Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 12.10.2006 - II R 40/05 (NV) (veröffentlicht am 21.03.2007)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG von strafbefreiend erklärtem Vorerwerb mit späterem Erwerb

 

Leitsatz (NV)

Bei der Besteuerung eines Erwerbs, für den die Steuer nach dem 31. Dezember 2002 entstanden ist, ist als früherer Erwerb i.S. des § 14 Abs. 1 ErbStG auch ein solcher zu berücksichtigen, für den der Erwerber aufgrund einer strafbefreienden Erklärung und Zahlung des Abgeltungsbetrags Strafbefreiung gemäß § 1 Abs. 1 und 5 StraBEG wegen verkürzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer erlangt hat.

 

Normenkette

ErbStG § 14 Abs. 1; StraBEG § 1 Abs. 1, 5, §§ 8, 13; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 19.07.2005; Aktenzeichen 9 K 1884/05; EFG 2005, 1621)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin nach ihrer am … 2003 verstorbenen Mutter (M). Hinsichtlich der von M empfangenen Vorschenkungen verwies die Klägerin in ihrer Erbschaftsteuererklärung auf ihre nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) eingereichte Anzeige vom 22. März 2004. In dieser hatte die Klägerin erklärt, 2001 einen Geldbetrag in Höhe von 600 000 DM sowie einen aus dem Nachlass ihres vorverstorbenen Vaters stammenden gebrauchten PKW im Schätzwert von 6 000 DM unentgeltlich erhalten zu haben. Für diese nicht besteuerten Erwerbe hatte die Klägerin eine nach dem StraBEG zu entrichtende Abgabe von 5 113 DM errechnet und fristgemäß gezahlt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin für ihren Erwerb als Alleinerbin nach M durch Bescheid vom 12. Mai 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) Erbschaftsteuer in Höhe von 128 748 € fest, wobei er gemäß § 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) die von der Klägerin strafbefreiend erklärten Erwerbe mit 309 841 € als Vorerwerbe und die insoweit anrechenbare Steuer mit 11 187 € Euro berücksichtigte. Der Einspruch, mit dem sich die Klägerin gegen die Einbeziehung der strafbefreiend erklärten Erwerbe in die Berechnung der Erbschaftsteuer wendete, hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1621 veröffentlichten Urteil ab. Die Abgeltungswirkung der strafbefreienden Erklärung nach § 8 StraBEG hindere nicht die Anwendung des § 14 ErbStG.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 13 Abs. 1 StraBEG. Die Zusammenrechnung eines strafbefreiend erklärten Erwerbs mit einem nachfolgenden Erwerb verstoße im Vergleich zur erbschaftsteuerlichen Behandlung des einem strafbefreiend erklärten Erwerb vorausgegangenen Erwerbs, bei dem nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 3. Februar 2004 IV A 4 -S 1928- 18/04 (BStBl I 2004, 225) keine Zusammenrechnung erfolge, gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--).

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid in der Weise zu ändern, dass die in 2001 vollzogenen Vorschenkungen nicht in die Erbschaftsteuer einbezogen werden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Voraussetzungen der Zusammenrechnungsregelung des § 14 ErbStG zutreffend bejaht.

Nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG).

1. Bei der Besteuerung eines Erwerbs, für den die Steuer nach dem 31. Dezember 2002 entstanden ist, ist als früherer Erwerb i.S. des § 14 Abs. 1 ErbStG auch ein solcher zu berücksichtigen, für den der Erwerber aufgrund einer strafbefreienden Erklärung und Zahlung des Abgeltungsbetrags Strafbefreiung gemäß § 1 Abs. 1 und 5 StraBEG wegen verkürzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer erlangt hat.

a) Im ErbStG wird jeder Erwerbsvorgang grundsätzlich als selbständiger Einzelerwerb behandelt. Die Zusammenrechnungsregelung in § 14 ErbStG soll --lediglich-- gewährleisten, dass die Freibeträge innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraums nur einmal zur Anwendung gelangen und sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen Zuwendung in gleicher Höhe kein Progressionsvorteil ergibt. Die Vorschrift ändert jedoch nichts daran, dass die einzelnen Erwerbe als selbständige steuerpflichtige Vorgänge jeweils für sich der Steuer unterliegen. Weder werden die früheren Steuerfestsetzungen mit der Steuerfestsetzung für den letzten Erwerb zusammengefasst noch werden die einzelnen Erwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums zu einem einheitlichen Erwerb verbunden. Die Vorschrift trifft lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den jeweils letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 II R 17/00, BFHE 196, 301, BStBl II 2002, 52; vom 2. März 2005 II R 43/03, BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728). An dieser seit jeher bestehenden Bedeutung des § 14 ErbStG hat die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG nichts geändert (BFH in BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728).

b) Im Rahmen der Besteuerung eines nach dem 31. Dezember 2002 angefallenen Erwerbs steht der in § 8 StraBEG festgelegte sachliche Umfang der Abgeltungswirkung für den bislang zu Unrecht nicht besteuerten Erwerb seiner Berücksichtigung als früherer Erwerb i.S. des § 14 ErbStG nicht entgegen. Nach § 8 StraBEG erlöschen mit der rechtzeitigen Zahlung des Nachentrichtungsbetrags --lediglich-- die Schenkungsteueransprüche für den Vorerwerb sowie alle Ansprüche auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen. Nicht von der Abgeltungswirkung erfasst sind (Nach-)Erwerbe, die außerhalb des in § 1 Abs. 5 Satz 2 StraBEG genannten Zeitraums, also nach dem 31. Dezember 2002, angefallen sind. Für diese (Nach-)Erwerbe verbleibt es daher bei ihrer --durch die Abgeltungswirkung des § 8 StraBEG nicht eingeschränkten-- selbständigen steuerlichen Erfassung und deshalb auch bei dem mit § 14 ErbStG verfolgten Ziel, einen Progressionsvorteil durch mehrere aufeinander folgende Zuwendungen zu verhindern.

Damit geht die Steuervergünstigung gemäß § 1 Abs. 1 und 5 StraBEG für den Vorerwerb nicht verloren. Indem im Rahmen des § 14 Abs. 1 ErbStG die Steuer abgezogen wird, die für den Vorerwerb --wenn auch auf der Grundlage des Rechtszustandes im Zeitpunkt des Letzterwerbs-- hätte entrichtet werden müssen, aber nicht entrichtet worden ist, bleibt der Vorteil erhalten.

c) Entgegen der Revision steht auch § 13 StraBEG dieser Beurteilung nicht entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 StraBEG darf der Inhalt einer strafbefreienden Erklärung ohne Einwilligung des Betroffenen für Verfahren i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO 1977 --und damit für Besteuerungsverfahren, die sich auf Besteuerungszeiträume und -zeitpunkte nach 2002 beziehen-- verwendet werden. Diese Voraussetzungen sind bei der Besteuerung eines nach dem 31. Dezember 2002 angefallenen Erwerbs von Todes wegen und des insoweit anzuwendenden § 14 ErbStG erfüllt.

d) Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht darin, dass die Zusammenrechnungsregelung des § 14 ErbStG nach der in Ziff. 3.6 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 225 vertretenen Auffassung insoweit keine Anwendung finden soll, als einem strafbefreiend erklärten Erwerb ein früherer innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallener Erwerb vorausgegangen war. Die im Hinblick auf § 14 ErbStG unterschiedliche steuerliche Behandlung eines Nacherwerbs je danach, ob dieser innerhalb des Amnestiezeitraums oder erst danach angefallen ist, ist aufgrund der mit dem StraBEG verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung, bisher Steuerunehrlichen einen Weg zurück in die Legalität aufzuzeigen (BTDrucks 15/1309, 7), durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Auf dieser Zielsetzung beruht die in § 1 Abs. 5 StraBEG vorgeschriebene Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Verkürzung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Diese sollte im Vergleich zur regulären Steuerbelastung "deutlich günstiger" sein (BTDrucks 15/1309, 9) und rechtfertigt daher auch die Nichtanwendung des § 14 ErbStG in den in Ziff. 3.6 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 225 genannten Fällen. Eine solche Vergünstigung muss sich jedoch --der einem Amnestiegesetz notwendig immanenten zeitlichen Begrenzung der in die Straf- und Bußgeldbefreiung einbezogenen Handlungen (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1959  1 BvL 10/55, BVerfGE 10, 234) entsprechend-- notwendig auf Erwerbe beschränken, die innerhalb des Amnestiezeitraums des § 1 Abs. 5 Satz 2 StraBEG angefallen sind. Die Besteuerung eines nach Ablauf des Amnestiezeitraums angefallenen (Nach-)Erwerbs bleibt hingegen von der Zielsetzung des StraBEG unberührt und unterliegt deshalb uneingeschränkt der Zusammenrechnungsregelung des § 14 ErbStG.

2. Rechtsfehler in der Steuerberechnung des angegriffenen Bescheids sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1712811

BFH/NV 2007, 917

DStR 2007, 715

DStRE 2007, 589

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


    Erbschaftsteuer- und Schenk... / § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe
    Erbschaftsteuer- und Schenk... / § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe

      (1) 1Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. 2Von der Steuer für den Gesamtbetrag ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren