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BFH Urteil vom 12.12.1995 - VII R 54/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweckwidrige Verwendung von beitrittsbedingt zollbegünstigten Waren

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Zollschuldentstehung bei zweckwidriger Verwendung von Waren in einer Freigutverwendung.

2. Zur Freigutverwendung im Beitrittsgebiet abgefertigte beitrittsbedingt zollbegünstigte Verbrauchsgüter aus osteuropäischen RGW-Ländern müssen im Beitrittsgebiet verbraucht werden. Die Lieferung an einen Händler im Beitrittsgebiet ist noch kein Verbrauch.

 

Normenkette

VO 2144/87/EWG Art. 2 Abs. 1 Buchst. e; EWGV 3568/90 Art. 1; EWGV 4142/87 Art. 3, 5; ZG § 39 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ließ im Mai 1991 bei einer Zollstelle im Beitrittsgebiet eine Sendung Gewürzgurken aus Ungarn unter Inanspruchnahme der Zollaussetzung nach der Verordnung (EWG) Nr. 3568/90 -- VO Nr. 3568/90 -- des Rates vom 4. Dezember 1990 über die Einführung tariflicher Übergangsmaßnahmen aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit ... (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -- ABlEG -- L 353/1) zur Freigutverwendung abfertigen. Die Sendung war für die Firma F Frucht- und Lebensmittelgroßhandelsgesellschaft in A (Beitrittsgebiet) bestimmt und wurde an diese ausgeliefert. Wohin die Waren von dort weiterverkauft wurden, ist nicht mehr festzustellen, nachdem das Geschäftslokal inzwischen geschlossen und der Verbleib der Geschäftsführer unbekannt ist. Da das beklagte und revisionsklagende Hauptzollamt (HZA) die zweckgerechte Verwendung im Sinne eines Verbrauchs der Waren im Beitrittsgebiet nicht für gegeben erachtete, nahm es die Klägerin als Schuldnerin des ausgesetzten Zolls in Anspruch.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, eine Zollschuld -- infolge Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Zollfreiheit -- sei nicht entstanden, da die mit der Abfertigung erteilte Bewilligung solche Voraussetzungen nicht enthalten habe. Einer entsprechenden Auflage hätte es jedoch bedurft. Ohne Bedeutung sei, daß der Klägerin die Voraussetzungen für die Zollfreiheit bekannt gewesen seien. Ob die Befreiungsvoraussetzungen schon durch die Lieferung an F erfüllt worden seien oder ob die Klägerin sich auf eine Übergabe an F berufen könne, brauche nicht entschieden zu werden.

Mit der Revision gegen dieses Urteil macht das HZA geltend, das FG gehe zu Unrecht davon aus, daß es auf die Möglichkeit eines Widerrufs der Bewilligung (,Abfertigung") ankomme. Die Zollschuld sei kraft Gesetzes in der Person der Klägerin entstanden. Die -- unterbliebenen -- Hinweise auf die Notwendigkeit des Verbrauchs der Waren im Beitrittsgebiet und auf die Modalitäten im Falle der Weitergabe wären nicht Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts, sondern lediglich Informationen über die Freigutverwendung gewesen. Die Unterlassung der (laut Dienstanweisung erforderlichen) Hinweise sei unschädlich; zwischen ihr und der Nichteinhaltung der Bedingung des Verbrauchs der eingeführten Waren im Beitrittsgebiet bestehe kein Ursachenzusammenhang.

Das HZA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Abgabenerhebung setze den Widerruf der Bewilligung voraus, der indessen nicht erfolgt und zudem -- mangels einer erteilten und nicht beachteten Auflage -- hier nicht möglich sei. Aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften allein ergebe sich noch nicht eindeutig die Pflicht zum Verbrauch im Beitrittsgebiet. Hierzu sei, wovon auch die einschlägige Dienstanweisung ausgehe, eine Auflage erforderlich. Im übrigen könne schon die Lieferung an einen Großhändler im Beitrittsgebiet möglicherweise als Verbrauch im Beitrittsgebiet angesehen werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat den maßgebenden Zollschuldentstehungstatbestand -- Art. 2 Abs. 1 Buchst. e der (Zollschuld-) Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 (ABlEG L 201/15) -- in nicht zutreffender Weise angewandt und ist infolgedessen zu einem nicht haltbaren Ergebnis gelangt. Bei richtiger Anwendung der Vorschrift und unter Berücksichtigung der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO binden, ergibt sich, daß die Zollschuld in der Person der Klägerin entstanden ist -- Art. 6 der (Zollschuld-) Verordnung (EWG) Nr. 1031/88 des Rates vom 18. April 1988, ABlEG L 102/5 -- und daß die angefochtenen Bescheide somit rechtmäßig sind.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. e der Zollschuld-Verordnung enthält zwei Tatbestände. Die Zollschuld entsteht bei Nichterfüllung

-- von Pflichten, die sich bei Waren ergeben, die aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind (1. Alternative),

-- einer Voraussetzung für die Gewährung dieser Befreiung (2. Alternative).

