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BFH Urteil vom 15.03.1968 - III 169/64

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Leitsatz (amtlich)

Für die Berechnung der Betriebsverluste im Sinne des § 166 LAG ist ein steuerlicher Verlust nach § 9 Abs. 1 der 8. AbgabenDV-LA in der Höhe maßgebend, in der er vom FA in einer Einspruchsentscheidung als tatsächlich entstanden anerkannt worden ist. Das gilt auch dann, wenn das FA den Verlust in einer Einspruchsentscheidung für die Ertragsteuern wegen der Vorschrift des § 234 AO a. F. auf einen geringeren Betrag festgestellt hat.

Normenkette

LAG § 166; LAG § 188 Nr. 2; 8. AbgabenDV-LA § 9 Abs. 1; AO a.F. § 234

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der bei der Ermittlung des Gewinnsaldos nach § 166 LAG abzuziehenden Betriebsverluste.

Die Klägerin wurde durch Bescheid vom 28. Dezember 1954 zur KGA veranlagt. Dabei wurden die Schuldnergewinne mit 278 843 DM, die Gläubigerverluste mit 126 431 DM und die Betriebsverluste mit 33 942 DM angesetzt. Es ergaben sich ein Gewinnsaldo von 118 470 DM, eine Abgabeschuld von 117 400 DM und Vierteljahrsbeträge für die Zeit vom 10. Juli 1952 bis 10. April 1960 in Höhe von 2 641,50 DM und für die Zeit ab 10. Juli 1960 in Höhe von 2 054,50 DM.

Mit dem Einspruch begehrte die Klägerin, den Betriebsverlust für 1945 nicht, wie es im KGA-Bescheid geschehen sei, mit 60 736 RM, sondern mit 104 754 RM anzusetzen. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Sie habe zwar in ihrer Erklärung zur einheitlichen Gewinnfeststellung für 1945 einen Verlust von 60 736 RM angegeben. In dieser Höhe sei der Verlust auch vom Finanzamt (FA) festgestellt worden. Auf Grund einer Betriebsprüfung sei dann aber vom FA ein Berichtigungsbescheid erlassen worden, in dem der Verlust für 1945 auf 33 599 RM festgestellt worden sei. Sie habe gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt, mit dem sie dargetan habe, daß die vom Betriebsprüfer vorgenommenen Kürzungen des Verlustes unrichtig gewesen seien. Darüber hinaus habe sie beantragt, ¾ von rund 61 000 RM, die sie 1945 zur Beseitigung von Kriegssachschäden aufgewandt habe und bisher über die Rücklage für Ersatzbeschaffung erfolgsneutral verbucht habe, gewinnmindernd zu berücksichtigen. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens habe das FA anerkannt, daß der Verlust für 1945 104 754 RM betragen habe. Es habe sich aber durch die Vorschrift den § 234 AO a. F. gehindert gesehen, den Verlust auf einen höheren Betrag als auf 60 736 RM festzustellen. Bei einem Erörterungstermin vor dem Finanzgericht (FG), bei dem das FA einer Erledigung der Berufungen, die gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1944 und 1946 anhängig gewesen seien, nach § 94 AO zugestimmt habe, habe sie ihre Berufung gegen die Einspruchsentscheidung des FA über die Gewinnfeststellung 1945 schließlich zurückgenommen. Das habe sie wegen der geringen einkommensteuerlichen Auswirkungen getan. Bei der KGA-Veranlagung müsse der Verlust jedoch mit 104 754 RM zugrunde gelegt werden. Selbst wenn man eine Bindung an den auf 60 736 RM festgestellten Verlust annehmen wolle, müßte dieser Verlust nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b der Achten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (8, AbgabenDV-LA) um den Differenzbetrag erhöht werden, weil es sich bei den Aufwendungen um Kriegsfolgeschäden im Sinne dieser Bestimmung gehandelt habe.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Das FG ist der Auffassung, daß der Verlust für 1945 nach § 9 Abs. 1 der 8. AbgabenDV-LA nur in Höhe des in der rechtskräftig gewordenen Einspruchsentscheidung über die Gewinnfeststellung 1945 festgestellten Betrags von 60 736 RM bei der KGA-Veranlagung als Betriebsverlust im Sinne des § 166 LAG berücksichtigt werden könne. Es handle sich auch nicht um Kriegsfolgeschäden, um die der Verlust nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b der 8. AbgabenDV-LA erhöht werden könne.

