Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 16.12.1982 - V R 46/82

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Bei Lieferung von Bratwürsten durch einen Imbißstand zur Mitnahme statt zum Verzehr an Ort und Stelle kann die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 nur ausgeschlossen werden, wenn die "Warenabgabe zur Mitnahme" in einer für warme Speisen geeigneten Form der Verpackung erfolgt.

 

Normenkette

UStG 1967 § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt mehrere Bratwurststände. Dort bietet er auf Papptellern von ihm eßfertig zubereitete Bratwürste und Bockwürste an. Die Bratwurststände sind überdacht und mit einem von allen Seiten zugänglichen Rundumtresen versehen. Der Verkauf wird über den Rundumtresen abgewickelt, der dem Abstellen und dem Verzehr der Würste und der Entgegennahme des Geldes dient. Auf dem Tresen stehen Senf und Ketchup zur Benutzung bereit. Unter dem Tresen stehen Abfallkörbe.

Das Finanzamt (Beklagter) hat den Verkauf der Würste als Lieferungen zum Verzehr an Ort und Stelle beurteilt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG 1967 -- in Verbindung mit § 5 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) -- 3. UStDV --) und mit Umsatzsteuersammelbescheiden für die Jahre 1971 bis 1977 vom 21. September 1978 dem allgemeinen Steuersatz (11 v. H.) unterworfen.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat der Kläger für die Lieferungen der Würste die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (5,5 v. H.) begehrt: Die Rundumtresen seien keine "besonderen Vorrichtungen" i. S. des § 5 der 3. UStDV. Ein Teil der zubereiteten Würste sei von den Kunden zur Mitnahme nach Hause gekauft worden.

Das Finanzgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die in Form eines Rundumtresens vorhandene Verkaufstheke sei keine "besondere Vorrichtung" i. S. des § 5 der 3. UStDV. Die Theke biete über die Benutzung zum Verkauf hinaus keine dem Abnehmer zugute kommende besondere Ablagemöglichkeit zum Verzehr der Speisen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die vom Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Finanzamts: Der Rundumtresen sei eine "besondere Vorrichtung", da er nicht nur dem Zahlungsverkehr diene, sondern den Kunden auch die Möglichkeit zum Verzehr der Speisen biete.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Finanzamts ist begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 schließt für die Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes aus. In Ergänzung der gesetzlichen Vorschrift hatte der Verordnungsgeber in § 5 der 3. UStDV näher geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Lieferung zum Verzehr an Ort und Stelle anzunehmen ist.

§ 5 der 3. UStDV ist rechtsunwirksam. Infolgedessen ist der von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967 gesetzte Begünstigungsrahmen allein durch Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung der finanzpolitischen Zielsetzung und der Entstehungsgeschichte zu ermitteln.

Eine Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 liegt vor, wenn der Unternehmer den bestimmungsgemäßen Verzehr von Speisen und Getränken durch Zubereitung und/oder die Art und Weise der Darreichung, mithin durch Dienstleistungen ermöglicht, die über die übliche Handels- und Verteilerfunktion im Lebensmittelhandel und -handwerk hinausgehen.

Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe seines Urteils V R 81/78 vom 16. Dezember 1982 Bezug (BStBl II 1983, 349).

Da das Finanzgericht von anderen rechtlichen Überlegungen ausgegangen ist und maßgeblich auf das Vorhandensein von Vorrichtungen i. S. des § 5 der 3. UStDV abgestellt hat, war sein Urteil aufzuheben.

2. Die Sache ist nicht spruchreif.

a) Der Kläger liefert Speisen (nämlich Brat- und Bockwürste) zum bestimmungsgemäßen Verzehr an Ort und Stelle im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967. Der Kläger ermöglicht den sofortigen Verzehr der Speisen sowohl durch (eßfertige) Zubereitung als auch durch Darreichung der Speisen auf Papptellern. Diese Dienstleistungen sowie das Angebot von Senf und Ketchup überschreiten die übliche Verteilerfunktion des Lebensmittelhandels und -handwerks und führen zur Versagung des ermäßigten Steuersatzes.

b) Darüber hinaus hat der Kläger in dem Verfahren vor dem Finanzgericht geltend gemacht, daß ein Teil der Waren von seinen Kunden zur Mitnahme nach Hause gekauft würde. Trotz der sonst steuerschädlichen Zubereitung von Lebensmitteln zu eßfertigen Speisen ist der ermäßigte Steuersatz zu gewähren, wenn der Unternehmer die eßfertig zubereiteten Speisen nach den objektiven Umständen der Warenabgabe (Darreichungsform) zum Verzehr an einem anderen Ort liefert. In Fällen dieser Art macht der Unternehmer mithin geltend, daß die eßfertig zubereiteten Speisen sowie Getränke -- entgegen der im Unternehmen üblichen Art der Warenabgabe -- nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind (vgl. Ziff. 4 b der Gründe des Urteils V R 81/78). Es handelt sich insoweit um einen Ausnahmefall von der für sein Unternehmen hauptsächlich kennzeichnenden Form der Speisenabgabe. Ein solcher Ausnahmefall der Speisenmitnahme muß anhand äußerer Kriterien objektivierbar sein. So muß z. B. die vom Unternehmer verwendete Verpackung nach ihren objektiven Merkmalen so beschaffen sein, daß Speisen, die nur in warmem oder heißem Zustand als eßfertig angesehen werden, in diesem Zustand bewahrt werden und deshalb am Bestimmungsort verzehrt werden können.

Der Kläger als Würstchenverkäufer müßte demgemäß in dem Verfahren vor dem Finanzgericht dazu gehört werden, wie er die von ihm zur Mitnahme durch die Kunden gelieferten Bratwürste verpackt hat, so daß es den Kunden möglich war, die durch die Verpackung warmgehaltenen Würste auch noch am Bestimmungsort in warmem Zustand zu verzehren.

 

Fundstellen

BStBl II 1983, 354

BFHE 1982, 516

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 34 Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      0
    • Euro-Einführung (974/98/EG) / Art. 10 - 12 Teil IV Euro-Banknoten und Euro-Münzen
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Umsatzsteuergesetz / § 12 Steuersätze
    Umsatzsteuergesetz / § 12 Steuersätze

      (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).  (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:   1. die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren