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BFH Urteil vom 10.08.1967 - IV R 37/67

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Die erhöhten Absetzungen für zum beweglichen Anlagevermögen gehörende Wirtschaftsgüter nach § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) in der Fassung des Fünften änderungsgesetzes vom 29. März 1959 (BGBl I 1959, 160) sind rückgängig zu machen, wenn die Wirtschaftsgüter innerhalb von drei Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in das Privatvermögen übernommen werden.

 

Normenkette

BHG § 14

 

Tatbestand

Die Gesellschafter der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts X (Gesellschaft) betrieben früher in der Form einer OHG unter anderem Export- und Importhandel. Mit Wirkung vom 31. Dezember 1962 verpachtete die OHG ihr Unternehmen an eine GmbH & Co. KG. Ein Teil der Wirtschaftsgüter des Unternehmens wurde an die KG veräußert, ein Teil verpachtet. Bei einer Betriebsprüfung wurde im Einvernehmen mit den Gesellschaftern festgestellt, daß der gewerbliche Betrieb am 31. Oktober 1962 aufgegeben worden sei. Die Aufgabeerklärung habe dem Urteil des Großen Senats des BFH Gr. S. 1/63 S vom 13. November 1963 (BFH 78, 315, BStBl III 1964, 124) entsprochen; die nichtveräußerten Wirtschaftsgüter seien daher in das Privatvermögen der Gesellschafter überführt worden.

Die OHG hatte in den Streitjahren 1960 und 1961 erhöhte Absetzungen nach § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) in der Fassung des Fünften änderungsgesetzes vom 25. März 1959 - im folgenden BHG - (BGBl I 1959, 160, BStBl I 1959, 195) in Anspruch genommen. Der Betriebsprüfer vertrat den Standpunkt, die gesetzliche Voraussetzung, daß die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer in Berlin (West) belegenen Betriebstätte verbleiben müßten, sei bei den Wirtschaftsgütern, die am 31. Oktober 1962 in das Privatvermögen übernommen worden seien, nicht erfüllt. Er berichtigte die Wertansätze dieser Wirtschaftsgüter unter Zugrundelegung der normalen Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 EStG. Das FA führte entsprechende Berichtigungsveranlagungen für die Streitjahre durch.

Die Sprungberufung der Gesellschaft blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Gesellschaft ist nicht begründet. Nach § 14 Abs. 1 BHG können Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und den beiden folgenden Wirtschaftsjahren an Stelle der nach § 7 EStG zu bemessenden AfA erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von 75 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen.

Nach § 14 Abs. 2 BHG ist Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 1, daß die Wirtschaftsgüter

zum Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen Betriebstätte gehören und

soweit sie zum beweglichen Anlagevermögen gehören, mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer in Berlin (West) belegenen Betriebstätte verbleiben.

§ 14 Abs. 2 BHG bestimmt, wie der erkennende Senat im Urteil IV 13/63 U vom 18. Februar 1965 (BFH 82, 322, BStBl III 1965, 362) ausgeführt hat, zwar dem Wortlaut nach die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten AfA, enthält aber nur in Nr. 1 und Nr. 2, zweiter Halbsatz, den Ausgangstatbestand, an den die Gewährung der Steuervergünstigung geknüpft ist. § 14 Abs. 2 Nr. 2, erster Halbsatz, BHG bezeichnet dagegen einen zusätzlichen Dauertatbestand, dessen vorzeitige Beendigung rückwirkend zum Erlöschen des zunächst begründeten und unter Umständen gewährten Abschreibungsvorteils führt. Er enthält also eine Art auflösender Bedingung für das Recht, die erhöhten Absetzungen in Anspruch zu nehmen. Bei dieser Rechtsgestaltung, die einen Steuervorteil gewissermaßen unter einer auflösenden Bedingung gewährt, wird sich die Gesetzesauslegung, wie in dem bezeichneten Urteil ausgeführt wird, weitgehend am Gesetzeswortlaut zu orientieren haben. Aus diesem Wortlaut hat der erkennende Senat geschlossen, daß die Steuervergünstigung, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 gegeben sind, auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn das Wirtschaftsgut bereits vor Ablauf der ersten drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung, sei es als einzelnes Wirtschaftsgut, sei es im Rahmen der Veräußerung des gesamten Betriebs, in eine in Berlin (West) belegene Betriebstätte eines anderen Unternehmens übergeht.

Ebenso wäre es zu beurteilen, wenn das Wirtschaftsgut, für das die Sonder-AfA in Anspruch genommen worden sind, von einem gewerblichen Unternehmer an einen anderen gewerblichen Unternehmer zur Verwendung in dessen in Berlin (West) belegener Betriebstätte vermietet oder verpachtet würde. Dem FG ist aber beizupflichten, daß es anders zu beurteilen ist, wenn das Wirtschaftsgut in das Privatvermögen des bisherigen Unternehmers überführt und im Rahmen einer privaten Vermietung oder Verpachtung einem anderen Unternehmer zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung für die Belassung der Vergünstigung des § 14 BHG ist, daß die Wirtschaftsgüter innerhalb der Dreijahresfrist Bestandteil des Betriebsvermögens einer Westberliner Betriebstätte bleiben. § 14 BHG ist nach seiner Anlage und Zweckbestimmung eine Vergünstigungsvorschrift, deren Anwendung sich auf solche Steuerpflichtige beschränkt, die Betriebsvermögen haben. Sie unterscheidet sich dadurch z. B. von den §§ 16 und 17 BHG 1964 (Steuerermäßigung für bestimmte Darlehnsgewährungen), die von allen unbeschränkt Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden können. § 14 BHG dient der Förderung der Investitionen in der Westberliner Wirtschaft; ihre Anwendung beschränkt sich deshalb auf solche Steuerpflichtige, bei denen solche Investitionen in Betracht kommen können. Dabei muß angenommen werden, daß das nach dem Willen des Gesetzgebers auch für den Dauertatbestand der dreijährigen Zugehörigkeit zu einer Westberliner Betriebstätte gelten soll. Es würde eine Ausweitung der Anwendung der Vorschrift über den ihr eigenen Anwendungsbereich hinaus bedeuten, wenn auch bei überführung der Wirtschaftsgüter während der Frist für den bezeichneten Dauertatbestand in den privaten Vermögensbereich die Steuervergünstigung belassen würde. Dieser Tatbestand unterscheidet sich von dem einer Veräußerung unter überführung in ein anderes Betriebsvermögen, der der Entscheidung IV 13/63 U zugrunde lag.

Der Senat hat im Urteil IV 13/63 U allerdings ausgeführt, um die zu begünstigenden Investitionen der Westberliner Wirtschaft zu erhalten und einem Mißbrauch der Steuervergünstigung vorzubeugen, sei es lediglich notwendig gewesen, gesetzlich zu sichern, daß diese Investitionen auch tatsächlich der Westberliner Wirtschaft zugute kämen. Dieser gesetzgeberische Zweck werde nur dann nicht erreicht, wenn ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach seiner Anschaffung oder Herstellung aus dem Bereich von Berlin (West) entfernt oder nicht mehr betrieblich genutzt werde. Hierbei ist aber vorausgesetzt, daß die Wirtschaftsgüter während des Dreijahreszeitraums innerhalb des Bereichs verbleiben, auf den sich die Förderungsvorschrift des § 14 BHG allein erstrecken soll: Die Wirtschaftsgüter müssen also während dieses Zeitraums im Betriebsvermögen einer Westberliner Betriebstätte verbleiben und dürfen während dieser Zeit nicht ins Privatvermögen überführt werden. Nur dann werden die Wirtschaftsgüter "betrieblich genutzt" im Sinn der angeführten Ausführungen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412726

BStBl III 1967, 750

BFHE 1968, 80

BFHE 90, 80

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