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BFH Urteil vom 10.02.1961 - VI 138/60 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Gemeinschaftliche Bausparverträge können unter Umständen zur Wohnungsbauprämie für alle daran Beteiligten führen.

 

Normenkette

WoPG § 2 Abs. 1 Ziff. 1

 

Tatbestand

Strittig ist, ob dem Bg. für das Jahr 1956 eine Wohnungsbauprämie zu gewähren ist. Der Schwiegersohn des Bg. hat mit einer Bausparkasse am 23. Juli 1955 einen Bausparvertrag abgeschlossen. Am 1. Juni 1956 haben der Bg. und sein Schwiegersohn, die gemeinsam zu bauen beabsichtigen, bei der Bausparkasse den Antrag gestellt, den Bg. in den bereits laufenden Bausparvertrag aufzunehmen. Diesem Antrag hat die Bausparkasse durch Schreiben vom 13. Juni 1956 entsprochen. Auf den Bausparvertrag sind im Jahre 1956 insgesamt 3.230,95 DM eingezahlt worden. Einzahler ist der Schwiegersohn gewesen. Der Schwiegersohn hat Wohnungsbauprämie in Höhe von 400 DM beantragt und erhalten. Nach den Angaben in seinem Antrag hat er auf den Bausparvertrag Beiträge in Höhe von 1.600 DM geleistet.

Der Antrag des Bg. auf Gewährung von Wohnungsbauprämie wurde abgelehnt. Nach den Angaben auf seinem Antrag und der Bestätigung der Bausparkasse hatte der Bg. auf den Bausparvertrag Beiträge in Höhe von 1.627,95 DM geleistet. Das Finanzamt hielt die Einzahlung aber nicht für nachgewiesen, weil die Bausparkasse keine getrennten Buchungen für den Bg. und den Schwiegersohn geführt habe und weder der Bg. noch der Schwiegersohn einwandfrei sagen könnten, welchen Betrag der Einzahlungen jeder aus eigenen Mitteln aufgebracht habe. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Berufung führte zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Gewährung der Wohnungsbauprämie. Nach der Auffassung des Finanzgerichts kann der Ansicht, daß bei Gemeinschaftsverträgen und ungetrennter Verbuchung der geleisteten Beiträge immer nur der Einzahler als prämienberechtigt anzusehen sei (vgl. Lohnsteuer- Kartei der Oberfinanzdirektionen Düsseldorf, Köln und Münster, Anm. 7 zu §§ 1 und 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes - WoPG -), in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Es sei, so führt das Urteil des Finanzgerichts aus, auch bedenklich, die Prämienberechtigung von Buchungen abhängig zu machen, auf die der Bausparer keinen Einfluß habe. Im Streitfall sei zudem kein Anlaß, einen Rechtsmißbrauch anzunehmen. Der Bg. und sein Schwiegersohn seien nach ihren Einkommensverhältnissen in der Lage, die von ihnen geltend gemachten Beiträge aufzubringen. Die Bausparkasse habe bei ihren Bestätigungen über die von dem Bg. und dem Schwiegersohn geleisteten Beiträge keinen Grund gehabt, deren Angaben zu mißtrauen. Dem Gericht erscheine die Aussage des Schwiegersohnes beachtlich, daß sich seiner Erinnerung nach die Einzahlungen des Bg. bis Ende Dezember 1956 bereits auf 1.400 DM belaufen hätten und daß er (der Schwiegersohn) dem Bg. noch die fehlenden 200 DM vorgestreckt habe. Aus dieser Aussage ergebe sich eindeutig, daß der Bg. Beiträge geleistet habe. Im übrigen aber komme es nach der für das Streitjahr geltenden Regelung nicht darauf an, ob der Prämienberechtigte die Beiträge aus eigenen Mitteln geleistet habe. Es sei also unschädlich, wenn der Schwiegersohn 200 DM für den Bg. ausgelegt habe.

