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BFH Urteil vom 15.07.2008 - VII R 19/07 (veröffentlicht am 10.09.2008)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Art. 13 VO Nr. 384/96 (Umgehung von Antidumpingzöllen) schließt die Anwendung der allgemeinen Missbrauchsvorschrift des Art. 25 ZK nicht aus

Leitsatz (amtlich)

Der die Umgehung eingeführter Antidumpingzölle betreffende Art. 13 VO Nr. 384/96 schließt im Bereich der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln die Anwendung der allgemeinen Missbrauchsklausel des Art. 25 ZK nicht aus.

Normenkette

ZK Art. 24; ZK Art. 25; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b; EGV 384/96 Art. 13

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 02.05.2007; Aktenzeichen 4 K 3480/05 Z; ZfZ 2008, Beilage 1, 5)

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) meldete in den Jahren 2002 bis 2004 mehrere Sendungen Stahlseile der Pos. 7312 der Kombinierten Nomenklatur (KN), die in Ägypten aus Litzen mit Ursprung in der Volksrepublik China (China) hergestellt worden waren, zur Abfertigung zum freien Verkehr an, wobei sie unter Vorlage entsprechender Warenverkehrsbescheinigungen Ägypten als Ursprung der Stahlseile angab. Die Waren wurden wie angemeldet zum Zollsatz "frei" abgefertigt.

Aufgrund eines Berichts über eine Missionsreise des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung nach Ägypten vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) die Ansicht, dass mit der Herstellung der Stahlseile in Ägypten der auf Waren dieser Art mit Ursprung in China zu erhebende Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (VO Nr. 1796/1999) des Rates vom 12. August 1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in China, Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 217/1) habe umgangen werden sollen und erhob mit Bescheid vom 4. Januar 2005 den auf die eingeführten Waren entfallenden Antidumpingzoll nach.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2008, Beilage 1, 5 veröffentlichten Gründen ab.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass die Anwendbarkeit des Art. 25 des Zollkodex (ZK) durch die spezielle Regelung des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (VO Nr. 384/96) des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABlEG Nr. L 56/1) ausgeschlossen sei. Der Verordnungsgeber habe die Umgehung von Antidumpingzöllen nicht durch die Generalklausel in Art. 25 ZK erfassen, sondern hierfür konkrete Vorgaben in der VO Nr. 384/96 definieren wollen, um damit seinen Verpflichtungen gemäß dem WTO-Antidumpingkodex nachzukommen. Antidumpingmaßnahmen dürften allein nach dem WTO-Antidumpingkodex und der VO Nr. 384/96 ausgeweitet werden, wofür eine gesonderte Untersuchung von Dumping und Schädigung durch die Umgehungseinfuhren und der Erlass einer Verordnung erforderlich seien. Die Ausweitung von Antidumpingzöllen auf der Grundlage des Art. 25 ZK ohne die in der VO Nr. 384/96 vorgeschriebene Untersuchung von Dumping und Schädigung verstoße gegen höherrangiges WTO-Recht.

Das HZA schließt sich der Rechtsauffassung des FG an und macht geltend, dass allein der gemäß Art. 22 bis 26 ZK zu ermittelnde nichtpräferenzielle Warenursprung Grundlage für alle weiteren Maßnahmen wie z.B. die Erhebung von Antidumpingzoll sei, während die VO Nr. 384/96 keine Bestimmungen zum nichtpräferenziellen Ursprung enthalte. Der Verordnungsgeber habe durch die Schaffung des Art. 13 VO Nr. 384/96 die Möglichkeiten, gegen Umgehungseinfuhren vorzugehen, erweitern und nicht einschränken wollen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen; der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Im Zeitpunkt der streitigen Einfuhren der Klägerin war nach Art. 1 Abs. 1 und 2 VO Nr. 1796/1999 auf Seile aus Stahl der eingeführten Art mit Ursprung in China Antidumpingzoll zu erheben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, weil die von der Klägerin in den freien Verkehr übergeführten Drahtseile ihren nichtpräferenziellen Ursprung in China hatten.

1. Die Drahtseile sind nicht vollständig in Ägypten hergestellt worden; vielmehr stammen die als Vormaterialien verwendeten Stahllitzen unstreitig aus China. Die Verarbeitung der Stahllitzen in Ägypten zu Drahtseilen kann daher nur unter den Voraussetzungen des Art. 24 ZK als ursprungsbegründend angesehen werden. Nach dieser Vorschrift ist eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ob insbesondere das Verseilen der Litzen in Ägypten eine wesentliche Verarbeitung darstellt, obwohl die sog. Listenregeln der Kommission für Waren der Pos. 7312 KN einen durch die Be- oder Verarbeitung bewirkten Wechsel der Tarifposition fordern, kann offenbleiben, weil --wie das FG zu Recht geurteilt hat-- jedenfalls Art. 25 ZK der Annahme des Warenursprungs in Ägypten entgegensteht. Danach kann eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, dass sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in der Gemeinschaft für Waren bestimmter Länder gelten, den Herstellungswaren keinesfalls i.S. des Art. 24 ZK die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen.

2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die gemäß Art. 13 VO Nr. 384/96 bestehende Möglichkeit, einen für die Einfuhr von Waren aus einem bestimmten Land eingeführten Antidumpingzoll im Fall seiner Umgehung auf die Einfuhr gleichartiger Waren aus einem Drittland auszuweiten, der Anwendung des Art. 25 ZK nicht entgegensteht, denn die genannten Vorschriften regeln unterschiedliche Bereiche und schließen einander nicht aus (Lux in Dorsch, Zollrecht, C 6, Art. 13 Antidumping VO Rz 18; a.A.: Witte/Prieß, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 25 Rz 6).

Art. 25 ZK ist eine allgemeine Missbrauchsklausel, die sich gegen Umgehungsversuche bezüglich sämtlicher Schutzmaßnahmen zollrechtlicher, zolltariflicher oder handelspolitischer Art richtet, welche die Einfuhr von Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern zum Gegenstand haben, die also die Feststellung des nichtpräferenziellen Warenursprungs erfordern. Unter den Voraussetzungen des Art. 25 ZK kann im Einzelfall bei einer gegenwärtigen oder bereits in der Vergangenheit getätigten Einfuhr von Waren trotz ihrer wesentlichen Be- oder Verarbeitung i.S. des Art. 24 ZK in einem Drittland der dadurch begründete Warenursprung im Be- oder Verarbeitungsland gleichwohl verneint werden. Für in der Zukunft liegende Einfuhren erlangt Art. 25 ZK nur in Fällen Bedeutung, in denen die Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft (Art. 12 Abs. 1 ZK) für die betreffenden Waren beantragt wird.

Art. 13 VO Nr. 384/96 enthält demgegenüber keine Regelungen zum nichtpräferenziellen Warenursprung, um den es im Streitfall allein geht, sondern richtet sich allein gegen die Umgehung eingeführter Antidumpingzölle, und zwar gegen eine Reihe unterschiedlicher Umgehungsmaßnahmen, d.h. nicht nur gegen die Verlagerung bestimmter Be- oder Verarbeitungen der Erzeugnisse in andere, nicht vom Antidumpingzoll betroffene Drittländer, sondern auch gegen die Warenausfuhr über begünstigte Hersteller sowie gegen Veränderungen der Ware oder die Ausfuhr von Teilen der jeweiligen Ware. Die im Fall einer festgestellten Umgehung nach Art. 13 VO Nr. 384/96 vorgesehene Gegenmaßnahme ist stets eine Ratsverordnung, mit der ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens der bestehende Antidumpingzoll ausgeweitet wird, die jedoch --abgesehen von Einfuhren, die gemäß Art. 13 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO Nr. 384/96 seit dem Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchungen zollamtlich erfasst oder für die Sicherheiten verlangt wurden-- keine rückwirkende Zollerhebung ermöglicht (Art. 13 Abs. 3 Satz 6 VO Nr. 384/96).

Anhaltspunkte für die Annahme, dass, soweit sich die Regelungsbereiche des Art. 25 ZK und des Art. 13 VO Nr. 384/96 überschneiden, diese Vorschrift als Spezialregelung vorgeht und die Anwendung des Art. 25 ZK ausschließt, sind nicht erkennbar. Art. 25 ZK ermöglicht --wie ausgeführt-- Maßnahmen gegen Umgehungsversuche im Fall einzelner Einfuhren, während Art. 13 VO Nr. 384/96 nur den Erlass einer in allen Mitgliedstaaten gültigen Verordnung vorsieht. Im Zeitpunkt des Erlasses der VO Nr. 384/96 war der Zollkodex bereits in Kraft, die allgemeine Missbrauchsklausel des Art. 25 ZK --sowie ihre Vorgängervorschrift Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABlEG Nr. L 148/1)-- dem Verordnungsgeber bekannt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Verordnungsgeber gerade im Bereich von Antidumpingzöllen Maßnahmen gegen Umgehungsversuche hätte einschränken und von strengeren Voraussetzungen abhängig machen wollen als bei Umgehungen durch Veränderung des nichtpräferenziellen Ursprungs im übrigen zollrechtlichen, zolltariflichen oder handelspolitischen Bereich. Insbesondere ist kein Grund für eine etwaige Absicht des Verordnungsgebers ersichtlich, Umgehungen eingeführter Antidumpingzölle durch Verlagerungen von Herstellungsprozessen allein mit Verordnungen mit Wirkung ex nunc zu begegnen und auf Einzelfallmaßnahmen gegen bereits getätigte Einfuhren mit Umgehungsabsicht zu verzichten, zumal Umgehungsversuche dieser Art auch nur in relativ wenigen Fällen vorkommen können, also ggf. nicht bei allen Umgehungsversuchen ein Eingreifen durch Erlass einer Verordnung im Gemeinschaftsinteresse erforderlich ist (vgl. Art. 21 VO Nr. 384/96).

Anders als die Revision meint, war der Verordnungsgeber auch nicht durch das Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 --Antidumpingkodex-- (ABlEG 1994 Nr. L 336/103) verpflichtet, Maßnahmen gegen Umgehungen eingeführter Antidumpingzölle allein von den in Art. 13 VO Nr. 384/96 genannten Voraussetzungen abhängig zu machen, denn der Antidumpingkodex enthält keine Bestimmungen zu Abwehrmaßnahmen, die sich gegen Umgehungen bereits eingeführter Antidumpingzölle richten (vgl. Lux in Dorsch, a.a.O., Rz 1; Witte/Prieß, a.a.O., Art. 25 Rz 6); er ist insoweit nicht als abschließend anzusehen und lässt gemeinschaftsrechtliche Vorschriften gegen Antidumping-Umgehungsmaßnahmen zu (Senatsurteil vom 12. Juli 2007 VII R 59/05, BFHE 217, 351, ZfZ 2007, 270).

Einen Hinweis darauf, dass es gleichwohl die Absicht des Verordnungsgebers war, mit Art. 13 VO Nr. 384/96 eine gegen die Umgehung eingeführter Antidumpingzölle gerichtete Regelung zu schaffen, welche die Anwendung der allgemeinen Missbrauchsvorschrift des Art. 25 ZK ausschließt, enthält die VO Nr. 384/96 nicht. Im Gegenteil schreibt Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 384/96 vor, dass dieser Artikel der normalen Anwendung der geltenden Zollbestimmungen nicht entgegensteht. Insbesondere in Anbetracht dieser Vorschrift hält der Senat die Anwendbarkeit des Art. 25 ZK auf den Streitfall für zweifelsfrei und sieht keine Verpflichtung, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430).

