Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 16.03.2004 - VIII R 48/03 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld: Leistungsempfänger bei Zahlung an Dritte, Weiterleitung

 

Leitsatz (NV)

  1. Zahlt die Behörde aufgrund einer Anweisung des (vermeintlich) Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten, so ist nicht der tatsächliche Empfänger der Zahlung, sondern der Anweisende als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 anzusehen (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).
  2. Der Einwand, der Berechtigte habe die Kindergeldzahlung tatsächlich erhalten, ist unbeachtlich, solange jener den Erhalt nicht ausdrücklich in der vom DA-FamEStG 64.4 Abs. 4 bis 8 vorgesehenen Form bestätigt.
 

Normenkette

AO 1977 § 37 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 15.10.2002; Aktenzeichen 8 K 253/02 Kg; EFG 2003, 1452)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt für seine 1997 und 2000 geborenen Kinder Kindergeld. Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) überwies das Kindergeld auf ein vom Kläger angegebenes Bankkonto. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dem Kläger das am 13. August 2001 überwiesene Kindergeld für August 2001 nicht zusteht, weil die Kinder seit dem 27. Juli 2001 in den Haushalt der seitdem getrennt lebenden Ehefrau aufgenommen waren.

Der Beklagte hob die Kindergeldfestsetzung zu Gunsten des Klägers ab August 2001 auf und forderte von ihm das Kindergeld für August 2001 zurück. Der Einspruch blieb erfolglos. Mit der Klage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe das Kindergeld nicht erhalten. Das gemeinsame Konto der Eheleute habe er am 16. Juli 2001 gekündigt. Seitdem habe er über das Konto nicht mehr verfügen können. Die Auszahlung auf dieses Konto habe seine Ehefrau erhalten, die das Konto als eigenes weitergeführt habe.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1452 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung ―AO 1977― und § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ―EStG―).

Er beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht als Leistungsempfänger auf Rückzahlung des Kindergelds für August 2001 in Anspruch genommen.

1. Der Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung zu Gunsten des Klägers ab August 2001 zu Recht aufgehoben.

Gemäß § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld nach dem sog. Obhutsprinzip demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Kinder des Klägers im August 2001 in den Haushalt der getrennt lebenden Ehefrau aufgenommen waren. Demgemäß war die bisherige Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Klägers vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben (§ 70 Abs. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung).

2. Der Beklagte hat den Kläger auch zu Recht gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 in Anspruch genommen, das an ihn für August 2001 gezahlte Kindergeld zu erstatten.

a) Ist eine Steuervergütung wie das Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG) ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO 1977 gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977). Durch die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an den Kläger ab August 2001 weggefallen.

b) Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Kindergeld sei auf ein Konto überwiesen worden, über das im streitigen Zeitraum nur noch seine Ehefrau verfügen konnte; Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 sei deshalb nicht er, sondern seine Ehefrau. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der der erkennende Senat folgt, ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten zahlt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117, m.w.N.). Denn auch in einem derartigen Fall erbringt die Finanzbehörde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem bisherigen Rechtsinhaber zu erfüllen. Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht (vermeintlich) Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, und vom 25. März 2003 VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404, m.w.N.).

Im Streitfall war der Kläger Leistungsempfänger des ohne Rechtsgrund gezahlten Kindergeldes. Zwar hat der Beklagte das Kindergeld für August 2001 nach den Feststellungen des FG auf ein Konto überwiesen, über das der Kläger seit dem 16. Juli 2001 nicht mehr verfügen konnte. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit der Angabe des Kontos im Kindergeldantrag dem Beklagten die Anweisung erteilt hatte, das Kindergeld auf dieses Konto zu überweisen. Der Beklagte konnte deshalb mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kläger das Kindergeld auf dieses Konto zahlen, und zwar unabhängig davon, dass ihm im Zeitpunkt der streitigen Zahlung nicht bekannt war, wer über das Konto verfügen konnte. Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte habe aufgrund des Kindergeldantrags seiner Ehefrau vom 27. Juli 2001 das Kindergeld bereits für August 2001 an diese zahlen wollen, trifft dies nicht zu. Der Beklagte hat, wie sich aus dem vom FG in Bezug genommenen Akteninhalt ergibt, erst am 15. August 2001 durch eine Vergleichsmitteilung des für die Ehefrau des Klägers an ihrem neuen Wohnort zuständigen Arbeitsamtes erfahren, dass die Berechtigung des Klägers entfallen war.

3. Der Kläger kann gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Beklagten gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 auch nicht geltend machen, er habe das Kindergeld an die Kindesmutter als vorrangig Berechtigte weitergeleitet. Gemäß 64.4 Abs. 4 bis 8 und Anhang 14 zu 64.4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes ―DA-FamEStG― (Stand Mai 2000, BStBl I 636, 639, 692, 759) kann der Erstattungsschuldner geltend machen, den Erstattungsanspruch durch Weiterleitung erfüllt zu haben, wenn er u.a. die schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten beibringt, dass dieser das Kindergeld erhalten hat und seinen Anspruch als erfüllt ansieht. Ob die Ehefrau des Klägers das Kindergeld für August 2001 doppelt erhalten hat, bedarf keiner Aufklärung (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 80/01, BFH/NV 2003, 606, m.w.N.). Der in DA-FamEStG 64.4 Abs. 4 bis 8 vorgesehenen Form hat der Kläger nicht Genüge getan. Weder hat er die erforderliche schriftliche Bestätigung der Kindesmutter als vorrangig Berechtigter auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck vorgelegt, noch hat diese die Weiterleitung des vollen Kindergeldes bestätigt und insbesondere nicht deutlich gemacht, ihren eigenen Anspruch auf Kindergeld als erfüllt anzusehen. Die Entscheidung des Beklagten ist daher nicht zu beanstanden; sie beruht darauf, dass die Weiterleitung die Rückforderung nicht von Gesetzes wegen ausschließt, sondern lediglich aus Vereinfachungsgründen von der Familienkasse als Erfüllung des Rückforderungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2003 VIII R 94/01, BFH/NV 2004, 25, m.w.N.).

4. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1178752

BFH/NV 2004, 1218

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Abgabenordnung / § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
    Abgabenordnung / § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

      (1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren