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BFH Urteil vom 11.10.1960 - I 72/59 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Ermittlung des Höchstbetrags der steuerlich abzugsfähigen Konzessionsabgabe und des von dem Versorgungsbetrieb erwirtschafteten Gewinns sind dem Handelsbilanzgewinn nicht nur die laufenden, sondern auch die für frühere Wirtschaftsjahre nachgezahlten Konzessionsabgaben hinzuzurechnen, soweit sie diesen Gewinn gemindert haben.

EStG § 4 Abs. 4; Konzessionsabgabenanordnung-Energie vom 4. März 1941 § 5 Abs. 2 Buchst. b,

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4; KAE § 5/2/b; KAE § 5/5; D/KAE Ziff. 38

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Körperschaftsteuerveranlagung 1952, in welcher Weise die Bfin., ein Betrieb gewerblicher Art der Gemeinde A., zur Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität und Wasser, die den Gewinn des Wirtschaftsjahres 1952/53 mindernde Konzessionsabgabe an die Gemeinde zu berechnen hat. Nach der zwischen der Bfin. und der Gemeinde bestehenden Vereinbarung muß die Bfin. jeweils die nach der Konzessionsabgabenanordnung vom 4. März 1941 (RStBl 1941 S. 529) höchstzulässige Konzessionsabgabe an die Gemeinde abführen. Die nach den Strom- und Wasserleistungen berechneten Konzessionsabgaben (ß 2 der Konzessionsabgabenanordnung-Energie - KAE -) betrugen in den Wirtschaftsjahren II/1948 bis 1951, also in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. März 1952, insgesamt rund 70 000 DM. Wegen Nichterreichung der Mindestverzinsung (ß 5 KAE) wurden indessen in diesen Wirtschaftsjahren nur 15 275 DM als Konzessionsabgaben zu Lasten der Gewinne verbucht, so daß eine nachholbare Konzessionsabgabe (ß 5 Abs. 5 KAE) von rund 55 000 DM verblieb.

Die Bfin. berechnete die im Wirtschaftsjahr 1952/53 insgesamt abzugsfähige Konzessionsabgabe wie folgt: Sie erhöhte den Handelsbilanzgewinn von 7 215 DM um die zu Lasten dieses Gewinns gebuchte Konzessionsabgabe von 70 715 DM (nämlich 29 012 DM für das laufende Wirtschaftsjahr und 41 703 DM für die vergangenen Wirtschaftsjahre) und um die darauf entfallende Körperschaftsteuer von 10 822 DM und gelangte damit zu einem erwirtschafteten Gewinn von 88 752 DM. Nach Abzug der Mindestverzinsung des Eigenkapitals einschließlich der darauf entfallenden Körperschaftsteuer von insgesamt 18 024 DM ergab sich eine zulässige Konzessionsabgabe für das Wirtschaftsjahr 1952/53 von 70 728 DM. Nachdem der Steuerausschuß in der Einspruchsentscheidung die Berechnung der Bfin. bestätigt hatte, führte die Berufung des Vorstehers des Finanzamts zum Erfolg. Finanzamt und Finanzgericht waren der Auffassung, daß dem Handelsbilanzgewinn zur Ermittlung des erwirtschafteten Gewinns nur die laufende Konzessionsabgabe von 29 012 DM, nicht aber die nachzuholende Konzessionsabgabe von 41 703 DM zugerechnet werden dürfe, so daß sich nur ein erwirtschafteter Gewinn von 47 049 DM und als höchstzulässige Konzessionsabgabe ein Betrag von 29 025 DM ergebe. Ziff. 38 der Durchführungsbestimmungen zur Konzessionsabgabenanordnung-Energie vom 27. Februar 1943, Mitteilungsblatt des Reichskommissars für die Preisbildung 1943 Teil I Nr. 14, spreche ausdrücklich nur von der laufenden Konzessionsabgabe, die bei der Vergleichsberechnung dem Handelsbilanzgewinn zuzurechnen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. der Bfin. ist begründet.

Die Urteile des Bundesfinanzhofs I 140/56 U vom 18. Dezember 1956 (BStBl 1957 III S. 169, Slg. Bd. 64 S. 452) und I 77/56 U vom 16. April 1957 (BStBl 1957 III S. 218, Slg. Bd. 64 S. 582) haben zur steuerlichen Bedeutung der KAE ausführlich Stellung genommen. Danach bilden die Vorschriften der KAE in der Regel einen geeigneten Anhalt für die Prüfung der Angemessenheit der Konzessionsabgaben.

Der Sinn des § 5 KAE als einer die allgemeinen Sätze des § 2 KAE einschränkenden Vorschrift besteht darin, keine Konzessionsabgaben zuzulassen, die dem Versorgungsunternehmen nicht einmal eine angemessene Verzinsung seines Eigenkapitals ermöglichen. Deshalb ist eine Konzessionsabgabe nur zulässig, wenn der von dem Versorgungsunternehmen erwirtschaftete Gewinn mindestens um die vorgesehene Konzessionsabgabe höher ist als der zur Verzinsung des Eigenkapitals erforderliche Betrag. Da durch die Vergleichsberechnung erst der abzugsfähige Betrag der Konzessionsabgabe ermittelt werden soll, müssen dem Handelsbilanzgewinn nach Berücksichtigung der Körperschaftsteuer die Konzessionsabgaben zunächst insoweit zugerechnet werden, als sie diesen Gewinn gemindert haben. Das gilt sowohl für die auf das Wirtschaftsjahr entfallende Konzessionsabgabe als auch für Nachholbeträge der vergangenen Wirtschaftsjahre. Mit Ziff. 38 der Durchführungsbestimmungen zur Konzessionsabgabenanordnung-Energie vom 27. Februar 1943, die von der Zurechnung der zu Lasten des Wirtschaftsjahrs verbuchten Beträge an laufender Konzessionsabgabe spricht, kann die Berechnung des Finanzgerichts nicht gerechtfertigt werden. Denn diese Bestimmung behandelt offenbar nur den Regelfall, daß laufende Konzessionsabgaben gezahlt werden, nicht aber den Fall der Nachholung von bereits zu Lasten des Geschäftsjahrs verbuchter Konzessionsabgaben. Es ist kein Grund ersichtlich, die als Betriebsausgabe behandelte nachzuholende Konzessionsabgabe bei der Vergleichsberechnung anders zu behandeln als die zu Lasten des Gewinns verbuchte laufende Konzessionsabgabe.

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Einspruchsentscheidung ist wiederherzustellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409826

BStBl III 1960, 496

BFHE 1961, 661

BFHE 71, 661

BB 1960, 1317

DB 1961, 154

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