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BFH Urteil vom 14.10.1997 - III R 18/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außergewöhnliche Belastungen -- Krankheitsfolgekosten

 

Leitsatz (NV)

Aufwendungen für die Nutzung eines Telefons oder eines Fernsehapparats während einer stationären Heilbehandlung stellen typische Folgekosten einer Krankheit dar und sind deshalb im allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt die Berücksichtigung ihr wegen eines Aufenthalts in einer Spezialklinik zur Behandlung ihrer schweren Parkinson-Erkrankung entstandener Kosten für die Benutzung eines Telefons und eines Fernsehapparats als außergewöhnliche Belastungen nach §33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) berücksichtigte die Aufwendungen bei der Einkommensteuerveranlagung der Klägerin nicht. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung ihrer vom Finanzgericht (FG) wegen eines anderen Streitpunktes zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor, das FG habe den Begriff der Zwangsläufigkeit zu eng ausgelegt. Es genüge, daß Aufwendungen im Zusammenhang mit einer ärztlich angeordneten Krankheitsbehandlung stehen. Der Zusammenhang zwischen der Nutzung von Telefon- und Fernsehgerät und der Erkrankung sowie der Heilbehandlung der Klägerin sei nicht als ein bloß mittelbarer zu sehen. Er sei adäquat (Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1996 III R 240/94, BFHE 181, 468, BStBl II 1997, 346). Die Aufwendungen seien auch notwendig gewesen, um die gewohnten Verbindungen der infolge ihrer Krankheit psychisch belasteten Klägerin zur Außenwelt aufrecht zu erhalten; sie seien der Höhe nach angemessen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG zu ändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und bei der Einkommensteuerfestsetzung Aufwendungen von 756,41 DM als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das FG hat die Klage zu Recht für unbegründet erachtet, soweit es um die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen geht (§126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Wie das FG bereits eingehend und zutreffend dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen des §33 Abs. 1 EStG nicht vor. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die zuletzt in BFHE 181, 468, BStBl II 1997, 346 bekräftigt worden ist, gehören zu den nach dieser Vorschrift zu berücksichtigenden Krankheitskosten nur Aufwendungen, die unmittelbar zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel gemacht werden, die Krankheit erträglicher zu machen, wie es insbesondere bei den Kosten der eigentlichen Heilbehandlung und einer krankheitsbedingten Unterbringung der Fall ist; hingegen gehören mit einer Krankheit verbundene Folgekosten nicht zu den Krankheitskosten. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, mit denen er sich die Nutzungsmöglichkeit für ein Telefon oder einen Fernsehapparat während einer stationären Heilbehandlung verschafft, dienen im allgemeinen nicht einer gezielten Heilbehandlung im Sinne der Rechtsprechung des Senats, sondern stellen vielmehr typische Folgekosten einer Krankheit und eines Krankenhausaufenthaltes dar (vgl. auch BFH-Urteile vom 2. März 1984 VI R 158/80, BFHE 140, 556, BStBl II 1984, 484 zu Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten; vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79, BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297 zu Aufwendungen wegen der Verlegung des Wohnsitzes aus gesundheitlichen Gründen). Daß im Falle der Klägerin -- etwa aufgrund der Depression, an der sie nach Feststellungen des FG leidet, -- ausnahmsweise etwas anderes gelten würde und es sich bei der Bereitstellung eines Telefons und eines Fernsehers um eine medizinisch indizierte Maßnahme handeln würde, hat das FG nicht festgestellt.

Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Senats in BFHE 181, 468, BStBl II 1997, 346 geht fehl. Aus dem Urteil läßt sich für die Entscheidung des Streitfalls nichts gewinnen. Denn jenes Urteil betrifft Aufwendungen, die von dem Steuerpflichtigen als Entgelt für eine Heilbehandlung hingegeben werden und deren Zuordnung zu den Krankheitskosten allenfalls deshalb fraglich erscheinen konnte, weil die betreffenden Aufwendungen (Trinkgelder) nicht auf einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung beruhen; hingegen scheitert vorliegend eine Zuordnung der Aufwendungen der Klägerin zu den Krankheitskosten schon daran, daß sie nicht als Kosten einer Heilbehandlung angesehen werden können, sondern die psychischen und sozialen Folgen der Behandlung (Isolation im Krankenhaus) mildern sollen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66352

BFH/NV 1998, 448

DStRE 1998, 308

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