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BFH Urteil vom 17.04.1959 - III 196/58 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält an seiner im Urteil III 133 und 134/55 S vom 26. August 1955 (BStBl 1955 III S. 278, Slg. Bd. 61 S. 207) ausgesprochenen Rechtsansicht fest, daß bei Darlehen nach §§ 7 c, 7 d EStG die Rückflußbelastung durch Körperschaftsteuer weder bei der Bewertung der Darlehnsforderung noch durch Ansatz eines besonderen Schuldpostens berücksichtigt werden kann.

 

Normenkette

BewG §§ 12, 10, 14/3, § 12/3, §§ 66, 109

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Bewertung von 7 c)- Darlehen die bei der Rückzahlung anfallenden Steuern (Rückflußbelastung) abgezogen werden können. Die steuerpflichtige GmbH hatte bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens eine 7 c)- Forderung abgezinst und außerdem die beim Rückfluß des Darlehens voraussichtlich anfallende Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und das Notopfer Berlin vom Wert abgezogen. Das Finanzamt hat den Abzug der Rückflußbelastung nicht zugelassen. Auch der Einspruch und die Berufung der Steuerpflichtigen waren in diesem Punkt ohne Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde (rb.) trägt die Beschwerdeführerin (Bfin.) vor:

Der wirklichen Sachlage entsprechend habe die Bewertung einer Forderung aus §§ 7 c, 7 d des Einkommensteuergesetzes für die Vermögensteuer die zukünftige Steuerbelastung zu berücksichtigen, denn ein Käufer des Betriebes würde auch keinen Pfennig mehr für diese Forderung ansetzen. Wenn man schon die künftige Steuerbelastung für einen größeren Zeitraum bis zum Rückfluß des Darlehens am Bewertungsstichtage nicht genau voraussehen könne, dann gehe es nicht an, daß dieses Risiko die einseitige Belastung des Steuerpflichtigen begründe.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rb. kann keinen Erfolg haben.

Der Ansicht, daß eine Wertminderung der 7 c)- Darlehen durch die beim Rückfluß zu leistende Körperschaftsteuer vermögensteuerlich anerkannt werden müsse, kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat im Urteil III 133 und 134/55 S vom 26. August 1955 (BStBl 1955 III S. 278, Slg. Bd. 61 S. 207) eine Wertminderung der 7 c)- Darlehen durch Berücksichtigung der Rückflußbelastung deshalb abgelehnt, weil diese nicht so eng mit der Darlehnsforderung zusammenhängt, daß man sie bewertungsmäßig nur im Zusammenhang mit dieser Forderung betrachten kann (vgl. auch Urteil III 100/55 S vom 24. Februar 1956, BStBl 1956 III S. 138 - 141 -, Slg. Bd. 62 S. 375). Der Senat sieht im vorliegenden Fall keinen Anlaß, von diesem Standpunkt abzugehen. Es wird auch von der Bfin. nicht bestritten, daß die in Rede stehenden Forderungen mit ihrem Verkehrswert anzusetzen sind, d. h. mit dem Wert, den ein Erwerber bereit wäre, dafür zu zahlen; das kann der Teilwert oder auch der gemeine Wert sein. Das oben bezeichnete Urteil III 133 und 134/55 S a. a. O. hat ausgeführt, daß der Verkehrswert anzusetzen ist, der im Falle einer Einzelveräußerung erzielbar ist, das ist der gemeine Wert. Die Frage, ob der Teilwert oder der Einzelveräußerungswert anzusetzen ist, ist aber nicht entscheidend. Kern der Frage ist vielmehr, was der Gläubiger bei einer Verwertung des 7 c)- Darlehens von einem Erwerber erhalten kann. Hierfür spielt die Tatsache, daß der Gläubiger beim Rückfluß den Darlehnsbetrag als Betriebseinnahme behandeln muß, keine entscheidende Rolle. Die Verhandlungen über die Höhe des übernahmepreises werden durch die Bonität des Schuldners, Laufzeit, Höhe der Verzinsung und dergleichen bestimmt; es interessiert aber den Erwerber der Forderung nicht, ob und wieviel Einkommensteuer der Veräußerer der Forderung zu zahlen hat. Beim Verkauf einer Aktie wird deren Wert in keiner Weise dadurch berührt, daß der Veräußerer unter Umständen durch einen Spekulationsgewinn Einkommensteuer zahlen muß. Auch der Wert eines Kraftwagens, der mit 0 DM zu Buche steht, wird nicht dadurch verändert, daß der Kaufpreis in voller Höhe eine Betriebseinnahme darstellt. Die Tatsache, daß der Gläubiger bei Veräußerung eines Gegenstandes Einkommensteuer zahlen muß, ist ohne Einfluß auf den Kaufpreis. Darum kann auch die "Rückflußbelastung" bewertungsmäßig nicht als immanenter Bestandteil der 7 c)- Darlehnsforderungen angesehen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409358

BStBl III 1959, 287

BFHE 1960, 68

BFHE 69, 68

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