Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 12.05.1970 - VII R 34/68

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Zieht das FA den Steuerpflichtigen nach Ablauf der normalen Verjährungsfrist durch "Haftungsbescheid" zur Zahlung einer von ihm selbst geschuldeten, durch einen Vertreter hinterzogenen Steuer mit der Begründung heran, daß er gemäß § 111 AO zehn Jahre lang für diese Steuer hafte, so wird er damit in Wirklichkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen. Die falsche rechtliche Bezeichnung des Anspruchsgrundes als "Haftung" schadet in diesem Falle nicht, wenn eindeutig erkennbar ist, daß der Steuerpflichtige eigene Steuerschulden entrichten und nicht lediglich für fremde Steuerschulden einstehen soll.

 

Normenkette

AO § 97 Abs. 1-2, § 111 Abs. 1, § 144 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Firma, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, hatte im Februar 1958 drei Netzknüpfmaschinen und eine Spulmaschine aus Belgien eingeführt. Sie ließ diese Waren zur vorübergehenden Verwendung auf Einfuhr-Zollvormerkschein abfertigen. Als Preise, welche der Empfänger bei einem Kauf der Waren unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs aufwenden müßte, meldete ihr damaliger Geschäftsführer die Beträge von 5 208 DM, 6 006 DM, 5 838 DM und 420 DM an.

Nachdem die Wiedergestellungsfrist für die Waren abgelaufen war, ohne daß der Zollbeteiligte sie wiedergestellt hatte, erhob das Zollamt (ZA) dafür durch Bescheid vom 11. Dezember 1958 Zoll und Ausgleichsteuer in Höhe von insgesamt 1 608,30 DM. Der Berechnung dieser Abgaben legte es die bei der Abfertigung auf Einfuhr-Zollvormerkschein angemeldeten Zollwerte zugrunde.

Auf Grund von Ermittlungen, die in einem Steuerstrafverfahren vorgenommen worden waren, kam das beklagte Hauptzollamt (HZA) im Jahre 1964 zu dem Ergebnis, daß die Zollwerte seinerzeit zu niedrig angemeldet worden seien. Es forderte deshalb durch Abgabenbescheid vom 18. April 1964 von der Klägerin 4 700,70 DM Zoll und Ausgleichsteuer nach, wobei es von Zollwerten von insgesamt 68 500 DM ausging. Auf Einspruch der Klägerin nahm das HZA diesen Steuerbescheid durch Verfügung vom 22. Januar 1966 zurück und erließ gegen die Klägerin zugleich einen "Haftungsbescheid" über den gleichen Abgabenbetrag.

Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, daß die mit dem früheren Bescheid geltend gemachte, in der Person der ... entstandene und unbedingt gewordene Steuerschuld bereits verjährt sei. Unabhängig davon hafte die Klägerin jedoch aus anderen Gründen für diese Abgaben. Der frühere Geschäftsführer der ... habe nämlich durch eine bewußt falsche Anmeldung des Zollwerts eine Steuerhinterziehung begangen und damit Pflichten verletzt, die ihm bei der Vertretung dieser Firma oblegen hätten. Die ... habe infolgedessen gemäß § 111 Abs. 1 AO für die dadurch verkürzten Steuereinnahmen gehaftet. Deren Haftungsschuld sei auf die Klägerin als ihre Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen.

Auf die Klage der Steuerpflichtigen hob das FG den "Haftungsbescheid" des HZA auf.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des HZA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Der von der Klägerin angefochtene "Haftungsbescheid" ist in tatsächlicher Hinsicht darauf gestützt, daß die von der ... im Februar 1958 eingeführten vier Textilmaschinen einen wirklichen Wert von 68 500 DM gehabt hätten. Er geht ferner davon aus, daß der damalige Geschäftsführer der genannten Gesellschaft bei der Abfertigung der Maschinen auf Einfuhr-Zollvormerkschein den. Zollwert bewußt falsch angemeldet habe.

Unterstellt man bei der rechtlichen Beurteilung des Streitfalles, daß es sich tatsächlich so verhalten hat - was das FG dahingestellt sein ließ -, so hatte die ... bzw. ihre Gesamtrechtsnachfolgerin im Januar 1966 noch für eine in ihrer Person begründete Zoll- und Ausgleichsteuerschuld von 4 700,70 DM einzustehen. Denn für diesen Fall war durch die Abfertigung der Maschinen zum Zollvormerkverkehr eine Abgabenschuld von 6 309 DM entstanden, während nach dem Ablauf der Wiedergestellungsfrist nur ein Betrag von 1 608,30 DM festgesetzt und erhoben wurde. Der Inanspruchnahme der Klägerin für den nicht entrichteten Teil dieser Eingangsabgabenschuld stand es dabei nicht entgegen, daß beim Erlaß des gegen sie gerichteten "Haftungsbescheides" die für Zölle geltende normale Verjährungsfrist von einem Jahr (§ 144 AO) bereits abgelaufen war. Denn wenn, wie das HZA annimmt, der Geschäftsführer der ... bei der Abgabe der Zollwertanmeldung für die eingeführten Maschinen eine Steuerhinterziehung begangen hatte, so griff die für die hinterzogenen Abgaben geltende zehnjährige Verjährungsfrist auch gegenüber der von ihm vertretenen Gesellschaft Platz. Die steuerrechtlichen Wirkungen einer Hinterziehungshandlung, die ein Vertreter bei Ausübung seiner Obliegenheiten vornimmt, treffen nämlich, wie der RFH in seinem Gutachten Gr. S. D 4/38 vom 28. Mai 1938 (RStBl 1938, 595) und der BFH in seinem Urteil II z 148/51 U vom 30. November 1951 (BFH 56, 39, BStBl III 1952, 16) entschieden haben, den Vertretenen wie diejenigen einer eigenen Handlung.

Von dieser Rechtsauffassung geht auch die Vorentscheidung aus. Das FG meint aber, daß der Bescheid des HZA, durch den die Klägerin zur Zahlung der verkürzten Eingangsabgaben herangezogen wurde, deshalb rechtswidrig sei, weil sie darin als Haftende gemäß § 111 AO in Anspruch genommen werde. Eine nach dieser Vorschrift begründete Haftung würde ins Leere fallen, da die Klägerin im Streitfall selbst Steuerschuldnerin sei. In diesem Falle müsse der Haftungsbescheid als subsidiäre Maßnahme gegenüber dem Steuerbescheid zurücktreten.

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

Der Vorinstanz ist allerdings zuzugeben, daß ein Steuerpflichtiger, der eine Abgabe als Steuerschuldner zu entrichten hat (§ 97 Abs. 1 AO), für diese selbe Abgabe nicht zugleich auf Grund des § 111 AO haften kann. Denn "haften" bedeutet in diesem Zusammenhang das Einstehenmüssen für eine fremde Schuld (§ 97 Abs. 2 AO). Deshalb ist es ausgeschlossen, daß jemand in dem genannten Sinne für die eigene Schuld haftet. Soweit in dieser Hinsicht dem oben genannten Urteil des BFH vom 30. November 1951 eine andere Auffassung zu entnehmen ist, wird sie von dem erkennenden Senat nicht geteilt. Für den Streitfall bedeutet dies, daß die Klägerin bezüglich der nach Ansicht des HZA hinterzogenen Eingangsabgaben nicht Haftende, sondern Steuerschuldnerin wäre und sie in dieser Eigenschaft die zehnjährige Verjährungsfrist gegen sich gelten lassen müßte. Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, den angefochtenen "Haftungsbescheid" des HZA als rechtswidrig aufzuheben.

Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer Entscheidung der Frage, ob und in welchen Grenzen ein gegenüber einem Steuerschuldner zu Unrecht erlassener Haftungsbescheid in einen Steuerbescheid umgedeutet werden kann. Denn die Klägerin ist durch den von ihr angefochtenen Verwaltungsakt - was die Vorinstanz übersieht - in Wirklichkeit gar nicht als Haftende, sondern als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen worden. Für den Inhalt der ihr darin auferlegten Leistung kommt es nämlich nicht auf seine unrichtige Bezeichnung als "Haftungsbescheid" und auch nicht darauf an, ob die Behörde diese Leistung rechtlich zutreffend als Schuld oder Haftung qualifiziert hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, welche konkrete Leistung sie darin von der Klägerin verlangt.

Der Inhalt einer steuerlichen Leistungspflicht wird aber einerseits durch den sie individualisierenden Sachverhalt und andererseits durch die Art und den Umfang dessen bestimmt, was von der Steuerpflichtigen gefordert wird. Das bedeutet, daß der "Haftungsbescheid" des Beklagten rechtmäßig ist, wenn die in ihm nach diesen Merkmalen gekennzeichnete steuerliche Leistung von der Klägerin tatsächlich geschuldet wird.

In dieser Hinsicht ist dem angefochtenen Verwaltungsakt eindeutig zu entnehmen, daß das HZA die Klägerin als Schuldnerin der von ihr geforderten Eingangsabgaben ansieht. Sie soll demnach nicht für eine fremde Steuerschuld einstehen, sondern von ihr selbst geschuldete Abgaben bezahlen. Das heißt, daß sie nach dem Inhalt der ihr auferlegten Leistung als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen wird. Ihre Heranziehung zu dieser Leistung entspricht aber, wie oben ausgeführt, auf der Grundlage des vom HZA angenommenen Sachverhalts dem Gesetz und daran ändert es nichts, daß diese steuerliche Leistungspflicht unzutreffend als Haftung anstatt als persönliche Steuerschuld bezeichnet wurde. Ebenso ist es unschädlich, wenn die Inanspruchnahme der Klägerin zur Zahlung der Eingangsabgaben fälschlich auf § 111 AO gestützt wurde, während sie diese Steuern in Wirklichkeit als Zollbeteiligte gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes 1939 schuldet und die Erfüllung jenes Haftungstatbestandes lediglich dafür Bedeutung hat, ob die Klägerin die für den Steuerhinterzieher vorgesehene zehnjährige Verjährungsfrist gegen sich gelten lassen muß.

Da die Vorentscheidung dies verkannt hat, muß sie auf die Revision des HZA aufgehoben werden. Die Sache ist nicht spruchreif. Denn zufolge seiner irrigen Rechtsauffassung hat es das FG unterlassen, tatsächliche Feststellungen bezüglich des Normalpreises der von der ... eingeführten Textilmaschinen sowie darüber zu treffen, ob deren damaliger Geschäftsführer bei der Abgabe der Zollwertanmeldung eine Steuerhinterziehung begangen hat. Davon hängt es aber ab, ob und in welcher Höhe der durch den angefochtenen Bescheid geltend gemachte Abgabenanspruch berechtigt ist. Die Sache muß deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, der auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69058

BStBl II 1970, 606

BFHE 1970, 178

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Abgabenordnung / § 97 Vorlage von Urkunden
    Abgabenordnung / § 97 Vorlage von Urkunden

      (1) 1Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. 2Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren