Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 18.03.1977 - VI R 27/75

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Die sog. Zusatzprämie nach § 3 Abs. 3 WoPG 1969 ist auch dann zu gewähren, wenn der Sparer im Jahre vor dem Vertragsabschluß im Inland keinen Einkommensbetrag zu versteuern hatte (§ 32 Abs. 1 EStG), weil er erst im Jahre des Vertragsabschlusses durch Zuzug aus dem Ausland steuerpflichtig i. S. des Einkommensteuergesetzes geworden ist.

 

Normenkette

WoPG 1969 § 3 Abs. 3; EStG 1971 § 32 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist verheiratet. Er war als Diplomingenieur jahrelang in den USA und in der Schweiz tätig. Im Mai 1971 ist er in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) gezogen und unbeschränkt steuerpflichtig geworden. Im Dezember 1971 schloß er einen Bausparvertrag ab. Für die im Jahr 1972 geleisteten Einzahlungen begehrte er eine Wohnungsbau-Prämie einschließlich Zusatzprämie, weil sein zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr vor dem Vertragsabschluß (1970) unter der Grenze von 12 000 DM gelegen habe. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA –) lehnte die Gewährung der beantragten Zusatzprämie ab, weil das Einkommen des Klägers im Kalenderjahr des Vertragsabschlusses, wie sich aus einer Umrechnung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1971 auf das ganze Jahr ergebe, die Grenze von 12 000 DM überstiegen habe.

Das Finanzgericht (FG) wies die Sprungklage ab. Es lehnte die in einem koordinierten Ländererlaß vom 16. Juni 1970 (Der Betrieb 1970 S. 1201 – DB 1970, 1201 –) von der Finanzverwaltung vertretene Auflassung ab, daß bei einem Zuzug des Sparers aus dem Ausland im Jahre des Vertragsabschlusses das in diesem Jahr im Inland erzielte Einkommen auf das Kalenderjahr umzurechnen sei. Es hielt es jedoch für geboten, die im Jahr vor dem Vertragsabschluß im Ausland erzielten Einkünfte nach § 3 Abs. 4 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG) 1969 zu berechnen bzw. eine fiktive Veranlagung nach deutschem Einkommensteuerrecht vorzunehmen. Nach der Berechnung des FG überstieg das Einkommen des Klägers im Jahr 1970 die Einkommensgrenze.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er führt aus, es bestehe keine Veranlassung, § 3 Abs. 3 WoPG 1969, der auf das zu versteuernde Einkommen in dem Kalenderjahr abstelle, das demjenigen vorangehe, in dem der Vertrag geschlossen sei, entgegen dem Wortlaut auszulegen.

Er beantragt, ihm die Zusatzprämie in Höhe von 176,20 DM zu gewähren.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des FG-Urteils.

Nach § 3 Abs. 3 WoPG 1969 erhöht sich die nach den Abs. 1, 2 und 6 zu berechnende Wohnungsbau-Prämie um 30 v. H. (die sog. Zusatzprämie), wenn der zu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1 EStG) in dem dem Vertragsabschluß vorangegangenen Kalenderjahr bei Ehegatten nicht mehr als 12 000 DM betragen hat. Bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, tritt nach § 3 Abs. 4 WoPG 1969 an die Stelle des zu versteuernden Einkommensbetrags der Jahresarbeitslohn, von dem die dort aufgeführten Beträge abzuziehen sind. Da der Kläger in dem Jahr vor dem Vertragsabschluß in der Bundesrepublik nicht unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist (§ 1 Abs. 1 EStG) und auch offensichtlich nicht mit inländischen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig war (§ 1 Abs. 2 EStG), hatte er kein zu versteuerndes Einkommen i. S. des § 32 Abs. 1 EStG; desgleichen hatte er in diesem Jahr keinen Arbeitslohn i. S. des § 3 Abs. 4 WoPG i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 1 EStG 1971 erhalten. Daher steht ihm die Zusatzprämie nach § 3 Abs. 3 WoPG 1969 zu.

