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BFH Urteil vom 17.07.1958 - V z 34/58 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Ein mit der Begriffsbestimmung des Normalpreises in Widerspruch stehender Preisnachlaß für Vorauszahlung (Vorauszahlungsskonto) liegt nur vor, wenn der Käufer den Rechnungspreis vor der Auslieferung der Ware bezahlt.

 

Normenkette

ZG § 53; WertZO §§ 40-41

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) führte am 12. Juli 1957 über das Hauptzollamt R. zwei Sendungen ungebleichte Sulfitzellulose aus österreich ein. Streitig ist, ob der der Bfin. von den beiden Lieferfirmen gewährte Skonto zum Zollwert der Sendungen gehört. Die eine Sendung hatte die Bfin. von der Zellulose- und Papierfabrik B. in N. gekauft. Der mit dieser Firma am 12. Juni 1957 abgeschlossene Kontrakt enthält folgende Vereinbarung:

"Vorauszahlung bei Meldung der Versandbereitschaft, abzüglich 1,5 % Skonto auf unser Konto bei der österreichischen Länderbank AG."

Die am 28. Juni und 1. Juli 1957 ausgestellten Rechnungen tragen den Vermerk: "Zahlung nach Fakturenerhalt."

Als Preis war im Kontrakt vereinbart 138 Dollar / 1.000 kg, in Rechnung gestellt wurden 135,93 Dollar / 1.000 kg, das ist 98,5 % des Kontraktpreises. Der Skonto von 1,5 % war demnach im Rechnungspreise berücksichtigt.

Die zweite Sendung hatte die Bfin. von der Zellulose- und Papierfabrik AG in P. gekauft. Der Lieferungsvertrag vom 18. Juni 1957 enthält folgende Zahlungsbedingung: "Mit 1,5 % Skonto bei Vorauskasse auf das Konto Nr. ... bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank, Zweigstelle R." In der Rechnung vom 2. Juli 1957 sind von dem Rechnungsbetrage von 2.236,68 Dollar 1,5 % Skonto = 33,55 Dollar abgezogen

Für beide Sendungen setzte das Hauptzollamt den Zollwert ohne Berücksichtigung des Skontos von 1,5 % fest und forderte von der Bfin. mit zwei Bescheiden vom 12. Juli 1957 1.851,30 DM bzw. 1.053,55 DM Zoll und Umsatzausgleichsteuer.

Die Anfechtung blieb erfolglos. In der Rechtsbeschwerde (Rb.) trägt die Bfin., wie schon im Anfechtungsverfahren vor, daß es sich bei dem Skonto keineswegs um eine Zinsvergütung für Vorauszahlung handele, wie die Vorinstanz angenommen habe. Der eingeräumte Skonto sei ein echter Kreditierungsskonto. Die Zellulose- u. Papierfabrik B. habe ihr dies ausdrücklich bestätigt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem vereinbarten Skonto nach dem Wortlaut der Zahlungsbedingungen um einen Skonto für Vorauszahlung handele, der der Begriffsbestimmung des Normalpreises widerspreche und daher nicht als zollwertmindernd anerkannt werden könne (ß 40 Abs. 2 Ziff. 3 der Wertzollordnung - WertZO - 1957). Von einem Vorauszahlungsskonto im Sinne dieser Bestimmung kann aber nur dann die Rede sein, wenn der Kaufpreis vor Auslieferung der Ware entrichtet und dafür ein Skonto gewährt wird. Das ergibt sich daraus, daß der Zollwert ein Barzahlungspreis ist, der für die eingeführte Ware bei einem Zug um Zug-Geschäft im maßgebenden Bewertungszeitpunkt (Auslieferung der Ware an den Käufer gegen sofortige Bezahlung in diesem Zeitpunkt) erzielbar ist (ß 53 Zollgesetzes - ZG -, Urteile des Bundesfinanzhofs V z 137/52 S und V z 8/53 S vom 25. März 1954, Slg. Bd. 58 S. 708, 712, Bundessteuerblatt - BStBl - 1954 III S. 180, 182, Bundeszollblatt 1954 S. 208, 209). Im Streitfalle liegt eine solche Vorauszahlung vor Auslieferung der Ware nicht vor. Nach den mit den beiden Lieferfirmen abgeschlossenen Verträgen kann es zweifelhaft sein, wann und wo die Ware der Bfin. ausgeliefert worden ist. Der mit der Zellulose- und Papierfabrik B. vereinbarte Erfüllungsort N. und der mit der Zellulose- und Papierfabrik AG in P. vereinbarte Gerichtsstand J. lassen es als möglich erscheinen, daß die Ware der Bfin. bereits an diesen Orten und bei Versendung von diesen Orten aus geliefert worden ist. Doch kann dies dahingestellt bleiben. Denn unstreitig ist die Ware erst nach dem Eintreffen bei der Bfin. bezahlt worden. Ist daher keine Vorauszahlung durch die Bfin. bewirkt worden, so kann der ihr gewährte Skonto auch kein zollwertmindernder Skonto im Sinne des § 40 Abs. 2 Ziff. 3 WertZO 1957 sein.

