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BFH Urteil vom 13.08.1985 - IX R 21/84

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Aufwendungen für den Ersatz einer Warmluftheizung, bei der die im Keller erhitzte Luft mittels Kanälen in die einzelnen Räume geleitet wird, durch eine Zentralheizung mit Radiatoren sind Erhaltungsaufwand.

2. Der Ersatz einer solchen Warmluftheizung durch eine Zentralheizung mit Radiatoren war im Veranlagungszeitraum 1979 die erstmalige Durchführung einer Maßnahme nach § 82a Abs.3 EStDV und demgemäß nach § 82a Abs.1 Nr.1 und Abs.3 i.V.m. Anlage 7 Nr.7 zu § 82a EStDV begünstigt.

 

Normenkette

EStG 1979 § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q; EStDV 1979 § 82a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; EStDV § 82a Anl 7 Nr. 7

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) stellten im Veranlagungszeitraum 1979 ihre ölbefeuerte Warmluftheizung auf gasbetriebene Zentralheizung mit Radiatoren um. Sie machten in ihrer Einkommensteuererklärung 1979 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des selbstgenutzten Einfamilienhauses für ihre Aufwendungen erhöhte Absetzungen gemäß § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Höhe von 10 v.H. des Aufwandes geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) versagte diese erhöhten Absetzungen.

Im Klageverfahren strebten die Kläger weiterhin die Begünstigung an. Sie machten geltend: Die im Keller erhitzte Luft sei vor der Umstellung mittels Lüftungskanälen in die einzelnen Räume --und zwar im Deckenbereich-- eingeleitet worden. Diese Beheizung sei insgesamt durch eine gasbefeuerte Zentralheizung mit Radiatoren ersetzt worden.

Das Finanzgericht (FG) billigte die erhöhten Absetzungen gemäß § 82a EStDV zu und gab der Klage statt.

Mit der Revision rügt das FA, die Vorinstanz habe zu Unrecht die erhöhten Absetzungen gemäß § 82a EStDV gewährt. Die Umstellung der ölbefeuerten Warmluftheizung auf gasbetriebene Zentralheizung sei keine erstmalige Durchführung einer Maßnahme i.S. von § 82a Abs.1 und 3 EStDV.

Das FA beantragt die Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist unbegründet.

Die Aufwendungen der Kläger können gemäß § 21a Abs.3 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom Grundbetrag (§ 21a Abs.1 Satz 2 EStG) abgesetzt werden; denn sie sind Aufwendungen für die erstmalige Durchführung einer Maßnahme i.S. von § 82a Abs.3 und Abs.1 Nr.1 EStDV i.V.m. Anlage 7 Nr.7 zu § 82a EStDV.

1. Die Umstellung der Heizungsanlage von einer Warmluftheizung auf eine gasbefeuerte Zentralheizung ist, wovon FA und FG zutreffend ausgegangen sind, kein Herstellungsaufwand i.S. von § 82a Abs.1 EStDV; denn hierdurch ist das Gebäude weder in seiner Substanz vermehrt, noch in seinem Wesen verändert, noch über den bisherigen Zustand hinaus verbessert worden (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672, und Urteil vom 24.Juli 1979 VIII R 162/78, BFHE 128, 385, BStBl II 1980, 7). Die gasbefeuerte Zentralheizung erfüllt die bisherige Funktion der ölbefeuerten Warmluftheizung. Die Aufwendungen der Kläger für die Ersetzung der Warmluftheizung durch die gasbefeuerte Zentralheizung sind demzufolge, was die Vorinstanz auch zutreffend erkannt hat, Erhaltungsaufwand (s. auch BFH-Urteil vom 13.März 1979 VIII R 83/77, BFHE 127, 383, BStBl II 1979, 435).

2. Die Umstellung der ölbefeuerten Warmluftheizung auf die gasbetriebene Zentralheizung mit Radiatoren ist die erstmalige Durchführung einer Maßnahme i.S. von § 82a Abs.3 und Abs.1 Nr.1 EStDV i.V.m. Anlage 7 Nr.7 zu § 82a EStDV. Denn es handelt sich um den erstmaligen Einbau einer modernem Wohnkomfort entsprechenden Heizungsanlage. Wie der Senat im Urteil vom 12.März 1985 IX R 50/82 (BFHE 143, 273, BStBl II 1985, 398) ausgeführt hat, ist der Zweck der Ermächtigung in § 51 Abs.1 Nr.2 Buchst.q EStG und der darauf beruhenden Begünstigung in § 82a Abs.1 und Abs.3 EStDV i.V.m. Anlage 7 Nr.7 zu § 82a EStDV die Angleichung der Altbauwohnungen an die im sozialen Wohnungsbau vorgeschriebene Mindestausstattung. Motiv des Gesetzgebers für die Begünstigung nach § 82a EStDV war die Förderung der Modernisierung von überaltertem Wohnbesitz, der eindeutig nach dem zeitgemäßen technischen Stand keinen Wohnkomfort mehr bot. Demgemäß besteht das Wesen der Modernisierung bei einer solchen Sachlage darin, "dem Haus den zeitgemäßen Wohnkomfort wiederzugeben, den es ursprünglich besessen, durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten jedoch verloren hatte" (vgl. BFHE 128, 385, BStBl II 1980, 7).

Der Einbau der gasbetriebenen Zentralheizung ist die erstmalige Schaffung einer Heizungsanlage i.S. von § 82a Abs.3 EStDV i.V.m. Anlage 7 Nr.7 zu § 82a EStDV. Dadurch wurde dem Haus der zeitgemäße Wohnkomfort wiedergegeben, den es ursprünglich besessen, durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten verloren hatte (vgl. BFHE 128, 385, BStBl II 1980, 7). Der BFH hat schon im Urteil vom 29.Juni 1965 VI 236/64 U (BFHE 83, 16, BStBl III 1965, 507) den Ersatz einer Warmluftheizung mit der Begründung als Neuanlage beurteilt, diese Umstellung sei mit dem Einbau kostspieliger neuer Einrichtungen verbunden, insbesondere eines Heizkessels, eines über das ganze Haus verteilten Röhrensystems und von Radiatoren. Die Aufwendungen führten in einem solchen Fall zu erhöhten Absetzungen nach § 82a EStDV i.V.m. Anlage 7 Nr.7 zu § 82a EStDV - damals allerdings noch unter den Gesichtspunkten von Herstellungskosten und der Berücksichtigung erst ab dem Veranlagungszeitraum 1961. Infolgedessen hat bereits der damals erkennende VI.Senat in dem Ersatz der Warmluftheizung durch die Warmwasserheizung eine Modernisierungsmaßnahme gesehen. Dem stimmt der Senat zu.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60738

BStBl II 1986, 9

BFHE 144, 426

BFHE 1986, 426

BB 1986, 2301-2302 (ST)

DB 1986, 2655-2656 (ST)

HFR 1986, 59-59 (ST)

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