Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 10.11.2004 - XI R 56/03 (NV) (veröffentlicht am 23.03.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösung einer Ansparrücklage

 

Leitsatz (NV)

Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG und der Veräußerung des Betriebs, so ist der Ertrag aus der Auflösung nicht dem laufenden Gewinn des (Rumpf-)Wirtschaftsjahres, sondern dem begünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 3, § 7g Abs. 3-4, 6, § 16; EStDV § 8b

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 08.07.2003; Aktenzeichen 1 K 4237/02)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ein Reisebüro und ermittelte ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG); Wirtschaftsjahr war das Kalenderjahr. In der Einnahme-Überschussrechnung zum 31. Dezember 1998 hatte sie gemäß § 7g Abs. 3 und 6 EStG eine sog. Ansparrücklage in Höhe von 25 000 DM gebildet. Entsprechende Anschaffungen erfolgten nicht. Das Einzelunternehmen wurde mit Wirkung zum 30. September 2000 zu einem Verkaufspreis von 40 000 DM veräußert.

Für das Jahr 2000 erklärte die Klägerin zunächst einen Veräußerungsgewinn von 36 754 DM sowie einen laufenden Gewinn von 76 597 DM, in dem u.a. als Betriebseinnahmen "Erträge Auflösung Sopo Ansparabschreibung" in Höhe von 28 000 DM (= 25 000 DM Auflösung der Ansparrücklage und 3 000 DM Zuschlag gemäß § 7g Abs. 5 EStG für zwei Jahre) enthalten waren. Den ohne Begründung eingelegten Einspruch wies der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Minderung des laufenden Gewinns um 25 000 DM. Eine gewinnerhöhende Auflösung der Ansparrücklage habe erst zum 31. Dezember 2000 erfolgen müssen, nicht schon zum 30. September 2000. Die Auflösung sei der Veräußerung und der Ertrag aus der Auflösung dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen und nicht dem laufenden Gewinn. Nach Abzug des noch nicht in Anspruch genommenen Freibetrags gemäß § 16 Abs. 4 EStG verbleibe kein zu versteuernder Veräußerungsgewinn.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Rücklage in der nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG zu erstellenden Schlussbilanz aufzulösen; die daraus sich ergebende (Buch-)Werterhöhung könne mithin nicht mehr in die Differenz fallen, die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG den Veräußerungsgewinn bilde.

Die Klägerin begründet ihre Revision im Wesentlichen mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12. Dezember 1996 IV B 2 -S 2138- 37/96 (BStBl I 1996, 1441), wonach der aus der Auflösung entstehende Gewinn zum Veräußerungsgewinn rechne, soweit die Rücklage im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder -aufgabe nicht nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG aufzulösen gewesen wäre. Nach der Auslegung des FG habe diese Regelung nur Bedeutung, wenn der Verkauf im ersten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahr erfolge; gerade bei einer so kurzen Laufzeit der Rücklage sei aber ein bloßer Mitnahmeeffekt zu vermuten, nicht dagegen in Situationen wie im Streitfall. Die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres sei ein unzulässiger Kunstgriff, um den noch nicht abgelaufenen Zwei-Jahres-Zeitraum zu verkürzen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung den Steuerbescheid für das Jahr 2000 vom 22. März 2002 abzuändern und die Einkommensteuer unter Verminderung des laufenden Gewinns um 25 000 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Unrecht hat das FG entschieden, dass der Ertrag aus der Auflösung einer Ansparrücklage, der im Laufe des zweiten des auf die Bildung der Rücklage folgenden Jahres entsteht, auch dann zum laufenden Gewinn gehört, wenn Anlass der Auflösung die nachfolgende Betriebsveräußerung ist.

Die Rücklage ist zwar mit Ablauf des (Rumpf-)Wirtschaftsjahres zum 30. September 2000 aufzulösen; die Bildung des (Rumpf-) Wirtschaftsjahres beruht aber auf der Veräußerung zum 30. September 2000. Die Auflösung der Rücklage ist somit wirtschaftlich betrachtet Folge der Veräußerung und nicht des Ablaufs des (Rumpf-)Wirtschaftsjahres.

1. Nach § 16 Abs. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs. Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 Abs. 1 EStG ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Wert des Betriebsvermögens ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG zu ermitteln (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die bisher ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt haben.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Hat der Steuerpflichtige eine den Gewinn mindernde Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG gebildet, so ist diese, wenn sie am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist, zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7g Abs. 4 Satz 2 EStG). Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ist die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln (§ 7g Abs. 6 EStG).

2. Die am 30. September 2000 noch vorhandene Rücklage war bei der Ermittlung des Wertes des Betriebsvermögens für den Zeitpunkt der Veräußerung aufzulösen. Der Ertrag aus der Auflösung ist nicht dem laufenden Gewinn des am 30. September 2000 endenden (Rumpf-)Wirtschaftsjahres, sondern dem begünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen, weil die Rücklage ohne die Veräußerung erst zum 31. Dezember 2000 hätte aufgelöst werden müssen.

a) Die noch vorhandene Rücklage war gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG am 30. September 2000 aufzulösen; zu diesem Zeitpunkt lief das zweite auf die Bildung der Ansparrücklage folgende Wirtschaftsjahr ab.

Die Rücklage war zum 31. Dezember 1998 in Höhe von 25 000 DM gebildet worden. Das erste auf die Bildung folgende Wirtschaftsjahr hatte zum 31. Dezember 1999 geendet. Das zweite auf die Bildung folgende Wirtschaftsjahr endete aufgrund des Verkaufs und der damit verbundenen Beendigung der entsprechenden betrieblichen Tätigkeit der Klägerin zum 30. September 2000. Dass das Wirtschaftsjahr 2000 nur neun Monate umfasste, steht seiner Berücksichtigung als Wirtschaftsjahr i.S. des § 7g EStG nicht entgegen. Gemäß § 8b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung darf u.a. im Falle einer Veräußerung "das Wirtschaftsjahr … einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen …". Das zum 30. September 2000 endende Rumpfwirtschaftsjahr ist ein vollgültiges Wirtschaftsjahr (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. August 1979 IV R 95/75, BFHE 128, 533, BStBl II 1980, 8).

b) Die zum 31. Dezember 1998 gebildete Rücklage hätte erst zum 31. Dezember 2000 aufgelöst werden müssen, wenn die Klägerin nicht ihr Einzelunternehmen zum 30. September 2000 verkauft hätte. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auflösung und der Veräußerung. Die Auflösung der Rücklage während des laufenden Kalenderjahres war ausschließlich durch die Veräußerung veranlasst, nicht aber aus Gründen des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG. Ohne die Veräußerung hätte die Klägerin die Rücklage noch weitere drei Monate fortführen und gegebenenfalls die Investition vornehmen können. Bei dieser Sachlage würde es dem Zweck der mit § 16 EStG verfolgten Begünstigung eines Veräußerungsgewinns nicht gerecht, den Auflösungsgewinn dem laufenden Gewinn zuzurechnen.

Einen Grundsatz des Inhalts, dass die zu Lasten des laufenden Gewinns gebildeten steuerfreien Rücklagen stets zu Gunsten des laufenden Gewinns wieder aufgelöst werden müssten, gibt es nicht (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1975 I R 201/73, BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848).

3. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 FGO; die Einschränkung des Klagebegehrens vor dem FG war zu berücksichtigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1332193

BFH/NV 2005, 845

HFR 2005, 746

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

      (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren