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BFH Urteil vom 12.04.1962 - V 134/59 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Erbringt eine Personenvereinigung gegenüber ihren Mitgliedern Leistungen, die nicht den Gemeinbelangen aller Mitglieder, sondern den Sonderinteressen der einzelnen Mitglieder dienen, dann wird die Steuerpflicht auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Personenvereinigung sämtlichen Mitgliedern gegenüber gleichwertige Leistungen erbringt und von ihnen im Umlageverfahren Beträge erhebt, die nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitglieder gestaffelt sind.

 

Normenkette

UStG § 1 Ziff. 1

 

Tatbestand

I. Bescheid

Die Bfin. ist eine eingetragene Genossenschaft, in der Herausgeber von Tageszeitungen zusammengeschlossen sind. Dem in der Satzung festgelegten Zweck entsprechend betreibt die Bfin. eine zentrale Redaktion für die Zeitungen der Genossen. Die Tätigkeit der Bfin. besteht insbesondere darin, daß sie zunächst Nachrichten und Informationen von Pressediensten und Nachrichtenzentralen sammelt und für die Veröffentlichung in dem allgemeinen Teil der Tageszeitungen auswertet. Anschließend übermittelt sie das von ihr bearbeitete Nachrichtenmaterial auf reproduktionsfähigen Zeitungsmatern an sämtliche Genossen. Die Matern sind hinsichtlich Umfang und Inhalt für alle Genossen gleich, während in der äußeren Form der Matern sich dadurch Unterschiede ergeben, daß sie dem jeweiligen Format der von dem einzelnen Genossen herausgegebenen Zeitung angepaßt sind und ferner auch bereits den Kopf dieser Zeitung tragen.

Zur Deckung der durch diesen Materndienst entstehenden Unkosten zieht die Bfin. monatlich Geldbeträge bei ihren Genossen ein. Die Gesamtsumme der Unkosten wird auf die einzelnen Genossen nach einem Verteilungsschlüssel aufgeteilt, wobei die Höhe der von dem einzelnen Genossen aufzubringenden anteiligen Unkosten nach der Höhe der Auflagen der von den Genossen herausgegebenen Zeitungen gestaffelt sind.

Streitig ist, ob die Bfin. für die Leistungen an ihre Genossen Umsatzsteuer zu entrichten hat. Die Bfin. ist der Ansicht, die Zahlungen der Genossen seien als echte Mitgliederbeiträge anzusehen und daher nicht steuerbar. Auf die Sprungberufung der Bfin. entschied das Finanzgericht durch Zwischenurteil, daß diese Einnahmen der Bfin. steuerbar seien.

Gegen dieses Zwischenurteil richtet sich die Rb., mit der die Bfin. unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts rügt. Nach ihrer Auffassung hat das Finanzgericht zu Unrecht einen Leistungsaustausch zwischen ihr und den einzelnen Genossen bejaht. Das Finanzgericht habe übersehen, daß ihre Tätigkeit allein im Gesamtinteresse aller Genossen ausgeübt werde und keine individuell bestimmte Sonderleistung für einen einzelnen Genossen darstelle. Der Zweck der von ihr betriebenen Gemeinschaftsredaktion sei, allen Genossen gleichmäßig und gleichzeitig Nachrichtenmaterial für die Veröffentlichung in ihren Zeitungen zur Verfügung zu stellen. Der einzelne Genosse zahle die Umlage nicht, um direkte, von ihr bewirkte Leistungen abzugelten, sondern um sie instand zu setzen, die Organisation der Gemeinschaftsredaktion zu unterhalten.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

Der Auffassung der Bfin., daß ihre Leistungen nicht steuerbar seien, kann nur dann gefolgt werden, wenn die Zahlungen der Genossen nicht unmittelbar als Entgelt den Leistungen der Bfin. für den einzelnen Genossen gegenüberstehen. Dieser unmittelbare Zusammenhang zwischen den Leistungen einer Personenvereinigung und den Einnahmen, die die Personenvereinigung von ihren Mitgliedern erhält, ist dann zu verneinen, wenn die Zahlungen der Mitglieder dazu bestimmt sind, die Vereinigung in den Stand zu setzen, ihren satzungsmäßigen Gemeinschaftszweck für die Gesamtbelange ihrer sämtlichen Mitglieder zu erfüllen. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn das einzelne Mitglied seine Zahlungen ohne Rücksicht auf die tatsächliche oder vermutete Inanspruchnahme der Tätigkeit der Vereinigung durch ihn selbst erbringt. In diesem Falle entfaltet die Personenvereinigung ihre Tätigkeit ausschließlich für die Gesamtheit der Mitglieder. Der Personenvereinigung fehlt dann der Leistungspartner. Damit ist für einen Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechts kein Raum.

Anders sind jedoch die Fälle zu beurteilen, in denen eine Personenvereinigung mit ihren Leistungen den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dient und die Mitglieder ihrerseits zur Abgeltung dieser Leistungen Zahlungen an sie bewirken. Hier sind die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch erfüllt und die Leistungen steuerbar. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Personenvereinigung gegenüber den in ihr zusammengeschlossenen Mitgliedern tätig geworden ist. Das Umsatzsteuerrecht hat für die Personenvereinigungen keine besondere Regelung getroffen; ihre Leistungen sind daher wie die anderer Unternehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerpflichtig.

Wendet man diese Grundsätze auf den Streitfall an, so ist zu prüfen, ob die Bfin. Leistungen erbringt, die den Gemeinschaftsbelangen der Gesamtheit der Genossen oder den Sonderbelangen des einzelnen Genossen dienen. Die Tätigkeit der Bfin. ist darauf ausgerichtet, jedem einzelnen Genossen die gesammelten und ausgewerteten Nachrichten für den allgemeinen Teil seiner Zeitung zu übermitteln. Jeder Genosse erwartet von der Bfin. die tägliche Lieferung der druckfähigen Matern, und zwar in einer seiner Zeitung entsprechenden äußeren Form. Daraus ist zu erkennen, daß der einzelne Genosse durch seinen Beitritt zur Bfin. nicht die Gesamtbelange der Gemeinschaft aller Genossen fördern will, sondern vielmehr allein darauf bedacht ist, durch die Bfin. eine eigene Redaktion für den allgemeinen Teil seiner Zeitung einzusparen. Daher kann der Bfin. nicht zugestimmt werden, wenn sie die Ansicht vertritt, daß sie an ihre Genossen lediglich Nachrichten übermittele, aus denen sich dann der einzelne Genosse die für seine Zeitung geeigneten Nachrichten auswähle. Die Tätigkeit der Bfin. geht weit darüber hinaus. Jeder Genosse erhält das von der Redaktion der Bfin. ausgewählte und bearbeitete Nachrichtenmaterial, und zwar täglich den druckfähigen Text der Nachrichten in der Form der sofort verwendbaren und den Erfordernissen seiner Zeitung angepaßten Matern. Die Bfin. nimmt also jedem einzelnen Genossen einen wesentlichen Teil der Arbeitsvorgänge ab, die für die Herausgabe der Zeitung jeweils erforderlich sind.

Berücksichtigt man weiter, daß die Genossen der Bfin. die durch diesen Materndienst entstandenen Unkosten auf Grund des angewandten Umlageverfahrens tragen, dann läßt die Auffassung des Finanzgerichts, die Zahlungen des einzelnen Genossen seien als Entgelt für die ihm gegenüber von der Bfin. erbrachten Leistungen anzusehen, keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Bfin. erbringt ihre Leistungen gegenüber jedem Genossen im Hinblick auf das von ihm zu entrichtende Entgelt, und jeder Genosse zahlt der Bfin. die "Umlagen" für die erhaltenen Leistungen. Die Lieferungen der druckfähigen Matern und die Zahlungen des einzelnen Genossen stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang und erfüllen damit die Voraussetzungen für die Annahme eines Leistungsaustausches.

An dieser Beurteilung kann auch der Hinweis der Bfin., die Höhe der erhobenen Umlagen sei nach dem Umfange der Auflagen der von den einzelnen Genossen herausgegebenen Zeitungen abgestuft und werde damit nach der Leistungsfähigkeit der Genossen bemessen, nichts ändern. Der Bfin. ist zwar zuzugestehen, daß bei oberflächlicher Betrachtung dieses Vorbringens gegen die Annahme eines Leistungsaustausches sprechen könnte. Erhebt nämlich eine Personenvereinigung von ihren Mitgliedern Beiträge, die gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig errechnet werden, so ist hierin in der Regel ein Beweisanzeichen dafür zu erblicken, daß die Vereinigung gegenüber ihren Mitgliedern nicht steuerbare Leistungen erbringt. Dabei muß jedoch beachtet werden, daß das Vorliegen dieses Merkmales von vornherein allein nicht genügt, um bereits die Möglichkeit auszuschließen, daß die Leistungen der Vereinigung den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen. Vielmehr ist in jedem Falle, insbesondere dann, wenn die Mitglieder von der Vereinigung gleichwertige Leistungen erwarten, der Zweck und Inhalt der von der Vereinigung gegenüber ihren Genossen bewirkten Leistungen zu ermitteln. Da im vorliegenden Falle - wie oben dargestellt - die Leistungen der Bfin. den Sonderbelangen der einzelnen Genossen dienen, kann es auf die Art der Berechnung des Entgelts nicht mehr entscheidend ankommen. Der Annahme eines Leistungsaustausches steht also auch nicht der Umstand entgegen, daß die Genossen der Bfin. für die dem Umfange nach gleichen Leistungen Umlagen von unterschiedlicher Höhe zahlen. Im übrigen ist es im Wirtschaftsleben durchaus nicht selten, daß Leistungen zwar vom Standpunkt des Leistenden aus gesehen denselben Umfang haben, in ihrer Auswirkung aber vom einzelnen Leistungsempfänger durchaus unterschiedlich beurteilt werden. Das hat zur Folge, daß die Leistungen bei einem Leistungsaustausch verschieden bewertet werden. Zutreffend weist das Finanzamt auf die allgemein übliche Bemessung der Arzthonorare hin. Nach alledem steht fest, daß der einzelne Genosse seinen Anteil an der Umlage nicht erbringt, um die Gemeinbelange aller Genossen zu fördern. Der Vorentscheidung ist somit im Ergebnis beizutreten.

II. Urteil Wegen des Sachverhaltes und seiner rechtlichen Würdigung wird auf den Bescheid vom 7. Dezember 1961 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, die den Senat veranlassen könnten, von der in dem Bescheide vertretenen Auffassung abzugehen.

Soweit die Bfin. an ihrer bereits vor dem Finanzgericht vertretenen Ansicht festhält, daß sie die Herausgabe der Matern allein im Gesamtinteresse aller in ihr zusammengeschlossenen Genossen durchführe und allenfalls lediglich das Bedrucken der Matern mit dem Kopf der Zeitung des jeweiligen Genossen eine individuell bestimmte Sonderleistung darstellen könne, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Zunächst ist festzustellen, daß die Lieferung der druckfähigen Matern umsatzsteuerlich als ein Vorgang anzusehen ist, der sich nicht in mehrere steuerlich unterschiedlich zu behandelnde Einzelumsätze aufspalten läßt. Das Sammeln und Auswerten der Nachrichten sowie die Anfertigung der Matern stellen unselbständige Vorarbeiten für die Lieferung der druckfähigen Matern an die einzelnen Genossen dar. Darüber hinaus verkennt die Bfin., daß die Herausgabe der Matern nicht geschieht, um die Gesamtbelange sämtlicher in ihr zusammengeschlossenen Genossen zu fördern. Ihre Tätigkeit zielt vielmehr darauf ab, dem einzelnen Genossen wesentliche Arbeitsvorgänge für die Herausgabe seiner Zeitung abzunehmen. Berücksichtigt man weiter, daß jeder Genosse einen Anteil der Unkosten trägt, die der Bfin. durch die Herausgabe der Matern entstehen, so kann ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Lieferungen der Matern an den einzelnen Genossen und dessen Zahlungen an die Bfin. nicht verneint werden. Damit sind die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch erfüllt.

Zu einer anderen Beurteilung kann auch nicht der Hinweis der Bfin. führen, die Herausgeber von großen Zeitungen seien gegenüber den in ihr, der Bfin., zusammengeschlossenen Unternehmern, die Zeitungen mit kleinen oder mittleren Auflagen herausgäben, hinsichtlich des Wettbewerbes günstiger gestellt, weil sie eigene Redaktionen für den allgemeinen Teil ihrer Zeitungen unterhielten und deshalb nicht mit der durch den Materndienst verursachten Umsatzsteuer belastet würden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht der Bfin. zutrifft. Abgesehen davon, daß in diesem Rechtsstreit nicht über die steuerliche Belastung der Genossen der Bfin. zu entscheiden ist, kann der Senat bei Prüfung der Umsatzsteuer der Bfin. keine Gesichtspunkte berücksichtigen, die den Wettbewerb zwischen den Genossen der Bfin. und anderen Unternehmern der gleichen Branche betreffen. Die Frage der Wettbewerbsneutralität der Umsatzsteuer kann für den Gesetzgeber bei einer künftigen änderung des Gesetzes von Bedeutung sein. Die Gerichte sind an das bestehende Gesetz gebunden und haben daher derartige Erwägungen bei der Prüfung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger steuerbare Umsätze ausgeführt hat, außer acht zu lassen.

Somit ist die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1962, 260

BFHE 1962, 703

BFHE 74, 703

StRK, UStG:1/1 R 210

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