Die 1. Alternative betrifft Pflichtverletzungen innerhalb des Verfahrens, die 2. Alternative, mit der allein sich die Vorentscheidung befaßt, die Überführung in das Verfahren ohne Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, sei es, daß diese von Anfang an gefehlt haben oder später weggefallen sind (vgl. Bail/Schädel/Hutter, Zollrecht, F I 21/2 -- 4, Rz. 19, und, zur gleichartigen Nachfolgevorschrift im jetzigen Art. 204 Abs. 1 des Zollkodex, Witte, Zollkodex, 1994, Art. 204 Rz. 18; unzutreffend insoweit Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, Zollgesetz, § 39 Anm. 78). Im Streitfall geht es nicht um letzteres -- darum, ob die Waren ungerechtfertigterweise zum zollamtlich überwachten Freigutverkehr (zollamtlich überwachter freier Verkehr) in der Form der Freigutverwendung des damals geltenden innerstaatlichen Zollrechts (§ 39 Abs. 1, § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Zollgesetzes) abgefertigt worden sind --, sondern um die Frage, ob im Rahmen der Freigutverwendung eine Zollschuld wegen nicht zweckgerechter Verwendung entstanden ist. Sie ist unter Heranziehung der begünstigenden Vorschrift und der maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften zu beurteilen (vgl. auch Bail/Schädel/Hutter, a. a. O., B/39 Rz. 7) und hier zu bejahen.

Die begünstigende Vorschrift enthält Art. 1 der VO Nr. 3568/90 (zu ihr allgemein sowie zur Geltung des gemeinschaftlichen und des innerstaatlichen Zollrechts im Beitrittsgebiet Senat, Urteil vom 27. September 1994 VII R 75/93, BFHE 176, 83, 85 f., 88 f.). Nach ihr werden die Eingangsabgaben für näher bezeichnete Waren mit Ursprung in osteuropäischen RGW-Ländern in einem im einzelnen näher bestimmten Umfang befristet ausgesetzt (Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz), was jedoch nur unter der Bedingung gilt, daß -- u. a. -- die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Gebiet der ehemaligen DDR stattfindet und daß die Waren dort verbraucht werden (Art. 1 Abs. 2, 1. Gedankenstrich). Bei dieser Bedingung handelt es sich, wie auch Art. 1 Abs. 3 über die von der Kommission und den zuständigen deutschen Behörden zu treffenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Endverbrauchs im Beitrittsgebiet belegt, um eine materiell-rechtliche Voraussetzung der Zollbegünstigung (vgl. auch den 8. Erwägungsgrund hinsichtlich des gleichrangigen Erfordernisses der Abfertigung im Beitrittsgebiet). In Fußnote 3 des Rechtstextes, die als dessen integrierender Bestandteil anzusehen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -- EuGH -- vom 20. Juni 1973 Rs. 80/72, EuGHE 1973, 635, 651; Senat, Urteil vom 22. November 1994 VII R 40/94, BFH/NV 1995, 1108), ist vorgesehen, daß die Verwendung gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für die besondere Verwendung -- Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 (ABlEG L 387/81) -- kontrolliert wird. Nach dieser Verordnung (Art. 3) ist die Gewährung der Abgabenbegünstigung bewilligungsgebunden und die Erteilung der Bewilligung an verschiedene Verpflichtungen geknüpft, u. a. Zuführung der Ware zu der vorgeschriebenen besonderen Verwendung und Entrichtung der nicht erhobenen Abgaben, wenn die Ware dieser Verwendung nicht zugeführt wird. Diese Verpflichtungen können indes hier nur als Verstärkung oder Bestätigung der sich bereits aus den maß gebenden Rechtsvorschriften ergebenden gesetzlichen Pflichten gewertet werden. Auflagen im Sinne des deutschen Abgabenrechts (§ 120 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) sind weder nötig noch (unmittelbar) geeignet, entsprechende Pflichten zu begründen. Schon aus diesem Grunde läßt sich Art. 1 Abs. 3 der VO Nr. 3568/90 nicht entnehmen, daß die zuständigen Behörden verpflichtet seien, entsprechende Auflagen zu setzen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist im übrigen auch in der einschlägigen Dienstanweisung (Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung, Nachrichtenteil -- VSFN -- 6390 Nr. 403; später VSFN 5491 Nr. 460) nicht vorgesehen, daß der Endverbrauch im Beitrittsgebiet durch Auflage zu bestimmen sei. Aus ihr ergibt sich lediglich, daß ein entsprechender Hinweis im Teil "Weitere Zusätze" -- nicht im Auflagenteil -- des sog. Zusatzblattes aufzunehmen ist.

Die bloße Weitergabe der Ware an einen Händler im Beitrittsgebiet stellt noch nicht den gesetzlich erforderlichen "Endverbrauch" im Sinne der begünstigenden Norm dar. Der Endverbrauch im Beitrittsgebiet, der zur Erfüllung der Aussetzungsvoraussetzungen stattzufinden hat (spätestens innerhalb eines Jahres; Art. 5 der VO Nr. 4142/87), ist nicht festgestellt und auch nicht feststellbar. Dies wirkt zu Lasten der Klägerin, denn ihr obliegt insoweit die Feststellungslast (vgl. Schwarz/Wockenfoth, a. a. O., Anm. 102 f.). Die Frage eines Widerrufs der Bewilligung (Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 4142/87 bzw. § 131 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977) stellt sich nicht.

Der Inanspruchnahme der Klägerin steht nicht entgegen, daß die Zollpapiere nicht den gemäß Dienstanweisung anzubringenden Hinweis enthalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Unterlassung seitens der Abfertigungszollstelle überhaupt geeignet wäre, ein schutzwürdiges Vertrauen der Beteiligten auf eine voraussetzungslose Zollaussetzung zu begründen. Im Streitfall steht jedenfalls fest, daß der Klägerin das Erfordernis des Verbrauchs im Beitrittsgebiet bekannt war, sie also kein entsprechendes Vertrauen gehegt hat.

Die Auslegung der hier maßgebenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts -- insbesondere der VO Nr. 3568/90 -- wirft keine Zweifel auf. Es ist somit nicht veranlaßt, den EuGH um eine Vorabentscheidung zur Auslegung zu ersuchen (vgl. dessen Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421175

BFH/NV 1996, 519

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