Entscheidungsstichwort (Thema)
Unvermeidbare Belastung im Sinne der Altkontraktregelung
Leitsatz (NV)
1. Voraussetzung für eine Befreiung von der Erhebung der erhöhten Währungsausgleichsbeträge nach der sog. Altkontraktregelung ist, daß der Beteiligte die zusätliche Belastung bei der erforderlichen und üblichen Umsicht nicht hatte vermeiden können. Diese Voraussetzung ist nicht schon dann erfüllt, wenn die Belastung nach den Vertragsbedingungen nicht auf den Verkäufer abgewälzt werden konnte.
2. Zu dem von dem Beteiligten - ggf. noch im finanzgerichtlichen Verfahren - zu führenden Nachweis der Unvermeidbarkeit der zusätzlichen Belastung (1.).
Normenkette
EWGV 926/80 Art. 8 Abs. 1, 2 Buchst. a, Art. 4, 11 Abs. 2-4
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ließ von März bis September 1983 aus Luxemburg eingeführtes Weizenmehl zum freien Verkehr abfertigen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA -) setzte für diese Einfuhren Währungsausgleichsbeträge (WAB) fest. Diese waren infolge der Aufwertung der Deutschen Mark am 21. März 1983 mit Wirkung vom 24. März 1983 erhöht worden. Im Hinblick auf diese WAB-Erhöhung beantragte die Klägerin die Befreiung von den neuen WAB nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 926/80 (VO Nr. 926/80) der Kommission über die Befreiung von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge in bestimmten Fällen (Altkontraktregelung) vom 15. April 1980 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 99/15 vom 17. April 1980). Sie berief sich dabei auf den am 15. Februar 1983 mit ihrer luxemburgischen Lieferantin abgeschlossenen Altkontrakt. Dieser sah die Lieferung von ,,wöchentlich . . .t Mehl . . . zum Preis von 64,20 DM frei Haus, exclusiv 5,30 DM Grenzausgleich, exclusiv Einfuhrumsatzsteuer" vor. Die Angaben bezogen sich auf je 100 kg Mehl.
Das HZA lehnte mit Bescheid vom 18. Juli 1984 den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin sei durch die Erhebung der neuen WAB nicht zusätzlich belastet, da nach den Lieferungsbedingungen die ausländische Lieferantin, nicht aber die Klägerin, den Erhöhungsbetrag zu tragen habe (vgl. Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 926/80). Die Beschwerde der Klägerin wies die Oberfinanzdirektion (OFD) mit Entscheidung vom 8. März 1985 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin, den genannten Bescheid und die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und das HZA zu verpflichten, sie von der Erhebung der erhöhten WAB . . . zu befreien. Die Klage hatte teilweisen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob die beiden genannten Verwaltungsakte auf und verpflichtete das HZA, die Klägerin von der Erhebung erhöhter WAB in Höhe von . . . DM freizustellen. Im übrigen wies das FG die Klage ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus:
Die zusätzliche Belastung der Klägerin i. S. des Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 926/80 betrage insgesamt nur . . . DM. Die Klägerin könne insoweit die neuen WAB nicht i. S. des Art. 8 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 926/80 auf die luxemburgische Lieferantin verlagern (abwälzen). Die Beweisaufnahme habe die Behauptung der Klägerin bestätigt, die Vertragsparteien hätten die Lieferungsbedingungen so verstanden, daß die Klägerin die zur Zeit der späteren Mehllieferungen jeweils geltenden (zur Zeit des Vertragsabschlusses 5,30 DM betragenden) vollen deutschen WAB habe tragen sollen.
Das HZA begründet seine Revision wie folgt: Das FG habe entschieden, die Klägerin habe auf Grund der Vereinbarung im Altvertrag die neuen WAB i. S. von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 926/80 zu tragen gehabt. Dies beruht auf einer unzutreffenden Auslegung des Vertrages unter Verletzung von Grundsätzen der Beweiswürdigung (§ 96 der Finanzgerichtsordnung) und des Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 926/80 unter Mißachtung der den Antragsteller nach Art. 4 VO Nr. 926/80 treffenden Beweisführungs- und Feststellungslast. Soweit das FG der Klage stattgegeben habe, habe die Klägerin nicht nach Art. 4 VO Nr. 926/80 zufriedenstellend nachgewiesen, daß sie i. S. von Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 926/80 unvermeidbar zusätzlich belastet gewesen sei. Auch ohne einen vertraglich begründeten Anspruch hätte dazu mindestens der Nachweis gehört, daß sie sich um Übernahme des Erhöhungsbetrages durch ihren Vertragspartner bemüht hätte. Die Vorentscheidung beruhe ersichtlich auf der unzutreffenden Rechtsauffassung, nur im Falle eines Rechtsanspruches oder bei tatsächlicher Abwälzung könne dem Antragsteller Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 926/80 entgegengehalten werden.
Entscheidungsgründe
Die Revision des HZA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge ist nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt. Das ist ein materiell-rechtlicher Fehler, der auch ohne ausdrückliche Rüge zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 1. März 1988 VII R 71/85, BFH/NV 1989, 65, 66, mit Hinweisen).
Voraussetzung für eine Befreiung von der Erhebung der erhöhten WAB ist nach Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 926/80, daß der Antragsteller 1. durch die Erhebung zusätzlich belastet wird und er 2. dies auch bei aller erforderlichen und üblichen Umsicht nicht hat vermeiden können. Das FG hat keine Feststellungen getroffen, die es ermöglichen zu entscheiden, ob die zweite der beiden genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Es hat sich zu dieser Frage nicht geäußert, sondern sich damit begnügt, die Fragen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die Klägerin durch die neuen WAB zusätzlich belastet worden ist und ob sie diese WAB i. S. des Art. 8 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 926/80 auf die luxemburgische Verkäuferin hat abwälzen können. Damit ist nur entschieden, daß mangels tatsächlicher Abwälzung die Klägerin durch die neuen WAB im vom FG genannten Umfang zusätzlich belastet bleibt und ihr wegen des Fehlens eines vertraglichen Abwälzungsrechts nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätte durch Geltendmachung eines solchen Rechts die Belastung vermeiden können. Nicht entschieden hat das FG dagegen, ob sich die Klägerin der zusätzlichen Belastung auf andere Weise hätte entziehen können und müssen.
Die Vorentscheidung läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen das FG auf diese Frage nicht eingegangen ist und dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Möglicherweise war es der Auffassung, es bestünde nach der Sachlage keinerlei Anlaß zur Annahme, daß die zusätzliche Belastung für die Klägerin vermeidbar gewesen sei, oder es stelle sich nur im Fall eines Rechtsanspruches der Klägerin gegen die Verkäuferin auf Übernahme der zusätzlichen Belastung die Frage, ob die zweite Voraussetzung des Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 926/80 erfüllt worden sei. Beide Auffassungen halten jedoch einer näheren Prüfung nicht stand.
Die zweite Voraussetzung des Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 926/80 enthält keinerlei Einschränkungen, insbesondere keine Einschränkung in dem Sinne, daß nur äußerste Nachlässigkeit (,,Schlendrian") einer Befreiung entgegenstehe (so aber die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat). Ein Antragsteller hat danach keinen Anspruch auf eine Befreiung von den neuen WAB, wann immer er die zusätzliche Belastung nicht vermieden hat, obwohl er dies bei Anwendung aller erforderlichen und üblichen Umsicht hätte tun können. Diese Regelung, die sachlich nicht zu beanstanden ist (vgl. zu der früheren Billigkeitsregelung Senatsurteil vom 12. August 1986 VII R 45/84, BFHE 147, 290, 293), macht keinen Unterschied nach den möglichen Vermeidungsstrategien. War entsprechend der Vorentscheidung die zusätzliche Belastung rechtlich nicht durch Abwälzung zu vermeiden, so schloß das nicht von vornherein aus, daß von der Klägerin erwartet werden konnte, sich auf andere Weise von dieser Belastung zu befreien.
Es fragt sich z. B., ob die Klägerin - offenbar ein in grenzüberschreitenden Geschäften mit Mehl erfahrenes Unternehmen - nicht Anlaß gehabt hätte, beim Abschluß eines längerfristigen Vertrages über die Lieferung großer Mengen Mehls sich gegen das Risiko höherer WAB - Währungsmaßnahmen waren damals durchaus nicht ungewöhnlich - durch Aufnahme einer ausdrücklichen Abwälzungsklausel im Vertrag abzusichern (vgl. auch Senatsurteile vom 16. Juni 1987 VII R 133-135/84, BFHE 150, 235, 240, und vom 21. Oktober 1986 VII R 10/83, BFH/NV 1987, 540, 543 f., sowie Urteil des EuGH vom 20. Mai 1981 Rs. 152/80, EuGHE 1981, 1291, 1301 ff., insbesondere Abs. 21 der Gründe; diese Entscheidungen enthalten Überlegungen, die den vorstehenden entsprechen). Es fragt sich auch, ob von der Klägerin - wenn sie sich schon gegenüber ihrer Verkäuferin zur Tragung der neuen WAB vertraglich verpflichtet hatte - nicht erwartet werden konnte, nach der DM-Aufwertung bei letzterer auf Übernahme der erhöhten WAB zu dringen (das Vorbringen der Klägerin im Revisionsverfahren, dies sei geschehen, jedoch ohne Erfolg geblieben, darf der Senat nicht berücksichtigen). Daß eine solche Vertragsänderung nicht von vornherein ausgeschlossen war, ergibt sich mittelbar aus der vom FG festgestellten Tatsache, daß sich Klägerin und Verkäuferin noch während der Laufzeit des Altvertrags vom 15. Februar 1983 auf eine Ermäßigung des vereinbarten Preises von 64,20 DM auf 60 DM/100 kg verständigt hatten. Für die Annahme, daß eine solche Vertragsänderung vielleicht durchzusetzen war, könnte der Umstand sprechen, daß die Verkäuferin, ein luxemburgisches Unternehmen, durch die Aufwertung der DM - in dieser Währung war der Kaufpreis vereinbart - möglicherweise auch Vorteile hatte. Sollte die Klägerin beim Abschluß des Altvertrages oder danach deswegen nicht auf eine Übernahme der erhöhten WAB durch die Verkäuferin gedrungen haben, weil sie sich durch die - seit Jahren geltende - Billigkeitsregelung der VO Nr. 926/80 genügend gesichert sah, so könnte nicht davon ausgegangen werden, daß sie die erforderliche Umsicht zur Vermeidung der zusätzlichen Belastung hat walten lassen.
Es bestand für das FG also Anlaß, der Frage nachzugehen, ob die Klägerin in ausreichendem Umfang nachgewiesen hat (vgl. Art. 4 VO Nr. 926/80), daß für sie die zusätzliche Belastung unvermeidbar war. Da es das nicht getan hat, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist mangels ausreichender Feststellungen nicht spruchreif und daher an das FG zurückzuverweisen. Es bedarf infolgedessen keines Eingehens auf die Rügen der Revision im Zusammenhang mit der Entscheidung des FG zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 926/80. Das HZA wird im zweiten Rechtsgang vor dem FG Gelegenheit haben, Entsprechendes vorzutragen. Ebenso hat die Klägerin die Möglichkeit darzulegen, daß sie die zusätzliche Belastung bei aller erforderlichen und üblichen Umsicht nicht hat vermeiden können.
Eine Zurückverweisung wegen dieser Frage wäre allerdings nicht erforderlich, wenn die Klägerin nach Art. 11 Abs. 2 und 3 VO Nr. 926/80 mit weiterem Vorbringen dazu ausgeschlossen wäre; denn dann hätte die Klage auch insoweit, als ihr das FG stattgegeben hat, abgewiesen werden müssen, weil es an dem nach Art. 4 VO Nr. 926/80 erforderlichen Nachweis mangelnder Vermeidbarkeit fehlt. Die Klägerin hat offenbar innerhalb der Fünftagefrist des Art. 11 Abs. 2 VO Nr. 926/80 keine Angaben zu dieser Frage gemacht, obwohl sie nach Art. 11 Abs. 3 VO Nr. 926/80 verpflichtet war, innerhalb der genannten Frist ,,die für die Beurteilung des Falles erforderlichen Angaben" zu machen (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 1989 VII R 94, 95/87, BFH/NV 1990, 470). Aus Art. 11 Abs. 4 VO Nr. 926/80 ergibt sich aber, daß auch nach Ablauf dieser Frist zusätzliche Angaben angefordert werden können. In einem Fall wie dem vorliegenden ist davon auszugehen, daß auch noch im finanzgerichtlichen Verfahren die rechtliche Möglichkeit besteht, nacht Art. 4 VO Nr. 926/80 (vgl. dazu auch BFHE 150, 235, 239) nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 926/80 erfüllt sind.
Der Senat hält die richtige Auslegung des anzuwendenden Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 926/80, so, wie sie hier vorgenommen worden ist, für offenkundig. Er ist daher nicht nach Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH verpflichtet (vgl. Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415). Die von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen, sollten sie solche der Auslegung sein, können sich allenfalls im Zusammenhang mit (noch nicht getroffenen) Feststellungen über Bemühungen der Klägerin zur Vermeidung der Belastung stellen.
Fundstellen
Haufe-Index 417867 |
BFH/NV 1992, 142 |