Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 14.09.1955 - II 212/54 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Erwirbt ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen Trümmergrundstücke zur Schaffung von Kleinwohnungen, so ist die Befreiung des Erwerbs der ganzen Grundstücke von der Grunderwerbsteuer nicht ausgeschlossen, wenn zur Straßenverbreiterung abzugebende, aber noch nicht vermessene Teile miterworben werden müssen.

 

Normenkette

GrEStG § 4/1/1/a

 

Tatbestand

Die Beschwerdegegnerin (Bgin.), ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen, erwarb seit September 1952 ungefähr 50 in einer Großstadt im Bereich einer Straßenkreuzung und deren Umgebung gelegene Trümmergrundstücke zur Errichtung von Hunderten von kleinen Wohnungen im Sinne der Vorschriften über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen. So kaufte sie durch Vertrag vom 5. Februar 1953 das Trümmergrundstück X-Straße 46.

Das Finanzamt stellte die Bfin. gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) von Grunderwerbsteuer frei. Als es jedoch feststellte, daß auf Grund des am 23. März 1953 rechtskräftig gewordenen neu festgelegten Fluchtlinienplanes ein Teil des Grundstücks zur Erweiterung der Straße an die Stadtgemeinde zu übertragen sei, zog es die Bfin. hinsichtlich dieses Grundstücksteils nach § 4 Abs. 2 GrEStG zur Grunderwerbsteuer heran.

Das Finanzgericht stellte die Bgin. in Anwendung der Grundsätze der Urteile des Reichsfinanzhofs II A 264/31 vom 22. September 1931 (Mrozek-Kartei, GrEStG 1919 § 8 Nr. 9 Abt. I Rechtsspruch 81) und II A 30/31 vom 27. Januar 1931 (Reichssteuerblatt - RStBl. - S. 311, Mrozek-Kartei, GrEStG 1919 § 8 Nr. 9 Abt. I Rechtsspruch 80) von der nachgeforderten Steuer frei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts hat keinen Erfolg.

Es trifft allerdings zu, daß nach der Rechtsprechung der höchsten Steuergerichte die Steuerbefreiungen des § 4 Abs. 1 GrEStG nur zum Teil anwendbar sind, wenn ein erworbenes Grundstück in der Hand des Erwerbers nur zu einem Teil dem steuerbegünstigten Zweck dienen soll, und zwar auch dann, wenn der andere Teil auf Grund der Umstände des Erwerbsfalles miterworben werden mußte. Die Versagung der Steuerbefreiung für den Erwerb des später für Straßenzwecke weitergegebenen Grundstücksteils durch die Bgin. würde aber im Streitfall dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 GrEStG, den gemeinnützigen Wohnungsbau zu fördern, nicht gerecht werden.

In dem Urteil vom 27. Januar 1931 hat der Reichsfinanzhof zu der Befreiungsvorschrift in § 8 Nr. 9 GrEStG 1919 ausgeführt, größere Siedlungen seien ohne Anlegung von Straßen überhaupt nicht denkbar. Erwerbe also eine steuerbegünstigte Körperschaft ein größeres Gelände zur Schaffung von gesunden Kleinwohnungen, so diene die notwendige Anlage von Straßen ebenfalls diesem Zwecke. Das Straßengelände falle deshalb ebenfalls unter die Befreiungsvorschrift des § 8 Nr. 9, gleichviel, ob die Straßen von dem Siedlungsunternehmen oder der Gemeinde angelegt würden, ob sie öffentliche oder Privatstraßen seien.

Was hier allgemein von der Anlegung von Straßen gesagt ist, muß nach den im zweiten Weltkrieg herbeigeführten Zerstörungen auch für Straßenerweiterungen gelten, die in den für den Wiederaufbau maßgebenden Fluchtlinienplänen vorgesehen sind, ohne deren Beachtung die Bgin. die in Rede stehenden Gebäudekomplexe nicht wieder aufbauen konnte. Daß die Straßenerweiterung auch durch den gesteigerten Allgemeinverkehr veranlaßt sein mag, ist dabei unerheblich. Die Bgin. hat dargetan, daß sie mit der eilbedürftigen Bebauung jedes Grundstücks nur nach seinem Erwerb beginnen konnte, wohingegen die Vermessung der Grundstücksteile im Streitfall erst am 11. Februar 1954 erfolgt ist. Dieser Umstand verhinderte auch, daß die Bgin. lediglich den ihr endgültig verbleibenden Grundstücksteil kaufte und daneben den Auflassungsanspruch hinsichtlich des Straßenerweiterungsgeländes im Sinne des Urteils des Reichsfinanzhofs II 168/41 vom 1. Oktober 1942 (Slg. Bd. 52 S. 172, RStBl. 1942 S. 1077) nach § 328 BGB mit unmittelbarer Wirkung zugunsten der Stadtgemeinde erwarb.

Hiernach war auf die Frage der Anwendbarkeit von Grundsätzen des den Erwerb eines Hausanwesens betreffenden Urteils des Reichsfinanzhofs vom 22. September 1931, auf das sich das Finanzgericht ebenfalls bezogen hat, nicht mehr einzugehen.

Umfaßt hiernach der Erwerb "zur Schaffung von Kleinwohnungen" auch das abzutretende Straßengelände, so ist die Befreiung zu gewähren, und es geht auch der Einwand des Vorstehers des Finanzamts fehl, nicht die Bgin., sondern die Stadt habe diesen Grundstücksteil dem steuerbegünstigten Zweck zugeführt. Die Bgin. hat das ganze Grundstück zur Schaffung von Kleinwohnungen (ß 4 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a GrEStG), die Stadt darauf einen Teil zur Verbreiterung der Straße (Ziff. 4 Buchstabe a daselbst) erworben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408267

BStBl III 1955, 326

BFHE 1956, 333

BFHE 61, 333

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Grunderwerbsteuergesetz / § 4 Besondere Ausnahmen von der Besteuerung
    Grunderwerbsteuergesetz / § 4 Besondere Ausnahmen von der Besteuerung

    Von der Besteuerung sind ausgenommen:   1. der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wenn das Grundstück aus Anlaß des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlaß von ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren