Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 15.07.1992 - X R 142/88 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Formelle und inhaltliche Anforderungen an die Vereinbarung einer dauernden Last

 

Leitsatz (NV)

1. Die steuerrechtliche Anerkennung einer anläßlich der Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbarten Versorgungszusage als dauernde Last setzt u. a. voraus, daß die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart sind. Die klaren und ernsthaft gewollten Vereinbarungen müssen zu Beginn des maßgeblichen Rechtsverhältnsises oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob - bei Anwendung des Fremdvergleichs - eine ,,Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" im Rechtssinne vorliegt, wenn ein 47 Jahre alter Vater den Kundenstamm seines überschuldeten Unternehmens gegen Zahlung einer lebenslänglichen Rente auf seine Söhne überträgt.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbekagten (Kläger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist von Beruf Gebäudereinigungsmeister. Er und sein Bruder gründeten mit Vertrag vom 7. Januar 1980 mit Wirkung vom 1. Januar 1980 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GdbR). Der damals 47 Jahre alte Vater des Klägers (X) übertrug den Kundenstamm seines bisher von ihm geführten Reinigungsunternehmens auf die GdbR. ,,Als Gegenleistung" dafür sollte er ,,eine monatliche Vergütung" in Höhe von 8 v. H. des monatlichen Nettoumsatzes der GdbR erhalten, mindestens jedoch monatlich 2000 DM, höchstens 3500 DM. Der Vater sollte zur Mitarbeit gegen einen monatlichen Nettolohn von 1600 DM berechtigt, nicht jedoch verpflichtet sein.

,,Daneben" übernahmen der Kläger und sein Bruder für den Vater durch Erklärung vom 2. April 1980 gegenüber dem Finanzamt eine Bürgschaft für Steuerschulden und durch Erklärung vom 13. Mai 1980 gegenüber der AOK eine Bürgschaft. Der Kläger zahlte - ebenso wie sein Bruder - im Streitjahr 1980 insgesamt 17 000 DM, teils an die AOK, teils an das Finanzamt.

Durch bestandskräftigen Bescheid des Finanzamts F wurden Einkünfte der GdbR in Höhe von . . . DM festgestellt. Mit dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1980 verfolgten die Kläger ihren Antrag weiter, die Zahlungen in Höhe von 17 000 DM zum Abzug als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zuzulassen. Dies lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ab.

Mit der Klage haben die Kläger vorgetragen: Die Vereinbarung vom 7. Januar 1980, nach welcher der Vater eine umsatzabhängige Mindestvergütung erhalten sollte, sei ,,niemals vollzogen worden". Vielmehr hätten die Gesellschafter monatlich 2000 DM an die AOK gezahlt. Bei diesen Zahlungen handele es sich um eine dauernde Last. § 12 EStG stehe deren Abzug nicht entgegen. Das FA habe den Wert des Kundenstammes nach der sog. Mittelwertmethode mit 90 000 DM errechnet. Diese Bewertung führe zu einem unzutreffenden Ergebnis, weil das arithmetische Mittel aus Substanz- und Ertragswert in zu weitgehendem Umfang einen Substanzwert berücksichtige. Der Unternehmenswert betrage 180 000 DM, der Kapitalwert der Zahlungen an den Vater 336 000 DM. Leistung und Gegenleistung seien wie unter fremden Dritten nach wirtschaftlichen Grundsätzen gegeneinander abgewogen. Demgegenüber hat das FA den ,,Wert des Kundenstammes" mit 49 333 DM beziffert.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Die Zahlungen des Klägers seien steuerrechtlich eine dauernde Last. Es sei unerheblich, daß die Zahlungen unmittelbar an die Gläubiger geleistet worden seien. Dadurch sei lediglich der Zahlungsweg verkürzt worden; den Versorgungscharakter der Zahlungen habe dies nicht berührt. Entgegen der Auffassung der Beteiligten hänge die Abziehbarkeit der dauernden Last nicht davon ab, ob der Vater eine annähernd angemessene Gegenleistung erbracht habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706; vom 3. Juni 1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674) finde in den Fällen der unentgeltlichen Betriebsübertragung von Eltern auf Kinder keine Verrechnung mit dem Wert einer Gegenleistung statt. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß der Vertrag vom 7. Januar 1980 ein betrieblicher Veräußerungs-/Erwerbsvorgang sei, dessen steuerliche Folgen nur im Feststellungsverfahren der GdbR berücksichtigt werden könnten.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts und unzureichende Sachverhaltsermittlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

1. Das FG hat zu Unrecht entschieden, daß § 12 EStG nicht anwendbar sei.

Als Sonderausgaben abziehar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG). Dauernde Lasten sind in vollem Umfang abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG). Leibrenten können - nach näherer Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG - nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG aufgeführten Ertragstabelle ergibt.

2. Der Große Senat des BFH hat sich in zwei Entscheidungen mit der Übergabe von Vermögen gegen Versorgungsleistungen befaßt.

a) In seinem Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, 326 f., BStBl II 1990, 847, dort unter C. II. 1. a) hat er die zivil- und steuerrechtliche Sonderstellung des Vermögensübergabevertrages hervorgehoben.

Der Gesetzgeber hat die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen dem Rechtsinstitut der dauernden Last zugeordnet; dies gilt unabhängig davon, ob der Übergabevertrag bürgerlich-rechtlich ein Altenteils- bzw. Leibgedingvertrag ist (unter C. II. 1. Buchst. a bis c).

b) Mit Beschluß vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 2. und 3.) hat der Große Senat zur Unterscheidung von Leibrente und dauernder Last entschieden:

In sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarte wiederkehrende Geld- und Sachleistungen sind dauernde Lasten, wenn sie nicht gleichbleibend sind (unter C. II. 3.). Auch soweit Geldleistungen Inhalt eines solchen Versorgungsvertrages sind, haben die Vertragschließenden die rechtlich anerkannte Möglichkeit, diese als abänderbar und damit als dauernde Last zu vereinbaren.