Mit der Rb., die nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandeln ist, rügt die Klägerin unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Sie beantragt weiterhin, den Betriebsverlust für 1945 mit 104 754 RM zu berücksichtigen. Zur Begründung wiederholt und ergänzt sie ihr bisheriges Vorbringen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 LAG ist bei der Ermittlung des Gewinnsaldos abzuziehen die Summe der für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 20. Juni 1948 nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts festgestellten Verluste des Betriebs, soweit sie die Summe der für diesen Zeitraum festgestellten Gewinne des Betriebs übersteigt. Über die Berechnung der Betriebsverluste konnten nach § 188 Nr. 2 LAG durch Rechtsverordnung Bestimmungen erlassen werden. Diese Bestimmungen sind in § 9 der 8. AbgabenDV-LA enthalten. Nach § 9 Abs. 1 ist für die Ermittlung des Verlustes oder Gewinnes eines jeden Wirtschaftsjahrs der „anläßlich der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung oder der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung (ohne Berücksichtigung eines etwaigen Verlustabzugs) festgestellte steuerliche Verlust oder Gewinn des Betriebs” maßgebend. Das FG vertritt die Auffassung, daß im Streitfall nach dieser Bestimmung der in der Einspruchsentscheidung festgestellte Verlust für 1945 von 60 736 RM maßgebend ist. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Der Senat hat bereits in dem nicht veröffentlichten Urteil III 119/63 vom 20. Oktober 1967 zum Ausdruck gebracht, daß die Anwendung des § 9 Abs. 1 der 8. AbgabenDV-LA nur voraussetze, daß der Gewinn oder Verlust „anläßlich einer Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung festgestellt” worden ist. Er hat daraus geschlossen, daß es nach dem klaren Wortsinn dieser Bestimmung nicht erforderlich ist, daß der anläßlich der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung festgestellte steuerliche Verlust unanfechtbar geworden ist. Er hat deshalb einen „anläßlich der Körperschaftsteuerveranlagung” festgestellten steuerlichen Verlust für 1945 als maßgebend im Sinne des § 9 Abs. 1 der 8. AbgabenDV-LA angesehen, obwohl dieser Verlust wegen der Besteuerung nach dem Mindesteinkommen (§ 17 KStG in der damals geltenden Fassung) sich nicht auf die Festsetzung der Körperschaftsteuer ausgewirkt hatte. Dieser Entscheidung liegt die Überlegung zugrunde, daß es für die Anwendung des § 9 Abs. 1 der 8. AbgabenDV-LA entscheidend darauf ankommt, daß das FA durch die Feststellung anerkannt hat, daß tatsächlich ein steuerlicher Verlust in dieser Höhe entstanden ist. Wendet man diese Gedankengänge auf den Streitfall an, so beträgt der anläßlich der einheitlichen Gewinnfeststellung für 1945 festgestellte steuerliche Verlust 104 754 RM. Denn in dieser Höhe ist er in der Einspruchsentscheidung vom FA anerkannt worden. Damit ist er auch nach § 9 Abs. 1 der 8. AbgabenDV-LA maßgebend für die Höhe der anzusetzenden Betriebsverluste. Der Umstand, daß dieser Verlust durch Anwendung des § 234 AO a. F. auf 60 736 RM begrenzt wurde, ist aus den oben dargelegten Gründen unerheblich.

Da die Vorentscheidung von anderen Rechtsgrundsätzen ausgeht, war sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Aufzuheben war auch die Einspruchentscheidung des FA vom 11. April 1958.

Unter Abänderung des KGA-Bescheides vom 28. Dezember 1954 waren die Abgabeschuld auf 73 400 DM und die Vierteljahrsbeträge für die Zeit vom 10. Juli 1952 bis einschließlich 10. April 1960 auf je 1 651,50 DM und für die Zeit vom 10. Juli 1960 bis einschließlich 10. Oktober 1973 auf je 1 284,50 DM festzusetzen.

Fundstellen

  • Haufe-Index 514492
  • BFHE 1968, 454

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