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BFH Urteil vom 17.12.1975 - II R 35/69

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem nicht notariell beurkundeten "Grundstückskauf" ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auch vermittels § 5 Abs. 3 StAnpG nicht anwendbar.

2. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine Kommanditgesellschaft ist insoweit grunderwerbsteuerfrei, als deren Gesellschafter mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind.

2. Der Erwerb eines im Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft befindlichen Grundstücks durch eine Kommanditgesellschaft, an der nur einer der veräußernden Ehegatten beteiligt ist, ist nur in Höhe des Anteils des beteiligten Ehegatten an der Kommanditgesellschaft bis zu höchstens 50 % grunderwerbsteuerfrei. Gemäß § 3 Nr. 6 befreite Quoten der Kinder dieses Ehegatten sind auf die Hälfte anteilig anzurechnen.

Normenkette

StAnpG § 5 Abs. 3; GrEStG § 1 Abs. 2; GrEStG § 3 Nr. 6; GrEStG § 6 Abs. 3; GrEStG § 6 Abs. 1

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Angefochten ist die Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf den Gründungsvertrag.

Der nunmehr einzige persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin lebt seit 1960 in Gütergemeinschaft. Seine Ehefrau war Gesellschafterin einer offenen Handelsgesellschaft, die in ihrer Firma den gleichen Familiennamen führt wie nunmehr die Klägerin. Von dieser Gesellschaft hatte der nunmehrige persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin am 29. Dezember 1964 einen Teilbetrieb samt dem zugehörigen Grundstück gekauft. Zweck des Kaufs und Vertragspflicht war es, diesen Teilbetrieb in eine noch zu gründende Kommanditgesellschaft einzubringen, an der außer ihm als persönlich haftenden Gesellschafter die - von ihm an Kindes Statt angenommenen - drei Töchter seiner Frau zu näher beschriebenen Anteilen als Kommanditisten beteiligt sein sollten.

Am 10. Februar 1965 ist diese Gesellschaft - die Klägerin - schriftlich mit Rückwirkung zum 1. Januar 1965 vereinbart worden. An dem Gründungsvertrag wirkte noch mit einer Kapitalbeteiligung von einem Hundertstel des Gesellschaftsvermögens ein weiterer persönlich haftender Gesellschafter mit, von dessen Namen die Klägerin ihre Firma ableitet. Dieser ist - wie von vornherein vereinbart - zum 1. April 1965 aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden und zum Nennwert seines Kapitalanteils abgefunden worden.

In der Eröffnungsbilanz der Klägerin zum 1. Januar 1965 ist das Betriebsgrundstück wie Gesellschaftsvermögen aufgeführt. In gleicher Weise sind die im Gesellschaftsvertrag vom 10. Februar 1965 genannten Kapitalanteile der Gesellschafter aufgeschlüsselt (je 10 % für die drei Töchter als Kommanditisten, 69 % und 1 % für die beiden Komplementäre). Diesen entspricht (von einer Geschäftsführungsvergütung abgesehen) die vereinbarte Gewinn- und Verlustverteilung.

Zu notarieller Beurkundung hat der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin das Grundstück erst am 20. Juni 1966 "überlassen". Dieser Vertrag und die Auflassung sind am 13. Juli 1966 zu notarieller Beurkundung dahin gehend "berichtigt" worden, daß beide Ehegatten das Grundstück auf die Klägerin übertrugen.

Das FA (Beklagter) hat den Gesellschaftsvertrag vom 10. Februar 1965 der Grunderwerbsteuer unterworfen. Von § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 GrEStG ausgehend, hat es die Steuer gegen die Klägerin aus der Gegenleistung für das Grundstück hinsichtlich der von der Ehefrau des persönlich haftenden Gesellschafters kommenden Hälfte voll, hinsichtlich der vom Kläger kommenden Hälfte des Grundstücks aber insoweit angesetzt, als es den prozentualen Kapitalanteilen der anderen Gesellschafter an dem im Gesellschaftsvertrag genannten Kapital der Klägerin entspricht.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es hält die Steuerfestsetzung nicht gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG, sondern gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 StAnpG für gerechtfertigt.

Fundstellen

  • Haufe-Index 71862
  • BStBl II 1976, 465
  • BFHE 1976, 367

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