3. Auch bei Zuordnung von Versorgungsleistungen zum Rechtsinstitut ,,dauernde Last" behält § 12 EStG seine Bedeutung für die Abgrenzung zwischen den abziehbaren privaten Versorgungsleistungen und den nicht abziehbaren Unterhaltsleistungen (Großer Senat in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 4.). Der Große Senat hat unter Hinweis auf die Rechtstradition des Einkommensteuerrechts dargestellt, daß die Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen gerechtfertigt sei als ,,Folgerung aus der Übergabe von Vermögen seitens der Eltern an die Kinder" (unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 23. Januar 1964 IV 8/62 U, BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422). Für den Vertragstypus ,,Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" seien kennzeichnend dessen Bedeutung für die Vorwegnahme der Erbregelung sowie die durch die Vermögensübergabe notwendig gewordene Versorgung der Eltern; typisch sei ferner, daß die Rente nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen werde. Eine nichtabziehbare Unterhaltsleistung liegt nach Auffassung des Großen Senats dann vor, wenn der Unterhaltscharakter der Zahlung ,,unter Berücksichtigung der Gegenleistung . . . offensichtlich überwiegt".

4. Der Übergabevertrag muß steuerrechtlich anzuerkennen sein. Dies setzt unter nahen Angehörigen jedenfalls voraus, daß die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. zu dieser Voraussetzung allgemein BFH-Urteil vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, 452, BStBl II 1991, 607, mit Nachweisen der Rechtsprechung; zur Abgrenzung der Betriebsausgaben von außerbetrieblichen Zuwendungen BFH-Urteile vom 21. August 1985 I R 73/82, BFHE 145, 316, BStBl II 1986, 250, und vom 13. November 1986 IV R 322/84, 148, 168, BStBl II 1987, 121; zur Verpflichtung von Versorgungsleistungen in einem Vermögensübergabevertrag BFH-Urteil vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712, unter 3.). Die klaren und ernsthaft gewollten Vereinbarungen müssen zu Beginn des maßgeblichen Rechtsverhältnisses oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden; rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1988 VIII R 83/82, BFHE 155, 114, 116, BStBl II 1989, 281).

5. Das angefochtene Urteil weicht von den vorstehend dargestellten Grundsätzen ab.

a) Das FG hat nicht die vorrangig zu beantwortende Frage gestellt, ob hier überhaupt ein Vertrag vorliegt, der nach dem Sonderrecht der Vermögensübergabe zu beurteilen ist. Denn nur dann ist eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, daß eine freiwillig eingegangene Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG unterliegt. Es hätte zunächst der Prüfung bedurft, ob die Übertragung des Kundenstammes vom 47jährigen Vater auf die von den Söhnen gegründete GdbR im Zusammenhang mit einer Vorwegnahme der Erbfolge gestanden hat. Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt spricht wenig dafür, daß die Übertragung den wesentlichen Zweck gehabt hätte, den bisher vom Vater geführten Betrieb als lebenden Organismus der Familie zu erhalten. Eher liegt die Annahme nahe, daß die Verbürgung für Betriebsschulden durch die Söhne und die Übertragung des Kundenstammes ein wirtschaftlich und rechtlich einheitlicher Vorgang sind und daß durch die Gründung einer Auffanggesellschaft der Betrieb des Vaters saniert werden sollte.

Unter diesen Voraussetzungen hätte - unabhängig von den nachrangigen Überlegungen zum Ertragswert - nach den allgemeinen Grundsätzen über Veräußerungsgeschäfte zwischen nahen Angehörigen geprüft werden müssen, ob die Zusage einer lebenslänglichen Rente an einen 47 Jahre alten Veräußerer für die Übertragung (nur) eines Kundenstammes inhaltlich den Anforderungen an den Fremdvergleich entspricht. Indes kann die rechtliche Beurteilung eines solchen dem betrieblichen Bereich der GdbR zuzurechnenden Geschäftsvorfalls dahingestellt bleiben, da sie dem Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung vorbehalten gewesen wäre.

b) Die Abziehbarkeit der Zahlungen als private Versorgungsrente scheitert jedenfalls an § 12 EStG.

aa) Der Kläger hatte vor dem FG vorgetragen, daß der Vertrag vom 7. Januar 1980 ,,niemals vollzogen worden" sei, die Zahlungen vielmehr auf die Bürgschaften geleistet worden seien. Dieser vom FG übernommene Vortrag schließt die Annahme aus, daß die Bürgschaften in Erfüllung der Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 7. Januar 1980 eingegangen worden wären und daß die Zahlungen an AOK und Finanzamt auf die wiederkehrend zu zahlende ,,Vergütung" für den Kundenstamm angerechnet werden sollten. Stand mithin die Übernahme der Bürgschaften in keinem solchen rechtlichen Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 7. Januar 1980, der die Beurteilung als abgekürzter Zahlungsweg zulassen würde, ist die letztere Vereinbarung nicht, jedenfalls nicht wie vereinbart durchgeführt worden.

bb) Hinzu kommt, daß die im Vertrag vereinbarten Mindestleistungen von 24 000 DM nicht erbracht wurden. AOK und Finanzamt erhielten lediglich 17 000 DM, und dies frühestens ab April 1980.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418605

BFH/NV 1992, 816

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Einkommensteuergesetz / § 10 [Sonderausgaben]
    Einkommensteuergesetz / § 10 [Sonderausgaben]

      (1) 1Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:    1. bis 1b. (weggefallen)   2.   a) Beiträge ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren