Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 17.02.1982 - II R 25/81

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Stehen einer Person seit Gründung einer GmbH Ansprüche auf Übertragung aller Anteile an dieser Gesellschaft zu, so wird der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG hinsichtlich eines nach Entstehung der GmbH durch diese erworbenen Grundstücks auch bei Übertragung nur eines Teiles der Anteile erfüllt.

 

Normenkette

GrEStG 1940 § 1 Abs. 3 Nr. 2; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

An der F-Gesellschaft mbH (F), die ein Stammkapital von 50 000 DM hat, waren seit ihrer Gründung 1972 Rechtsanwalt A (mit einem Geschäftsanteil von 13 000 DM) und B (mit einem Geschäftsanteil von 37 000 DM) beteiligt. Beide hielten ihre Anteile treuhänderisch für die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin). Durch Vertrag vom 17. März 1976 erwarb die Klägerin den Geschäftsanteil A. Das Treuhandverhältnis zu B wurde nicht aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt gehörte zum Vermögen der F ein im Jahre 1974 erworbenes Erbbaurecht, das sich im Zustand der Bebauung befand.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ging davon aus, daß sich am 17. März 1976 alle Anteile an der F in einer Hand vereinigt hätten und setzte mit vorläufigem Steuerbescheid vom 13. September 1976 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest.

Das Finanzgericht (FG) hat der nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens erhobenen Klage, die auf Aufhebung der Steuerfestsetzung gerichtet ist, stattgegeben.

Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt das FA, die Klage unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils abzuweisen. Es rügt Verletzung materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

Gehört zum Vermögen einer GmbH ein im Land Berlin belegenes Grundstück, so unterliegt der Grunderwerbsteuer nicht nur ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung mindestens 95 v. H. aller Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes Berlin (GrEStG), sondern auch die Vereinigung von mindestens 95 v. H. aller Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft vorausgegangen ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG). § 1 Abs. 3 GrEStG besteuert die dort beschriebenen Vorgänge als fiktive Grundstückserwerbe (vgl. Urteil des Senats vom 16. März 1966 II 70/63, BFHE 86, 158, BStBl III 1966, 378). Deshalb erzeugt jede Anteilsvereinigung so viele der Besteuerung nach dem GrEStG unterliegende Erwerbe, wie der Gesellschaft, deren Anteile betroffen sind, Grundstücke zuzuordnen sind (Urteil des Senats vom 28. Juni 1972 II 77/64, BFHE 106, 138, BStBl II 1972, 719). Aus diesem Grunde entsteht bei gesellschaftsrechtlicher Vereinigung der Anteile in einer Hand die Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG hinsichtlich derjenigen Grundstükke, die der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht unterlagen, weil sie im Zeitpunkt des Entstehens von Ansprüchen auf Übertragung der Anteile nicht zum Vermögen der Gesellschaft gehörten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Juli 1972 II 81/65, BFHE 107, 53, BStBl II 1972, 913). In bezug auf die zwischenzeitlich durch die Gesellschaft erworbenen Grundstücke ist kein schuldrechtliches Geschäft der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG vorausgegangen.

Die mit dem Entstehen der F kraft der Treuhandabrede eingetretene Vereinigung der Anteile (BFHE 106, 138, BStBl II 1972, 719) war grunderwerbsteuerrechtlich nicht erheblich, weil zum Vermögen der F damals kein Grundstück gehörte. Die der Klägerin dadurch zustehenden Ansprüche auf Übertragung aller Anteile an der F waren deshalb nicht auf einen (fiktiven) Grundstückserwerb bezogen.

Durch die Übertragung des Geschäftsanteils A am 17. März 1976 haben sich zwar nicht alle Anteile an der F gesellschaftsrechtlich in einer Hand vereinigt. § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG stellt jedoch nicht - wie das FG meint - auf die gesellschaftsrechtliche Vereinigung der Anteile in einer Hand ab. Entscheidend ist vielmehr, ob grunderwerbsteuerrechtlich eine Vereinigung der Anteile i. S. von § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG vorliegt. Dabei ist davon auszugehen, daß das GrEStG bereits das Innehaben von Ansprüchen auf Anteilsübertragung in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Vereinigung gleichstellt. Zufolge dieser Gleichstellung ist der Tatbestand der Vereinigung in einer Hand i. S. von § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG auch dann erfüllt, wenn dem Erwerber neben dem übertragenen Anteil nur Ansprüche auf die Übertragung der restlichen Anteile zustehen, weil ihm auch diese restlichen Anteile grunderwerbsteuerrechtlich zugerechnet werden. Es handelt sich - bezogen auf das der Gesellschaft zuzuordnende Grundstück - nicht um eine bloße Verstärkung einer nur schuldrechtlichen "Anteilsvereinigung", sondern um eine erstmalige Vereinigung der Anteile, der insoweit kein Geschäft nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG vorausgegangen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74228

BStBl II 1982, 336

BFHE 1982, 230

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder
Spatenstich Schaufeln Bauland Baugrundstück Grundstück
Bild: Pixabay

Ein Treuhänder kann den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen. Es kommt nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt.


Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


BFH II R 92/81
BFH II R 92/81

  Leitsatz (amtlich) Bei einer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Anteilsvereinigung sind personenbezogene Befreiungen von der Steuer (insbesondere § 3 GrEStG) unanwendbar (Aufgabe des BFH-Urteils vom 22. Juni 1966 II ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren