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BFH Urteil vom 11.07.1960 - V 96/59 S

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Auch Graphiker üben eine "Tätigkeit als Künstler" im Sinne des § 4 Ziff. 17 UStG aus, wenn sie schöpferische Leistungen vollbringen. Auf den Verwendungszweck des Geschaffenen kommt es grundsätzlich nicht an.

Für die Frage, ob der Steuerpflichtige eine "Tätigkeit als Künstler" ausgeübt hat, ist nicht jedes einzelne von ihm geschaffene Werk für sich, sondern die gesamte von ihm im Veranlagungszeitraum ausgeübte Tätigkeit zu würdigen.

Soweit in dem Urteil des Bundesfinanzhofs V 134/56 S vom 15. November 1956 (BStBl 1957 III S. 60, Slg. Bd. 64 S. 158) andere Auffassungen zum Ausdruck kommen, hält der Senat an ihnen nicht fest.

 

Normenkette

UStG § 4 Ziff. 17, § 12/2/5

 

Tatbestand

Der Bf. ist Gebrauchsgraphiker. Er ist auf einer Kunstschule ausgebildet worden. Im Jahre 1955 hat er Entwürfe für Werbebilder und Schaufensterdekorationen gefertigt, Photomontagen ausgeführt und sich auch auf dem Gebiete der Formgebung industrieller Erzeugnisse betätigt. Er hat für seine Leistungen 29.476 DM vereinnahmt. Streitig ist, ob es sich hierbei um steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler im Sinne des § 4 Ziff. 17 UStG handelt. Das Finanzamt hat dies verneint. Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, daß es sich der vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil V 134/56 S vom 15. November 1956 (BStBl 1957 III S. 60, Slg. Bd. 64 S. 158) vertretenen Auffassung anschließe. Der Bf. habe nicht die Tätigkeit eines Künstlers, sondern die eines Werbefachmanns ausgeübt. Es komme deshalb nicht mehr darauf an, das (positive) Gutachten des Professors K. auszuwerten.

Mit der Rb. rügt der Bf. die unrichtige Anwendung bestehenden Rechts. Er ist der Ansicht, er habe eine Tätigkeit als Künstler ausgeübt. Das vom Finanzgericht erwähnte Urteil des Bundesfinanzhofs V 134/56 S vom 15. November 1956 habe die Tätigkeit eines Werbeberaters und Schaufensterdekorateurs zum Gegenstande gehabt. Die Leitsätze dieses Urteils dürften nicht auf die Tätigkeit eines Gebrauchsgraphikers ausgedehnt werden. Ob ein Werk ein Kunstwerk darstelle, hänge nicht davon ab, ob es einen sogenannten "ästhetischen überschuß" enthalte, auch nicht von dem durchschnittlichen "Urteil der für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Staatsbürger aus verschiedenen Volksschichten", sondern davon, ob "das Werk die schöpferische Gestaltung und damit den Ausdruck einer individuellen geistigen Aktivität" darstelle. Wozu das Werk später von anderen Personen verwendet werde, sei unerheblich. Auch könne einem Werk die Eigenschaft als Kunstwerk nicht deshalb abgesprochen werden, weil es im Auftrage und nach Hinweisen Dritter geschaffen worden sei. "Die Beurteilung der Künstlereigenschaft" habe "nicht durch die Gerichte, sondern durch Sachverständigen-Kommissionen zu erfolgen". Er bitte den Senat, sich der vom IV. Senat in seinem Urteil IV 96/57 vom 17. Juli 1958 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 96) vertretenen Auffassung anzuschließen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht.

Gemäß § 4 Ziff. 17 UStG sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei "die Umsätze aus der Tätigkeit als ... Künstler". Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn sowohl das subjektive Merkmal "Künstler" als auch das objektive Merkmal "Tätigkeit als Künstler" erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 134/56 S vom 15. November 1956, a. a. O.). Bei beiden Merkmalen handelt es sich um Rechtsbegriffe, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nachprüfbar sind.

Die Frage, ob der Bf. eine "Tätigkeit als Künstler" ausgeübt hat, hat das Finanzgericht unter Hinweis auf das erwähnte Urteil des Bundesfinanzhofs V 134/56 S vom 15. November 1956, a. a. O., das die Tätigkeit eines Werbeberaters und Schaufensterdekorateurs zum Gegenstande hatte, verneint. Der Senat hatte in diesem Urteil ausgeführt, daß sich ein Künstler dann nicht mehr als Künstler, sondern als Werbefachmann betätige, wenn er Entwürfe für Schaufensterdekorationen oder für Werbeplakate anfertigt, die ihrer Art nach dazu bestimmt sind, das Interesse des Publikums auf die im Schaufenster ausgestellten Verkaufsobjekte hinzulenken, also ihrer Art nach einem materiellen Zweck zu dienen. Dasselbe gelte für die Schaufenstergestaltung (Dekorationstätigkeit) selbst. Das Finanzgericht hat diese Ausführungen dahin verstanden, daß es für den Begriff "Tätigkeit als Künstler" auf den Verwendungszweck des Geschaffenen ankomme. Dies entspricht jedoch nicht der Auffassung des Senats.

Für den Begriff "Tätigkeit als Künstler" ist es unerheblich, aus welcher Zielsetzung heraus der Künstler schafft und wozu das von ihm Geschaffene später verwendet wird. Auch Entwürfe für Werke, die dazu bestimmt sind, einen Nützlichkeits-(Gebrauchs-)Zweck zu erfüllen, können Gegenstand künstlerischen Schaffens sein (sogenannte angewandte Kunst). Bei der Gebrauchsgraphik der Gegenwart handelt es sich um ein Gebiet, auf dem künstlerisches Können weitgehend für wirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird. Ein künstlerisch gestaltetes graphisches Erzeugnis verliert allein dadurch, daß es einem gewerblichen Zweck (z. B. dem Zweck, für ein bestimmtes Industrieprodukt zu werben) dient, nicht die Eigenschaft eines Kunstwerks. Der Gebrauchsgraphiker muß meistens schon bei der Ausführung seiner Idee wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie Marktforschung, Verkaufsplanung, Gestaltung des Gegenstandes der Werbung, Mode, Wünsche des Publikums und dergleichen berücksichtigen. Auch dies hindert nicht, sein Werk als Kunstwerk und sein Schaffen als künstlerische Tätigkeit anzusehen.

Allein entscheidend ist, ob der Schaffende schöpferische Leistungen vollbringt, das heißt Leistungen, in denen sich seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegeln und die neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Hieran und damit an der Tätigkeit als Künstler fehlt es, wenn sich der Graphiker an ins Einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten hat und ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine schöpferische Leistung bleibt; ferner dann, wenn seine Erzeugnisse nicht Ausdruck seiner individuellen Anschauungsweise und Gestaltungskraft sind, sondern beispielsweise nur dem Geschmack der Masse, einer neuen Moderichtung, einem neuen Stilgefühl folgen oder wenn die Formgebung aus dem allgemeinen Formenschatz genommen ist oder auf bekannte Vorbilder zurückgeht; schließlich auch dann, wenn die Erzeugnisse zwar eigenartig oder technisch vollendet sind und gutes oder sogar bestes handwerkliches Können zeigen, aber eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe vermissen lassen. Unter diesen Gesichtspunkten wird die Tätigkeit von Graphikern, die sich darauf beschränken, Entwürfe für Werbebilder, Prospekte, Buchumschläge, Warenumhüllungen, Schaufensterdekorationen und dergleichen zu fertigen, Photomontagen auszuführen oder auf dem Gebiete der Formgebung industrieller Erzeugnisse tätig zu werden, vielfach nicht als die eines Künstlers anzusehen sein.

Ob im Einzelfalle schöpferische Leistungen vorliegen und infolgedessen den Werken eines Gebrauchsgraphikers der Rang von Kunstwerken zukommt, ist eine Frage, die tatsächliche Verhältnisse betrifft. Hierüber entscheidet das Finanzgericht nach seiner freien überzeugung (§ 278 AO). Wie es sich seine überzeugung bildet, steht im Rahmen seines pflichtmäßigen Ermessens. In der Regel wird es, um eine sachgerechte Feststellung treffen zu können, mangels hinreichender eigener Fachkenntnisse das Gutachten eines geeigneten Sachverständigen einholen müssen. Wenn von den Beteiligten keine gerechtfertigten Einwendungen erhoben werden, bestehen keine Bedenken, daß die Gerichte auf die bei den einzelnen Oberfinanzdirektionen zu diesem Zwecke gebildeten Gutachterkommissionen zurückgreifen. Es besteht kein Anlaß, der Unparteilichkeit dieser Kommissionen nur deshalb zu mißtrauen, weil sie von Verwaltungsbehörden bestellt worden sind.

Das Gutachten muß so gehalten sein, daß es die Bildung einer sicheren überzeugung ermöglicht. Es ist keineswegs erforderlich, daß jedes einzelne vom Steuerpflichtigen im Streitjahre geschaffene Werk daraufhin untersucht wird, ob es ein Kunstwerk darstellt oder nicht. Es ist vielmehr die vom Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum ausgeübte Tätigkeit insgesamt zu beurteilen und dabei - unter Anlegung eines strengen Maßstabs - festzustellen, ob sie - im ganzen gesehen - als eine grundsätzlich schöpferische und damit künstlerische anerkannt werden kann oder nicht. Ein Steuerpflichtiger, dessen Erzeugnisse auf dem einen Gebiet (z. B. dem der Gebrauchsgraphik) - im ganzen gesehen - nicht als Kunstwerk anzuerkennen sind, kann dennoch auf einem anderen Gebiete (z. B. als Kunstmaler) künstlerisch tätig sein und dann insoweit die Begünstigungsvorschrift des § 4 Ziff. 17 UStG beanspruchen.

Soweit in dem mehrfach erwähnten Urteil des Bundesfinanzhofs V 134/56 S vom 15. November 1956, a. a. O., andere Auffassungen zum Ausdruck kommen, hält der Senat an ihnen nicht fest.

Die angefochtene Entscheidung, die von anderen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist, wird aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit es unter Beachtung der obigen Ausführungen erneut entscheide.

 

Fundstellen

BStBl III 1960, 453

BFHE 1961, 549

BFHE 71, 549

StRK, UStG:4/17 R 16

NJW 1960, 2359

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