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BFH Urteil vom 10.08.1988 - III R 105/86 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendungsorientierte Standardprogramme als immaterielle Wirtschaftsgüter

 

Leitsatz (NV)

Anwendungsorientierte Standardprogramme sind immaterielle Wirtschaftsgüter, ohne Rücksicht darauf, ob sie zu Eigentum übertragen sind oder ob an ihnen nur ein Nutzungsrecht besteht.

 

Normenkette

InvZulG 1982 § 4b

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb im Streitjahr 1981/82 neben einer EDV-Anlage zwei anwendungsorientierte Standardprogramme zum Preis von zusammen 29 533,32 DM. Die Programme betreffen den Buchverlag und die Finanzbuchhaltung. Die Programme hat die Klägerin an ihre betrieblichen Bedürfnisse anpassen lassen. Nach den Vertragsbedingungen wurde der Klägerin zeitlich unbeschränkt und nicht übertragbar das nicht ausschließliche Recht übertragen, die Programme für den ausschließlich eigenen Gebrauch zu nutzen. Auch die Problemänderungen blieben Eigentum des Erstellers.

Den Antrag, ihr für das Streitjahr die Konjunkturzulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) mit Bescheid vom 27. März 1984 ab. Das FA war der Auffassung, daß die Programme immaterielle und damit keine beweglichen Wirtschaftsgüter seien.

Auch die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, die Klägerin habe an den Programmen nicht das Eigentum, sondern nur ein Nutzungsrecht erworben. Auch vom Inhalt her seien die erworbenen Programme als immaterielle Wirtschaftsgüter zu beurteilen. Nutzungsrechte und sonstige immaterielle Wirtschaftsgüter seien nach § 4b InvZulG 1982 nicht begünstigt.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie rügt eine Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verletzung formellen Verfahrensrechts sieht sie darin, daß das FG entgegen ihrem Antrag den Geschäftsführer der ,,Verkäuferin" nicht als Zeugen vernommen habe. Dieser hätte ausgesagt, daß sie (die Klägerin) zumindest wirtschaftliches Eigentum an den Programmen erlangt habe. Den materiellen Rechtsfehler sieht die Klägerin darin, daß Computerprogramme materielle Wirtschaftsgüter seien.

Das FA ist dem entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Mit seinem Grundsatzurteil vom 3. Juli 1987 III R 7/86 (BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728) hat der Senat entschieden, daß anwendungsorientierte Standardprogramme immaterielle Wirtschaftsgüter sind, für die eine Investitionszulage nicht gewährt wird. Das gilt selbst dann, wenn der Anwender Eigentümer des Programms geworden ist. Auf die Frage, ob die Klägerin Eigentümerin oder Nutzungsberechtigte an den Programmen geworden ist, kommt es somit nicht an. Deshalb ist auch die Verfahrensrüge nicht entscheidungserheblich. Wegen der vorgenommenen betriebsspezifischen Anpassung ist im übrigen zweifelhaft, ob die erworbenen Programme nicht Individualprogramme und auch deshalb immaterielle Wirtschaftsgüter sind. Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728.

Da die Vorentscheidung diesen Grundsätzen entspricht, war die Revision zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424281

BFH/NV 1989, 47

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      Leitsatz (amtlich) Computerprogramme (hier Anwender-Standardsoftware) sind immaterielle Wirtschaftsgüter; für ihre Anschaffung kann daher keine Investitionszulage nach § 19 BerlinFG gewährt werden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 5.Oktober 1979 III R ...

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