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BFH Urteil vom 19.08.1959 - II 259/57 S

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer Erbschaft, Schenkung und Steuern

 

Leitsatz (amtlich)

Gibt jemand einem anderen unentgeltlich einen Geldbetrag zum Erwerb eines Gegenstands, so ist es Frage des Einzelfalles, ob der Geldbetrag oder der damit erworbene Gegenstand als geschenkt zu gelten hat. In dieser Richtung muß auf den Willen der Beteiligten bzw. des Zuwendenden allein abgestellt werden.

 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Nrn. 1-2

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) hat in den Jahren 1950, 1953 und 1954 mehrere Grundstücke käuflich erworben. Die Kaufpreise sind unstreitig aus Mitteln des Vaters des Stpfl. gezahlt worden. Das Finanzamt hat entgegen der vom Stpfl. in seiner Schenkungsteuererklärung vertretenen Auffassung keine Schenkung der Grundstücke, sondern der Kaufpreise angenommen und deren Betrag zur Schenkungsteuer herangezogen. Der Einspruch des Stpfl. ist in der Frage des Gegenstands der Schenkung erfolglos geblieben, dagegen hat das Finanzgericht auf die Berufung des Stpfl. entschieden, daß dessen Vater ihm nicht Geldmittel zum Erwerb von Grundstücken, sondern diese Grundstücke selbst geschenkt habe, und hat die Schenkungsteuer demgemäß nach den Einheitswerten dieser Grundstücke festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts, mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Wiederherstellung des Steuerbescheids (- richtig: der Einspruchsentscheidung -) begehrt wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist nicht begründet.

Das Reichsgericht hat schon in dem Urteil IV 313/27 vom 19. Dezember 1927 (Juristische Wochenschrift 1928 S. 894 Nr. 7) ausgeführt, es sei ausschlaggebend, was der Beschenkte erhalte, nicht auf welche Weise es ihm der Schenker verschaffe. Nach Ansicht des Reichsgerichts liegt deshalb Schenkung eines Grundstücks und nicht Schenkung des Kaufpreises vor, wenn der Ehemann unter Zahlung des vollen Kaufpreises ein Grundstück vom Verkäufer auf seine Ehefrau übertragen läßt, weil das, was die Ehefrau erhält, nicht Geld, sondern das Grundstück ist (a. a. O. S. 895). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat sich das Reichsgericht dann in seinem Urteil V 129/40 vom 19. Juni 1941 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 167 S. 199) dahin ausgesprochen, daß es, wenn jemand einem anderen unentgeltlich einen Geldbetrag zum Erwerb eines Gegenstands gibt, Frage des Einzelfalles ist, ob der Geldbetrag oder der damit erworbene Gegenstand als geschenkt zu gelten hat. In dieser Richtung wird nach Auffassung des Reichsgerichts, ebenso wie in der Frage der Unentgeltlichkeit der Zuwendung, auf den Willen der Beteiligten abgestellt werden müssen (a. a. O. S. 203). Auch der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil IV ZR 167/51 vom 29. Mai 1952 (Neue Juristische Wochenschrift 1952 S. 1171 Nr. 4) auf den Standpunkt des Reichsgerichts gestellt. Nach der letzteren Entscheidung ist die Frage, was im Einzelfall Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung ist, Gegenstand tatrichterlicher Würdigung, weil es insoweit auf die "Einigung" der Parteien (§ 516 Abs. 1 BGB) ankommt. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von der Rechtsansicht des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs abzuweichen, da nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) als Schenkung im Sinne des ErbStG jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts gilt, zur Wahrung der Rechtseinheit also die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe für Zivilsachen betreffend den Gegenstand der Schenkung auch für das Erbschaftsteuerrecht übernommen werden muß. Entsprechendes gilt für die anderen freigebigen Zuwendungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) mit dem einzigen Unterschied, daß es mangels erforderlicher Einigung des Zuwendenden und des Zuwendungsempfängers hier nur auf den Willen des Zuwendenden ankommt, was den Gegenstand der Zuwendung bilden soll. Das Finanzgericht hat den Tatbestand des vorliegenden Falles dahin gewürdigt, daß die Absicht des Zuwendenden (- des Vaters des Stpfl. -) auf die Zuwendung der Grundstücke gerichtet war. Diese Tatsachenwürdigung ist nach der oben erwähnten Rechtsprechung der Zivilgerichte nicht nur möglich, sie ist darüber hinaus vom Finanzgericht aus den gesamten Umständen des Falles zureichend begründet worden. Es bedurfte daher nicht mehr der Rechtskonstruktion des Finanzgerichts, daß der Zuwendende (- Vater des Stpfl. -) die Grundstücke für sich habe erwerben, gleichzeitig aber dem Stpfl. (- seinem Sohn -) in einem Rechtsgang das Eigentum an ihnen habe verschaffen wollen, indem er ihm seine Rechte aus den obligatorischen Rechtsgeschäften übertrug. Sind dem Stpfl. hiernach seitens seines Vaters die Grundstücke selbst, nicht aber die zu ihrem Erwerb erforderlichen Geldbeträge zugewendet worden, so hat das Finanzgericht die Erbschaftsteuer zutreffend nach den Einheitswerten der Grundstücke festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409473

BStBl III 1959, 417

BFHE 1960, 420

BFHE 69, 420

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