Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 11.03.2009 - XI R 69/07 (veröffentlicht am 29.04.2009)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten bei Verwendung eines Teils eines gemischtgenutzten Gebäudes für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt

Leitsatz (amtlich)

Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem 1. April 1999 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Gebäudes (vgl. für die Zeit bis zum 1. April 1999 BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07).

Normenkette

UStG 1999 § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 4 Nr. 14 S. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2 S. 1 Buchst. a

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 07.04.2006; Aktenzeichen 1 K 5764/04 U; EFG 2008, 495)

Tatbestand

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bei Verwendung eines Teils eines gemischtgenutzten Gebäudes für steuerfreie Umsätze hinsichtlich der Anschaffungskosten eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Klägerin war in den Streitjahren Eigentümerin eines mit einem Gebäude bebauten Grundstücks. Sie nutzte das Gebäude zu 74,12 % für private Wohnzwecke und zu 25,88 % als Praxis für ihre ärztliche Tätigkeit als Psychotherapeutin.

Am 12. März 2004 reichte die Klägerin Umsatzsteuererklärungen u.a. für die Streitjahre 1999, 2000 und 2003 ein. Darin machte sie Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten des Gebäudes geltend, soweit diese auf den zu privaten Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil entfielen.

Mit Bescheiden vom 13. Mai 2004 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuer auf jeweils 0 € fest. Er begründete dies damit, dass der Klägerin wegen der Ausführung von steuerfreien Umsätzen i.S. des § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) kein Vorsteuerabzug zustehe und daher die private Nutzung eines Teils des Hauses keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG sei. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies das FA als unbegründet zurück.

Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a UStG seien nicht erfüllt. Das Gebäude der Klägerin sei zwar dem Unternehmen zugeordnet, habe aber nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 495 veröffentlicht.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie trägt hierzu vor, eine --vom Finanzgericht (FG) angenommene-- Abhängigkeit des Vorsteuerabzugs von dem Vorsteuerabzug des betrieblich genutzten Gebäudeteils sei nicht aus § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG herzuleiten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben sowie die Bescheide vom 13. Mai 2004 in Form der Einspruchsentscheidung vom 14. September 2004 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer für 1999, 2000 und 2003 gemäß dem Klagebegehren festgesetzt wird.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Verwendung eines Gebäudeteils zu privaten Wohnzwecken im Streitfall kein Recht auf Abzug von Vorsteuern eröffnet.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen die Steuer für die Lieferungen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet.

1. Im Streitfall war die Klägerin bei der Anschaffung des Gebäudes nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil die (beabsichtigte) unternehmerische Nutzung für die Tätigkeit als Ärztin gemäß § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG steuerfrei war. Der Vorsteuerabzug für hierfür bezogene Leistungen ist daher nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.

2. Auch die teilweise Nutzung des Gebäudes zu privaten Wohnzwecken berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

Nach Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) ist der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug befugt, "soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden".

Der Senat hat zu einem Sachverhalt, der mit dem des Streitfalls vergleichbar ist, mit Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07 (BFH/NV 2009, 519) entschieden, dass eine teilweise Nutzung zu privaten Wohnzwecken keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes begründet, wenn die Umsätze aus der unternehmerischen Nutzung steuerfrei sind. Denn dann führt auch die Nutzung zu privaten Wohnzwecken nicht zu einem "besteuerten Umsatz". Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt dieses Urteils Bezug genommen.

Für den Streitfall ergibt sich ein anderes Ergebnis nicht daraus, dass in dem BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 519 die Privatnutzung zu einem nach § 4 Nr. 28 Buchst. b UStG 1993 steuerfreien Eigenverbrauch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1993 geführt hatte und die letztgenannte Vorschrift mit Wirkung ab dem 1. April 1999 aufgehoben worden ist (vgl. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 --StEntlG 1999/2000/2002--, BGBl I 1999, 402).

Denn auch nach dem ab 1. April 1999 maßgeblichen Recht für die Streitjahre 1999, 2000 und 2003 führt die Nutzung zu privaten Wohnzwecken nicht zu einem besteuerten Umsatz i.S. des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, wenn die unternehmerische Nutzung steuerfrei ist.

Gemäß § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt "die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen". Die Vorschrift gilt mit Wirkung ab dem 1. April 1999 (vgl. Art. 7 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. Art. 18 Abs. 2 StEntlG 1999/2000/2002).

Sie beruht auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG. Danach werden den Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellt "die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen … oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat".

Danach führt --wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFH/NV 2009, 519 entschieden hat-- die unentgeltliche Nutzung eines unternehmerischen Gegenstands für den privaten Bedarf nur unter der Voraussetzung zu einem "besteuerten Umsatz" i.S. des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, dass der verwendete Gegenstand bei seinem Erwerb oder seiner Herstellung wegen der beabsichtigten unternehmerischen Nutzung zum Abzug der Vorsteuerbeträge berechtigt hat.

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Umsätze aus der unternehmerischen Verwendung --wie im Streitfall-- steuerfrei sind.

Fundstellen

  • Haufe-Index 2153498
  • BFH/NV 2009, 1049
  • BFH/PR 2009, 266
  • StB 2009, 179
  • UStB 2009, 155
  • BStBl II 2009, 496
  • BFHE 2009, 192
  • BFHE 224, 192
  • BB 2009, 1043
  • DB 2009, 1049
  • DStR 2009, 902
  • DStRE 2009, 632
  • DStZ 2009, 376
  • HFR 2009, 696
  • UR 2009, 421
  • GStB 2009, 26
  • NWB 2009, 1397
  • StuB 2009, 403
  • ZfIR 2010, 434
  • KÖSDI 2009, 16512
  • NWB direkt 2009, 507
  • RdW 2009, 532
  • StX 2009, 298
  • MBP 2009, 177
  • PFB 2009, 146
  • SJ 2009, 10
  • SJ 2009, 26
  • Ubg 2009, 457
  • finanzen.steuern kompakt 2009, 6
  • stak 2009

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Fremdvergleich internationaler Verrechnungspreise
    Fremdvergleich bei internationalen Verrechnungspreisen

    Der Fremdvergleich ist einer der zentralen Grundsätze im internationalen Steuerrecht und bei der Festlegung von konzerninternen Verrechnungspreisen. Das Buch analysiert die betriebswirtschaftlichen, steuerrechtlichen, verfahrensrechtlichen und praktischen Anwendungen des Fremdvergleichsgrundsatzes.


    Vorsteuer aus der Wohnung, wenn unternehmerische Gebäudenutzung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
    Vorsteuer aus der Wohnung, wenn unternehmerische Gebäudenutzung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt

      Leitsatz Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem 1.4.1999 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren