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BFH Urteil vom 12.11.1970 - V R 52/67

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Leitsatz (amtlich)

Eine Willenserklärung, durch die der Unternehmer seinem zur Übertragung eines Vertragsgegenstandes unfähig gewordenen Schuldner eine Ersatzleistung in Geld gestattet, kann nicht als sonstige Leistung (Rechtsverzicht) beurteilt werden.

 

Normenkette

UStG § 1 Nr. 1; BGB §§ 275, 280, 325

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger), der sich nach den Feststellungen des FG kaufmännisch, insbesondere als Vermittlungsagent betätigte, vereinnahmte im Jahre 1955 von der Fa. W 300 000 DM und … Diese Beträge legte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) neben weiteren Einnahmen in Höhe von 7 500 DM der Berechnung der Umsatzsteuer zugrunde.

Zur Aufklärung des Sachverhalts, der der Einnahme von 300 000 DM zugrunde lag, machte der Steuerpflichtige folgende Angaben: Um die Jahreswende 1949 habe er dem Kaufmann W, der damals einen Produktionsbetrieb für S-Geräte aufgebaut habe, ohne Quittung ein Darlehen von 5 000 DM gegeben. Dafür habe ihm W vertraglich zugesichert, er werde ihm das Alleinvertriebsrecht für die S-Automaten übertragen, falls das beabsichtigte Unternehmen Erfolg haben sollte. Nach etwa drei Jahren sei das Darlehen zurückgezahlt worden. Als er selbst in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, habe er Ende des Jahres 1954 bei W seinen Anspruch auf Übertragung des Alleinvertriebsrechts geltend gemacht. W habe aber die Forderung nicht mehr erfüllen können, da er mit dem Vertrieb bereits andere Personen beauftragt gehabt habe. Es sei deshalb ein Vergleich geschlossen worden, als dessen Ergebnis er den Betrag von 300 000 DM erhalten habe. Neben diesen Angaben liegt der Steuerveranlagung eine Quittung des Steuerpflichtigen vom 21. März 1955 zugrunde, die folgenden Inhalt hat:

„300 000 DM habe ich gemäß heute abgeschlossenen Vergleichs von Herrn W … erhalten. Hiermit sind alle meine Ansprüche gegen Herrn W und die Firma W, insbesondere meine geltend gemachten Ansprüche auf Alleinvertrieb der seit Aufnahme der Fabrikation hergestellten Erzeugnisse ausgeglichen.”

Der Steuerpflichtige focht den Umsatzsteuer-Bescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung … an. Sein Einspruch und seine Klage hatten keinen Erfolg. Das FG … hat zur Begründung der Entscheidung … ausgeführt:

Die dem Streit zugrunde liegenden Einnahmen seien dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines kaufmännischen Unternehmens zugeflossen. „Das ihm – nach den dürftigen Unterlagen – anscheinend zustehende Alleinvertriebsrecht der S-Apparate” habe er zunächst unternehmerisch auswerten wollen, dann aber „unter undurchsichtigen Abmachungen mit der Fa. W auf alle seine Ansprüche aus dem Alleinvertriebsrecht für die Vergangenheit und für die Zukunft gegen Zahlung von 300 000 DM verzichtet”. Bei diesem Verzicht habe es sich um eine steuerpflichtige sonstige Leistung im Sinne des § 1 Nr. 1 UStG 1951 gehandelt.

Gegen dieses Urteil hat der Steuerpflichtige in vollem Umfang Revision eingelegt und, soweit die Umsatzsteuer in Frage steht, ausgeführt:

Bei der Prüfung des Vergleichs mit W habe das FG seine (des Steuerpflichtigen) Erklärungen irrig als einen Rechtsverzicht und damit als sonstige Leistung beurteilt.

W habe ihm das Alleinvertriebsrecht nicht mehr überlassen können, da es schon anderweitig vergeben gewesen sei. Er habe deshalb nicht auf seinen Anspruch verzichten, sondern nur den Ersatz des ihm widerfahrenen Schadens verlangen können. Der ganze Vorgang enthalte deshalb keine Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Außerdem habe er das Geschäft nicht im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abgewickelt und ein etwaiger Umsatz sei jedenfalls nach § 4 Nr. 8 UStG 1951 steuerfrei, da die Abfindungszahlung, wenn überhaupt als Entgelt, dann als solches für die Darlehnshingabe zu beurteilen sei.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision … ist im Umfang von 12 000 DM begründet. Die Entscheidung des FG beruht, soweit sie die aus der Einnahme von 300 000 DM berechnete Steuer betrifft, nicht auf tatsächlichen Feststellungen, sondern ausschließlich auf den Klagebehauptungen, wobei das FG in den oben wörtlich wiedergegebenen Ausführungen Zweifel an der Wahrheit dieses Vorbringens zum Ausdruck gebracht hat. Der Klageabweisung in diesem Bereich liegt somit nur die Rechtsüberzeugung des FG zugrunde, daß die Klagebehauptungen den Klageantrag nicht rechtfertigten. Diese Meinung ist aber irrig.

Vorinstanz:

Der Vergleich des Steuerpflichtigen mit W. vom 21. März 1955 kann nach den Behauptungen des Steuerpflichtigen aus diesen Erwägungen nur als Vereinbarung über die Höhe des von W. an den Steuerpflichtigen zu zahlenden Schadensersatzes, nicht aber zugleich als sonstige Leistung des Steuerpflichtigen an W. beurteilt werden.

Dieses Ergebnis der Revisionsprüfung rechtfertigt aber lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils, jedoch nicht die darüber hinaus begehrte Aufhebung des angefochtenen Umsatzsteuer-Bescheids in Höhe von 12 000 DM. Für eine solche Entscheidung fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Das FG hat, wie schon betont, seinem Urteil hinsichtlich der vereinnahmten 300 000 DM lediglich die Behauptungen des Klägers zugrunde gelegt, hat aber, weil es glaubte, das Vorbringen könne den Klageanspruch ohnehin nicht rechtfertigen, trotz seiner Zweifel an der Wahrheit dieser Behauptungen weder den Sachverhalt weiter aufgeklärt noch ausgesprochen, daß die Widerlegung der Behauptungen nicht möglich sei.

Die Streitsache muß deshalb im Umfang des vorstehend abgehandelten Streitpunkts gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

 

Fundstellen

BStBl II 1971, 38

BFHE 1971, 340

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