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BFH Urteil vom 25.03.1954 - V Z 137/52 S

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der handelsübliche Zahlungsskonto gehört nicht zum Zollwert.

 

Normenkette

UStG § 6 Abs. 1, § 11

 

Tatbestand

Der Beschwerdegegner (Bg.) hat am 16. Januar 1952 zollfreies, aber umsatzausgleichsteuerbares Nadelholz zum freien Verkehr abfertigen lassen. Zahlungsvereinbarung für dieses Holz war "Kasse gegen Dokumente minus 2 % Skonto" (ausländische Faktura: Less 2 % discount).

Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Zollwertes zur Berechnung der Umsatzausgleichsteuer der vereinbarte Skonto von dem Warenpreis abzuziehen ist. Das Zollamt hat dies zunächst getan. Es hat von dem auf diese Weise unter Hinzurechnung der Fracht- und Versicherungskosten ermittelten Zollwert die Umsatzausgleichsteuer berechnet und von dem Bg. angefordert. Später hat es den Zollwert ermittelt, ohne den Skonto von dem Warenpreis abzuziehen und von dem so erhaltenen höheren Zollwert mit Steuerbescheid vom 25. Januar 1952 von dem Bg. die Umsatzausgleichsteuer nachgefordert. Der Bg. hat diesen Betrag zwar gezahlt, aber mit Einspruch gegen den Steuerbescheid um seine Erstattung aus Rechtsgründen gebeten mit der Begründung, Zollwert sei nur der Warenpreis nach Abzug des handelsüblichen Skontos. Er habe auch nur diesen Betrag am 19. Januar 1952 seinem Verkäufer überwiesen.

Das Hauptzollamt X. hat mit Einspruchsentscheidung vom 28. April 1952 die Erstattung der nachgeforderten Umsatzausgleichsteuer abgelehnt, weil die Ware im Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr noch nicht bezahlt gewesen sei. Es hat sich wie das Zollamt zur Begründung seiner Entscheidung auf den Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 18. Dezember 1951 III Z 2031 A - 149/51 berufen, nach dem ein handelsüblicher Skonto nur dann bei der Zollwertbemessung berücksichtigt werden durfte, wenn die Barzahlung im maßgebenden Bewertungszeitpunkt, d. h. in der Regel im Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr, bereits durchgeführt war.

Das Finanzgericht Z. hat auf die Berufung des Bf. mit Urteil vom 19. Juni 1952 den Einspruchsbescheid und den Steuerbescheid vom 25. Januar 1952 aufgehoben. Es hält die Ausführungen des Bundesministers der Finanzen in seinem Erlaß vom 18. Dezember 1951 nicht für zutreffend und vertritt im Ergebnis die Auffassung, daß bei der Ermittlung des Zollwertes der handelsübliche Skonto vom Warenpreis abgezogen werden müsse. Der Vorsteher des Hauptzollamts X. hat gegen dieses Urteil des Finanzgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt und sie wiederum im wesentlichen mit den Ausführungen des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 18. Dezember 1951 begründet.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Hauptzollamts X. hat keinen Erfolg.

Der Bg. hat unbestritten das Nadelholz "Netto Kasse gegen Dokumente minus 2 % Skonto" (ausländische Faktura: Less 2 % discount) gekauft. Er hat also unbestritten 2 % Zahlungsskonto vereinbart. Dieser Skonto ist handelsüblich.

Der handelsübliche Zahlungsskonto ist eine besondere Regelung der Zahlung des Warenpreises. Der Verkäufer, dem der Käufer die Ware alsbald ("Zug um Zug") bezahlt, kann das erhaltene Geld auch alsbald für sich arbeiten lassen. Es verzinst sich für ihn. Der Verkäufer dagegen, der dem Käufer gestattet, die Ware erst später, z. B. nach zehn Tagen, nach dreißig Tagen, zu bezahlen (sog. Zielgeschäft), der ihm also für die Zahlung des Kaufpreises eine bestimmte Zeit Kredit gewährt, kann das Geld nicht alsbald für sich arbeiten lassen. Er hat nicht alsbald Zinsen von dem Kaufpreis und muß außerdem über die Kreditgewährung Anschreibungen führen und die Zahlung überwachen. Die ihm so entstehenden Kosten der Kreditgewährung, die bei den einzelnen Geschäften handelsüblich verschieden sein können, trägt der Verkäufer aber nicht selbst, sondern schlägt sie dem Warenpreis zu. Er verlangt diese Kosten von dem Käufer aber insoweit nicht, als der Käufer den Kredit nicht in Anspruch nimmt und infolgedessen insoweit Kreditkosten nicht entstehen. Dies wird in der Form des Skontos vereinbart, z. B. mit den Klauseln: Kassa gegen Dokumente minus 2 % Skonto oder 3 % Skonto bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen, 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von dreißig Tagen. Den Warenpreis mit den ihm zugeschlagenen Kosten der Kredithergabe kann man als Bruttowarenpreis oder Bruttokassenpreis oder Zielpreis, den Warenpreis ohne diese Kosten als Nettokassenpreis bezeichnen (vgl. Prof. Dr. Seyffert, Wirtschaftslehre des Handels, Köln 1951 S. 365/366). Nur der Warenpreis, dem keine Kreditkosten zugeschlagen sind, also der Nettokassenpreis ist der erzielbare freie Marktpreis, der Normalpreis des § 6 des Zolltarifgesetzes (ZollTG). Nur er ist infolgedessen der für die Berechnung der Umsatzausgleichsteuer wie des Zolles maßgebende Zollwert im Sinne des § 5 ZollTG.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß der Zahlungsskonto mit dem Normalpreis, dem Zollwert der Ware nichts zu tun hat. Er ist infolgedessen von dem Warenpreis, der ihn enthält (Bruttowarenpreis), stets abzuziehen. Es ist daher für die Ermittlung des Zollwertes unwesentlich, ob der Käufer den Warenpreis alsbald unter Abzug des Skontos oder erst später ohne Abzug des Skontos und ob er ihn unter Abzug des Skontos vor oder nach der Stellung des Antrages auf Zollabfertigung bezahlt. Maßgebend für die Berechnung der Umsatzausgleichsteuer wie des Zolles ist ausschließlich der Zollwert, zu dem der handelsübliche Zahlungsskonto nicht gehört.

Der dem Bg. gewährte handelsübliche Zahlungsskonto ist aus diesen Gründen von dem Warenpreis, in dem er enthalten ist (Bruttowarenpreis oder Zielpreis), abzuziehen. Das Finanzgericht hat daher zu Recht den Steuerbescheid vom 25. Januar 1952 und den Einspruchsbescheid aufgehoben.

Der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren beigetreten ist, hat inzwischen seinen Erlaß vom 18. Dezember 1951 III Z 2031 A - 149/51 aufgehoben (vgl. Erlasse des Bundesministers der Finanzen vom 30. April 1953 III B - Z 2218 b - 28/53 und vom 4. August 1953 III B - 2218 b - 36/53 über die Berücksichtigung des Skontos bei der Zollwertbemessung, Bundeszollblatt 1953 S. 237 und S. 596) und hat im vorliegenden Falle gegen den Abzug des Skontos vom Warenpreis keine Bedenken mehr erhoben.

Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Hauptzollamts X. war als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 309 der Reichsabgabenordnung.

 

Fundstellen

BStBl III 1954, 180

BFHE 58, 708

StRK, ZTG:6 R 2

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