Anders als die Revision meint, kann sie sich zur Stützung ihrer Ansicht, dass Art. 13 VO Nr. 384/96 als Spezialvorschrift dem Art. 25 ZK vorgehe, allein auf Witte/Prieß (a.a.O.) berufen, nicht jedoch auf die ebenfalls von ihr angeführten Ausführungen von Harings (in Dorsch, Zollrecht, A 1, Art. 25 ZK Rz 5) oder Friedrich (in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, Art. 25 ZK Rz 3), die lediglich meinen, dass Art. 25 ZK im Antidumpingrecht an Bedeutung verloren habe. Überdies berücksichtigt keiner der genannten Autoren, dass Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 384/96 die Vorschriften des allgemeinen Zollrechts für anwendbar erklärt. Der Einwand der Revision, dass es bei Anwendung des Art. 25 ZK für den Importeur nicht in der gebotenen Weise absehbar sei, welche Abgaben auf die eingeführte Ware erhoben werden, kann lediglich als rechtspolitischer Appell an den Gemeinschaftsgesetzgeber verstanden werden, Art. 25 ZK mit einem einschränkenden Zusatz zu versehen, dass er auf die Umgehung eingeführter Antidumpingzölle nicht anwendbar ist, ändert aber nichts an der aktuellen Rechtslage, dass --wie Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 384/96 vorschreibt-- Art. 25 ZK auch auf Umgehungen dieser Art Anwendung findet.

3. Das FG hat auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, dass die Verarbeitung der Litzen in Ägypten nur die Umgehung des für Stahlseile mit Ursprung in China eingeführten Antidumpingzolls bezweckte.

Die Vermutung, dass die Be- oder Verarbeitung in einem Drittland missbräuchlich ist, weil sie allein der Umgehung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen dient, welche für Waren bestimmter Länder gelten, ist insbesondere gerechtfertigt, wenn es einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Inkrafttreten dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der Verlagerung des Herstellungsvorgangs bzw. Teilen davon gibt; in einem solchen Fall muss der betreffende Wirtschaftsteilnehmer den Nachweis erbringen, dass die Verlagerung aus einem anderen, sachgerechten Grund erfolgte (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 1989 Rs. C-26/88, EuGHE 1989, 4253).

Im Streitfall hat das FG festgestellt, dass die Einfuhren von Stahlseilen mit angeblich ägyptischem Ursprung in die Gemeinschaft seit der Einführung zunächst des vorläufigen und später des endgültigen Antidumpingzolls auf Stahlseile mit Ursprung in China über die Jahre 1999 bis 2002 sprunghaft angestiegen sind. Des Weiteren ist das FG aufgrund der Aussage des vernommenen Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass dieser mit seinen Angaben die aus der plötzlichen und deutlichen Steigerung der Einfuhren von Stahlseilen aus Ägypten herzuleitende Vermutung einer Umgehungsabsicht nicht widerlegt, sondern vielmehr bekräftigt habe. An diese Tatsachenfeststellungen und -würdigungen des FG, welche die Anwendung des Art. 25 ZK im Streitfall rechtfertigen, ist der Senat gebunden, weil es insoweit an zulässigen und begründeten Rügen der Revision fehlt (§ 118 Abs. 2 FGO).

4. Das FG hat schließlich auch zutreffend erkannt, dass von der Nacherhebung des Antidumpingzolls nicht gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK abzusehen ist, da es an dem hierfür erforderlichen sog. aktiven Irrtum der Zollbehörden fehlt. Auf die entsprechenden Ausführungen im FG-Urteil wird verwiesen, zumal sich die Revision gegen diese Ansicht des FG nicht wendet und diesbezügliche Rechtsfehler des FG auch nicht ersichtlich sind.

Fundstellen

  • Haufe-Index 2034515
  • BFH/NV 2008, 1797
  • BFH/PR 2008, 531
  • StB 2008, 392
  • BFHE 2009, 329
  • BFHE 221, 329
  • DB 2008, 2121
  • DStRE 2008, 1364
  • HFR 2008, 1173
  • NWB 2008, 3551
  • ZfZ 2008, 266
  • AW-Prax 2008, 480
  • NWB direkt 2008, 11
  • StBW 2008, 7

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