Allerdings nahmen das FA und das FG das Vorliegen einer Gesetzeslücke an, weil bei erst im Jahr des Vertragsabschlusses in die Bundesrepublik zuziehenden Personen, die dann erstmals der deutschen Steuerpflicht unterliegen, kein zu versteuerndes Einkommen i. S. des Einkommensteuergesetzes vorliegen könne; es müsse daher die Einkommensgrenze des § 3 Abs. 3 WoPG 1969 auf eine andere Art und Weise ermittelt werden. Die Einführung der Zusatzprämie habe das Ziel, das Schwergewicht der staatlichen Sparförderung stärker auf die unteren und mittleren Einkommensgruppen zu verlagern (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Bundestags [BT]-Drucksache V/3890, Allgemeiner Teil unter VIII). Sparer, die im Vorjahr im Ausland ein höheres Einkommen gehabt hätten, fielen danach nicht unter die Zielsetzung des Gesetzes.

Eine von der Rechtsprechung auszufüllende Gesetzeslücke liegt jedoch nicht vor. Nach der Berechnung des FA, das das im Inland erzielte Einkommen des Klägers im Jahr des Vertragsabschlusses auf das ganze Jahr umgerechnet hat, hat der Kläger die Einkommensgrenze des § 3 Abs. 3 WoPG 1969 überschritten. Auch nach der Berechnung des FG, das das Einkommen des Klägers in den USA im Vorjahr des Vertragsabschlusses im Wege einer fiktiven Veranlagung umgerechnet hat, überschreitet das Einkommen des Klägers die Einkommensgrenze. Beide Berechnungen führen zu einer Benachteiligung des Klägers und die fiktive Veranlagung des FG auch zu praktischen Schwierigkeiten; sie widersprechen der Absicht des Gesetzgebers, die Einkommensgrenze in möglichst einfacher Weise zu ermitteln (BT-Drucksache V/3890, a. a. O., Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucksache V/3890 am Ende; Begründung der Bundesregierung, Bundesrats-Drucksache 23/69, B. Im einzelnen, zu Art. 6 Nr. 2) und sind mit dem Gesetzesworlaut nicht vereinbar. In den Materialien zu § 3 Abs. 3 und 4 WoPG über die Zusatzprämie, die durch das Steueränderungsgesetz 1969 (StÄndG 1969) in die Prämiengesetze (Spar-Prämiengesetz – SparPG –, WoPG) eingeführt worden ist, ist zwar der Fall eines aus dem Ausland Zugezogenen nicht erwähnt. Der Gesetzgeber hat jedoch gesehen, daß gewisse Unausgewogenheiten entstehen können, wenn bei Beziehern höherer Einkommen der zu versteuernde Einkommensbetrag infolge der Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen unter 6 000 DM (für Ledige) bzw. 12 000 DM (für Eheleute) absinkt. Er hat aber gemeint, daß diese Unausgewogenheiten im Interesse einer einfachen und praktikablen Regelung hingenommen werden müßten (Gesetzentwurf der Bundesregierung, a. a. O.). Deshalb ist in einem Fall wie dem vorliegenden der eindeutige, eine Umrechnung ausschließende Wortlaut des Gesetzes maßgebend. Es ist entscheidend darauf abzustellen, daß der Kläger im Kalenderjahr vor dem Vertragsabschluß kein im Inland zu versteuerndes Einkommen i. S. des § 32 Abs. 1 EStG 1971 hatte und somit die maßgebliche Einkommensgrenze von 12 000 DM nicht überschritten haben konnte. Es kommt hinzu, daß ein Berufsanfänger, der im Jahr des Vertragsabschlusses oder später die Grenzen des § 3 Abs. 3 WoPG 1969 überschreitet, aber im Vorjahr noch unterschritten hat, weil er überhaupt kein oder wegen Aufnahme seiner Berufstätigkeit im Laufe des Jahres nur ein geringes zu versteuerndes Einkommen erzielt hatte, die Zusatzprämie unbestritten erhält. Eine andere als die hier getroffene Entscheidung wäre demgemäß nicht folgerichtig.

Die Entscheidung des FG, das von einer anderen Auffassung ausgegangen ist, war demnach aufzuheben. Die Sache ist entscheidungsreif. Unter Änderung des angefochtenen Bescheids wird die Wohnungsbau-Prämie um die Zusatzprämie in Höhe von 176,20 DM erhöht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 510638

BFHE 1978, 216

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Wohnungsbau-Prämiengesetz / § 3 Höhe der Prämie
    Wohnungsbau-Prämiengesetz / § 3 Höhe der Prämie

      (1) 1Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. 2Sie beträgt 10 Prozent der Aufwendungen.  (2) 1Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 700 ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren