Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 13.11.1964 - VI 308/63 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Finanzgericht darf grundsätzlich über eine Berufung sachlich nur entscheiden, wenn es die Zulässigkeit des Rechtsmittels zuvor bejaht hat. Das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 572/56 U vom 30. Januar 1958 (BStBl 1958 III S. 352, Slg. Bd. 67 S. 207) steht dem nicht entgegen. Es gilt nur für Fälle, in denen ein Rechtsmittel eindeutig und offensichtlich sachlich unbegründet ist. Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt, wenn die Sachentscheidung schwierige Rechtsfragen betrifft, über die eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorliegt. In solchen Fällen darf das Finanzgericht die Zulässigkeit der Berufung nicht dahingestellt sein lassen.

 

Normenkette

EStG § 7e; AO § 252; FGO § 56

 

Tatbestand

Sachlich ist streitig, ob der Bfin., einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Bewertungsfreiheit für ein Betriebsgebäude nach § 7 e EStG 1957/58 zu gewähren ist. Das Finanzamt lehnte das ab.

Die Bfin. hat die Berufungsfrist, wenn man den Eingangsstempel des Finanzamts vom 1. März 1963 zugrunde legt, um einen Tag überschritten. Das Finanzgericht wies die Berufung als sachlich unbegründet zurück. Es ließ unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 572/56 U vom 30. Januar 1958 (BStBl 1958 III S. 352, Slg. Bd. 67 S. 207) ausdrücklich dahingestellt, ob die Berufung nicht wegen Fristüberschreitung unzulässig sei. Es führte aus, es sei schwer festzustellen, weshalb die nach den Angaben des Vertreters der Bfin. am 25. Februar 1963 unterzeichnete und am folgenden Tage von einem Boten weiterbeförderte Berufungsschrift nicht am 26. oder 27. Februar 1963 beim Finanzamt eingegangen sei. Auch eine etwaige Nachsichtgewährung sei nicht einfach zu beurteilen. Dagegen lasse sich ohne besonderen Aufwand und mit Sicherheit feststellen, daß die Berufung sachlich nicht begründet sei. Da auch die Bfin. nur an der Entscheidung in der Sache selbst interessiert sei, rechtfertige es sich, die Rechtzeitigkeit der Berufung oder die Nachsichtgewährung dahingestellt sein zu lassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb., mit der die Bfin. eine unrichtige Anwendung von § 7 e EStG rügt, muß aus prozessualen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Das Finanzgericht durfte hier keine Sachentscheidung erlassen, ohne die Zulässigkeit der Berufung geprüft zu haben. Nach der Entscheidung IV 572/56 U (a. a. O.) kann zwar ein Gericht die Zulässigkeit des Rechtsmittels dahingestellt bleiben lassen, wenn die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels unverhältnismäßig große Schwierigkeiten bereitet, das Rechtsmittel jedoch in der Sache selbst offensichtlich unbegründet ist. Diese Entscheidung betrifft Sonderfälle und setzt den allgemeinen prozessualen Grundsatz nicht außer Kraft, daß ein Gericht auf ein Rechtsmittel hin in die sachliche Prüfung eines Streitfalls erst eintreten kann, wenn es zuvor seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels geprüft und bejaht hat. Der Grundsatz der Prozeßökonomie und die überlegung, daß es den Beteiligten letzten Endes nur auf eine Sachentscheidung ankommt, mag es rechtfertigen, den prozessualen Gesichtspunkt der Rechtzeitigkeit (Zulässigkeit) des Rechtsmittels zurücktreten zu lassen, wenn diese Frage nur durch längere Ermittlungen und Beweiserhebungen geklärt werden könnte, während eindeutig und offensichtlich das Rechtsmittel in der Sache selbst unbegründet ist. In diesen Fällen würde es in der Tat eine sinnlose Mehrarbeit für das Gericht und die Prozeßbeteiligten bedeuten, der Frage der Rechtzeitigkeit (Zulässigkeit) des Rechtsmittels näher nachzugehen. Eine solche Sachbehandlung ist aber nicht zulässig, wenn die sachliche Entscheidung schwierige Rechtsfragen betrifft, über die noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. In solchen Fällen kann das Rechtsmittel nicht ohne weiteres eindeutig und offensichtlich als sachlich unbegründet bezeichnet werden. Hier müssen die Gerichte nach dem allgemeinen Grundsatz verfahren, daß einer sachlichen Prüfung der Streitfrage die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels voranzugehen hat.

Das Finanzgericht hat hier geprüft, ob die Leistungen zwischen der Bfin., deren drei Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt waren, und einer anderen zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Gesellschaft II), deren gleichbeteiligte Gesellschafter ebenfalls Gesellschafter der Bfin. waren, im "eigenen" gewerblichen Betrieb der Bfin. erbracht wurden. Ob hier nach § 7 e EStG begünstigte Leistungen im "eigenen gewerblichen Betrieb" - was das Finanzgericht verneint hat - vorlagen, kann wohl nur durch Heranziehung der geschlossenen Verträge und unter eingehender Darstellung und Würdigung des Sachverhalts beurteilt werden. Die Ausführungen des Finanzgerichts über die Art der Gebäudebenutzung scheinen auch Widersprüche zu enthalten. Denn das Finanzgericht führt eingangs seiner Entscheidung aus, die Bfin. befasse sich mit dem "Vertrieb" von Drucksachen, Verpackungsmitteln und Werbegaben. An anderer Stelle gibt es aus der Berufungsbegründung der Bfin. wieder, das Geschäftsgebäude diene "Fabrikationszwecken", die Gesellschaft II stelle in dem ihr zur Verfügung gestellten Atelier Entwürfe her, die in dem übrigen Geschäftshaus zur "Herstellung" von Werbematerial ausgewertet würden. Ob das Gebäude in ausreichendem Masse unmittelbar der Fertigung oder der Bearbeitung von Wirtschaftsgütern dient (ß 7 e EStG 1958 in Verbindung mit § 22 EStDV 1958), tritt dabei nicht klar hervor.

Jedenfalls war es unter diesen Umständen nicht angängig, daß das Finanzgericht von einer abschließenden Prüfung der Zulässigkeit der Berufung absah. Der Senat muß von einer sachlichen Prüfung gleichfalls absehen, ehe nicht die Zulässigkeit der Berufung feststeht.

Die Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen, das zunächst die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411438

BStBl III 1965, 68

BFHE 1965, 192

BFHE 81, 192

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Einkommensteuergesetz / §§ 7c bis 7f (weggefallen)
    Einkommensteuergesetz / §§ 7c bis 7f (weggefallen)

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren