Leitsatz (amtlich)
Die sog. Zusatzprämie nach § 3 Abs. 3 WoPG 1969 ist auch dann zu gewähren, wenn der Sparer im Jahre vor dem Vertragsabschluß im Inland keinen Einkommensbetrag zu versteuern hatte (§ 32 Abs. 1 EStG), weil er erst im Jahre des Vertragsabschlusses durch Zuzug aus dem Ausland steuerpflichtig i. S. des Einkommensteuergesetzes geworden ist.
Normenkette
WoPG 1969 § 3 Abs. 3; EStG 1971 § 32 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist verheiratet. Er war als Diplomingenieur jahrelang in den USA und in der Schweiz tätig. Im Mai 1971 ist er in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) gezogen und unbeschränkt steuerpflichtig geworden. Im Dezember 1971 schloß er einen Bausparvertrag ab. Für die im Jahr 1972 geleisteten Einzahlungen begehrte er eine Wohnungsbau-Prämie einschließlich Zusatzprämie, weil sein zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr vor dem Vertragsabschluß (1970) unter der Grenze von 12 000 DM gelegen habe. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA –) lehnte die Gewährung der beantragten Zusatzprämie ab, weil das Einkommen des Klägers im Kalenderjahr des Vertragsabschlusses, wie sich aus einer Umrechnung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1971 auf das ganze Jahr ergebe, die Grenze von 12 000 DM überstiegen habe.
Das Finanzgericht (FG) wies die Sprungklage ab. Es lehnte die in einem koordinierten Ländererlaß vom 16. Juni 1970 (Der Betrieb 1970 S. 1201 – DB 1970, 1201 –) von der Finanzverwaltung vertretene Auflassung ab, daß bei einem Zuzug des Sparers aus dem Ausland im Jahre des Vertragsabschlusses das in diesem Jahr im Inland erzielte Einkommen auf das Kalenderjahr umzurechnen sei. Es hielt es jedoch für geboten, die im Jahr vor dem Vertragsabschluß im Ausland erzielten Einkünfte nach § 3 Abs. 4 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG) 1969 zu berechnen bzw. eine fiktive Veranlagung nach deutschem Einkommensteuerrecht vorzunehmen. Nach der Berechnung des FG überstieg das Einkommen des Klägers im Jahr 1970 die Einkommensgrenze.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er führt aus, es bestehe keine Veranlassung, § 3 Abs. 3 WoPG 1969, der auf das zu versteuernde Einkommen in dem Kalenderjahr abstelle, das demjenigen vorangehe, in dem der Vertrag geschlossen sei, entgegen dem Wortlaut auszulegen.
Er beantragt, ihm die Zusatzprämie in Höhe von 176,20 DM zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des FG-Urteils.
Nach § 3 Abs. 3 WoPG 1969 erhöht sich die nach den Abs. 1, 2 und 6 zu berechnende Wohnungsbau-Prämie um 30 v. H. (die sog. Zusatzprämie), wenn der zu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1 EStG) in dem dem Vertragsabschluß vorangegangenen Kalenderjahr bei Ehegatten nicht mehr als 12 000 DM betragen hat. Bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, tritt nach § 3 Abs. 4 WoPG 1969 an die Stelle des zu versteuernden Einkommensbetrags der Jahresarbeitslohn, von dem die dort aufgeführten Beträge abzuziehen sind. Da der Kläger in dem Jahr vor dem Vertragsabschluß in der Bundesrepublik nicht unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist (§ 1 Abs. 1 EStG) und auch offensichtlich nicht mit inländischen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig war (§ 1 Abs. 2 EStG), hatte er kein zu versteuerndes Einkommen i. S. des § 32 Abs. 1 EStG; desgleichen hatte er in diesem Jahr keinen Arbeitslohn i. S. des § 3 Abs. 4 WoPG i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 1 EStG 1971 erhalten. Daher steht ihm die Zusatzprämie nach § 3 Abs. 3 WoPG 1969 zu.
