollte 30 Jahre betragen. Als Pachtzins war ein Betrag von ... DM jährlich vereinbart; außerdem sollte die GmbH der Klägerin die Abschreibungen ersetzen. Für den Fall, daß der Umsatz der GmbH ... DM überstieg, war eine Zusatzpacht in Höhe von ... v. H. des Mehrbetrags zu entrichten.

Die vereinbarten Pachtzahlungen wurden nur zum Teil geleistet. Am 25. Januar 1988 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) beurteilte die GmbH bis zur Konkurseröffnung als eine in das Unternehmen der KG eingegliederte Organgesellschaft und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1986 bis 1988.

Einspruch und Klage gegen die Bescheide hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im einzelnen aus, daß das Betriebsunternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert gewesen sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts.

Die Klägerin macht in erster Linie geltend, daß sich die GmbH bereits seit Jahren in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und deshalb seit 1982 -- außer Pacht 1984 und einem Abschreibungsersatz im Jahre 1985 -- keine Pacht mehr gezahlt habe. Sie, die Klägerin, habe mit einer Gegenleistung für die Überlassung des Anlagevermögens nicht mehr rechnen können. Mangels entgeltlicher Leistungen durch sie seien die Tatbestandsvoraussetzungen der Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG 1980 --) nicht erfüllt. Im übrigen bestreitet die Klägerin, daß die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1980 Gegenstand des in Art. 27 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) vorgesehenen Konsultationsverfahrens gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz1 UStG 1980). Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1980).

1. Das Betriebsunternehmen war eine GmbH; es war damit eine juristische Person i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1980.

2. Die Klägerin hatte ein Unternehmen, in das die GmbH eingegliedert war.

Sie hatte bereits aufgrund des Betriebs ihrer ... -Fabrik ein Unternehmen; dieses hat sie durch die Verpachtung ihres Anlagevermögens weitergeführt und nicht durch die Uneinbringlichkeit der Pacht verloren.

Eine Personengesellschaft besteht als Unternehmer in der Regel so lange fort, bis alle gemeinschaftlichen Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaftern beseitigt sind (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. Mai 1971 V R 117/67, BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540). Entsprechendes gilt, solange noch Gegenstände dem Unternehmen zugeordnet sind. Das Ausscheiden solcher Gegenstände aus dem Unternehmen erfordert, von Sonderfällen abgesehen (z. B. Untergang, Entwendung), ein auf die Beseitigung der Zugehörigkeit abgestelltes willentliches Verhalten des Unternehmers (Entnahme). Da die Klägerin die ihrem Unternehmen zugeordneten Gegenstände nicht entnommen hat, bestand in den Streitjahren (1986 bis 1988) ihr Unternehmen noch fort.

3. Nach den Feststellungen des FG war die GmbH in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert. Die finanzielle und organisatorische Eingliederung ergibt sich daraus, daß die Klägerin alleinige Gesellschafterin des Betriebsunternehmens und ihr Komplementär zugleich auch Geschäftsführer der GmbH war. Die wirtschaftliche Eingliederung folgt, wie das FG ausgeführt hat, aus der Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen an die Organgesellschaft und der Kooperation zwischen Organträger und Organgesellschaft. Die wirtschaftliche Eingliederung erfordert zwar, daß die Organgesellschaft gemäß dem Willen des Unternehmers im Rahmen des Gesamtunternehmens, und zwar in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem, es fördernd und ergänzend, wirtschaftlich tätig ist (BFH-Urteil vom 22. Juni 1967 V R 89/66, BFHE 89, 402, BStBl III 1967, 715). Dies ist aber auch dann der Fall, wenn die Organgesellschaft wegen finanzieller Schwierigkeiten die vereinbarten Pachtzahlungen schuldig bleibt. Durch die Vermögenslosigkeit der Organgesellschaft wird die Organschaft nicht beendet (BFH-Beschluß vom 27. September 1991 V B 78/91, BFH/NV 1992, 346). Etwas anderes gilt erst dann, wenn der Organträger -- wie z. B. im Konkurs die Organgesellschaft -- den maßgeblichen Einfluß auf diese verliert.

4. Auf entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht kann sich die Klägerin nicht berufen. Nach Art. 4 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG steht es vorbehaltlich der Konsultation nach Art. 29 jedem Mitgliedstaat frei, im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, als einen Steuerpflichtigen zu behandeln. Hierunter fällt die Regelung über die Organschaft nach deutschem Umsatzsteuerrecht (vgl. EuGH- Urteil vom 12. Juni 1979 Rs. 181 und 229/78, Slg. 2063 zur Zulässigkeit der Organschaft niederländischen Rechts nach der Zweiten EG-Richtlinie 67/228/EWG). Die in Art. 4 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Konsultationen haben stattgefunden und nicht zu einer grundsätzlichen Beanstandung der Organschaft geführt (vgl. Klezath, Deutsche Steuer-Zeitung 1986, 112; Giesberts in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 6. Aufl., § 2 Abs. 1 und 2 Anm. 452.1).

Eine Vereinfachungsmaßnahme i. S. des Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG enthält § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1980 nicht. Deshalb findet die von der Klägerin geltend gemachte Vorschrift des Art. 27 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung.

Da das Gemeinschaftsrecht klar und eindeutig ist, kommt eine Vorlage an den EuGH nicht in Betracht.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 275

GmbHR 1996, 952

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