Der Skonto kann aber, wie von der Bfin. begehrt, nur dann als zollwertmindernd anerkannt werden, wenn der Rechnungspreis ein Zielpreis ist, es sich mithin um einen Barzahlungs- oder Kassaskonto handelt und der Skonto der Höhe nach angemessen ist (ß 40 Abs. 1 Ziff. 1, § 41 WertZO 1957). Ist nämlich der Rechnungspreis ein Zielpreis, so enthält dieser Preis wegen der dem Käufer dadurch gewährten Kreditierung des Kaufpreises auch die Kosten der Kreditgewährung (Aufnahme vom Fremdgeld, Zinsverlust). Der Verkäufer verlangt diese Kosten nicht, wenn der Käufer alsbald bezahlt und infolgedessen Kreditkosten nicht entstehen. Dies geschieht in der Form der Vereinbarung eines Skontos. In diesem Falle kann nur der um den Skonto verminderte Rechnungspreis, der sogenannte Nettokassenpreis, als Zollwert angesehen werden (vgl. Urteil V z 137/52 S und V z 8/63 S a. a. O.).

Bei Prüfung der Frage, ob ein Ziel- oder Nettokassenpreis vorliegt, müssen die vereinbarten Zahlungsbedingungen herangezogen werden. Nettokassenpreise pflegen im Handelsverkehr durch die Klauseln: "Netto Kassa", "Netto Kassa gegen Faktura" oder auch "V a. Kassa" vereinbart zu werden. Auch dann, wenn der Preis "ohne Abzug" zu zahlen ist, wird es sich um einen Nettokassenpreis handeln. Umgekehrt wird dann, wenn ein Skonto vereinbart ist, in der Regel ein Zielpreis vorliegen. Nach den im Streitfalle vereinbarten Zahlungsbedingungen liegen Nettokassenpreise nicht vor. Die Bfin. hat überdies ein Schreiben der Zellulose- und Papierfabrik B. vom 16. Dezember 1957 vorgelegt, wonach die Zahlungsbedingung in dem Sinne zu verstehen sei, daß der Skonto gewährt werde bei einer Zahlung vor dem "sonst üblichen Termin von 30 Tagen de dato Versand". Unter diesen Umständen ist der Senat der Auffassung, daß die vereinbarten Preise Zielpreise sind, und daß bei Zahlung vor Ablauf des Zieles ein Skonto von 1,5 % gewährt wird. Es handelt sich demnach um einen Barzahlungs- oder Kassaskonto im Sinne des § 41 WertZO 1957, der zur Begriffsbestimmung des Normalpreises nicht in Widerspruch steht (ß 40 Abs. 1 Ziff. 1 WertZO 1957). Die Höhe des Skontos ist, wie die Vorinstanz festgestellt hat, angemessen. Als Zollwert ist daher der den Skonto berücksichtigende Rechnungspreis anzusehen.

Die Vorentscheidung hat dies verkannt. Sie war daher aufzuheben. Die Angaben waren in änderung der beiden Zollbescheide des Hauptzollamts R. vom 12. Juli 1957, wie geschehen, festzusetzen.

 

Fundstellen

BStBl III 1958, 369

BFHE 1959, 251

BFHE 67, 251

StRK, ZG:53 R 1

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