Allerdings nahmen das FA und das FG das Vorliegen einer Gesetzeslücke an, weil bei erst im Jahr des Vertragsabschlusses in die Bundesrepublik zuziehenden Personen, die dann erstmals der deutschen Steuerpflicht unterliegen, kein zu versteuerndes Einkommen i. S. des Einkommensteuergesetzes vorliegen könne; es müsse daher die Einkommensgrenze des § 3 Abs. 3 WoPG 1969 auf eine andere Art und Weise ermittelt werden. Die Einführung der Zusatzprämie habe das Ziel, das Schwergewicht der staatlichen Sparförderung stärker auf die unteren und mittleren Einkommensgruppen zu verlagern (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Bundestags [BT]-Drucksache V/3890, Allgemeiner Teil unter VIII). Sparer, die im Vorjahr im Ausland ein höheres Einkommen gehabt hätten, fielen danach nicht unter die Zielsetzung des Gesetzes.
Eine von der Rechtsprechung auszufüllende Gesetzeslücke liegt jedoch nicht vor. Nach der Berechnung des FA, das das im Inland erzielte Einkommen des Klägers im Jahr des Vertragsabschlusses auf das ganze Jahr umgerechnet hat, hat der Kläger die Einkommensgrenze des § 3 Abs. 3 WoPG 1969 überschritten. Auch nach der Berechnung des FG, das das Einkommen des Klägers in den USA im Vorjahr des Vertragsabschlusses im Wege einer fiktiven Veranlagung umgerechnet hat, überschreitet das Einkommen des Klägers die Einkommensgrenze. Beide Berechnungen führen zu einer Benachteiligung des Klägers und die fiktive Veranlagung des FG auch zu praktischen Schwierigkeiten; sie widersprechen der Absicht des Gesetzgebers, die Einkommensgrenze in möglichst einfacher Weise zu ermitteln (BT-Drucksache V/3890, a. a. O., Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucksache V/3890 am Ende; Begründung der Bundesregierung, Bundesrats-Drucksache 23/69, B. Im einzelnen, zu Art. 6 Nr. 2) und sind mit dem Gesetzesworlaut nicht vereinbar. In den Materialien zu § 3 Abs. 3 und 4 WoPG über die Zusatzprämie, die durch das Steueränderungsgesetz 1969 (StÄndG 1969) in die Prämiengesetze (Spar-Prämiengesetz – SparPG –, WoPG) eingeführt worden ist, ist zwar der Fall eines aus dem Ausland Zugezogenen nicht erwähnt. Der Gesetzgeber hat jedoch gesehen, daß gewisse Unausgewogenheiten entstehen können, wenn bei Beziehern höherer Einkommen der zu versteuernde Einkommensbetrag infolge der Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen unter 6 000 DM (für Ledige) bzw. 12 000 DM (für Eheleute) absinkt. Er hat aber gemeint, daß diese Unausgewogenheiten im Interesse einer einfachen und praktikablen Regelung hingenommen werden müßten (Gesetzentwurf der Bundesregierung, a. a. O.). Deshalb ist in einem Fall wie dem vorliegenden der eindeutige, eine Umrechnung ausschließende Wortlaut des Gesetzes maßgebend. Es ist entscheidend darauf abzustellen, daß der Kläger im Kalenderjahr vor dem Vertragsabschluß kein im Inland zu versteuerndes Einkommen i. S. des § 32 Abs. 1 EStG 1971 hatte und somit die maßgebliche Einkommensgrenze von 12 000 DM nicht überschritten haben konnte. Es kommt hinzu, daß ein Berufsanfänger, der im Jahr des Vertragsabschlusses oder später die Grenzen des § 3 Abs. 3 WoPG 1969 überschreitet, aber im Vorjahr noch unterschritten hat, weil er überhaupt kein oder wegen Aufnahme seiner Berufstätigkeit im Laufe des Jahres nur ein geringes zu versteuerndes Einkommen erzielt hatte, die Zusatzprämie unbestritten erhält. Eine andere als die hier getroffene Entscheidung wäre demgemäß nicht folgerichtig.
Die Entscheidung des FG, das von einer anderen Auffassung ausgegangen ist, war demnach aufzuheben. Die Sache ist entscheidungsreif. Unter Änderung des angefochtenen Bescheids wird die Wohnungsbau-Prämie um die Zusatzprämie in Höhe von 176,20 DM erhöht.
Fundstellen
Haufe-Index 510638 |
BFHE 1978, 216 |