Mit seiner Rb. wendet sich der Vorsteher des Finanzamts gegen die Aufhebung der Vorentscheidungen. Er ist nach wie vor der Auffassung, daß der Bg. und sein Schwiegersohn ebenso wie die Bausparkasse für eine klare Trennung der von einem jeden geleisteten Beiträge verpflichtet gewesen wären und daß die Aussage des Schwiegersohnes nicht ausreiche, um nachzuweisen, daß der Bg. die für die Prämiengewährung erforderlichen Beiträge selbst aufgebracht habe. Der Bg. vertritt demgegenüber die Meinung, daß die Auffassung des Finanzgerichts nicht zu beanstanden sei. Es rügt insbesondere, daß das Finanzamt von einem unberechtigten, weil jeglichen Grundsätzen des Rechtsstaats widersprechenden, Mißtrauen ausgehe und zu Unrecht einen Nachweis fordere, den das Gesetz nicht vorsehe.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet. Nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 WoPG 1955 sind Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen prämienbegünstigt. Prämienberechtigter ist, wer den Bausparvertrag abgeschlossen und die Beiträge geleistet hat.

Daß ein Bausparvertrag von mehreren Personen gemeinschaftlich abgeschlossen wird, ist wie bereits das Finanzgericht zutreffend festgestellt hat, weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck jener Vorschrift ausgeschlossen. Es bestehen also keine Bedenken dagegen, auch die auf einen solchen gemeinsam abgeschlossenen Bausparvertrag geleisteten Beiträge als prämienbegünstigt anzuerkennen. Prämienberechtigter ist dann aber der einzelne Bausparer, wovon auch das Finanzgericht ausgegangen ist, nur hinsichtlich der von ihm aufgebrachten Beiträge.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WoPG 1955 kann die Prämie, die dem Prämienberechtigten für die prämienbegünstigten Aufwendungen eines Kalenderjahres zu gewähren ist, höchstens 400 DM betragen. Die Einhaltung dieser Grenze wie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Prämienbegünstigung überhaupt hat das Finanzamt bei der Prämiengewährung zu beachten. Um dem Finanzamt die Erfüllung dieser Aufgabe zu ermöglichen, werden für die Antragstellung von dem Prämienberechtigten bestimmte Angaben und von der Bausparkasse eine Bescheinigung über die Höhe der von dem Prämienberechtigten in dem maßgebenden Kalenderjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen gefordert (vgl. Abschn. 12 und 13 der Richtlinien zur Durchführung des Wohnungsbauprämiengesetzes 1956). Anforderungen dieser Art entsprechen, sofern sie sich innerhalb ihres Zweckes, die Prüfung der Voraussetzungen für die Prämiengewährung zu ermöglichen, halten und diesem angemessen sind, dem Interesse der Allgemeinheit an der Richtigkeit der letztlich zu ihren Lasten gehenden Prämiengewährung. Anforderungen dieser Art etwa von vornherein ein Mißtrauen gegenüber dem einzelnen zu unterstellen, wäre abwegig.

Haben mehrere gemeinschaftlich einen Bausparvertrag abgeschlossen, so kann, wie bereits dargelegt, jeder die Prämie nur hinsichtlich der von ihm selbst aufgebrachten Beiträge verlangen. Wie beim einzelnen Bausparvertrag, so kommt es auch beim gemeinschaftlichen Bausparvertrag für die Frage, ob ein Beitrag von dem Bausparer geleistet ist, auf den Zeitpunkt der Leistung (= Einzahlung) an. Es muß also auch bei einem gemeinschaftlichen Bausparvertrag feststehen, wer von den Beteiligten den Beitrag aufbringt. Die Teilhaber eines gemeinschaftlichen Bausparvertrags können nicht etwa erst nach Ablauf des Kalenderjahrs vereinbaren, wer von ihnen als Leistender dieses oder jenes Beitrages gelten solle.

Wie der Bausparer, der einen einzelnen Bausparvertrag abgeschlossen hat, so hat auch der Bausparer, der mit anderen gemeinschaftlich einen Bausparvertrag abgeschlossen hat, bei der Antragstellung die von ihm aufgebrachten Beiträge - und nur diese - anzugeben. Ebenso hat sich die Bescheinigung der Bausparkasse, sofern sie für den einzelnen Bausparer erteilt wird, allein auf diese Beiträge zu erstrecken. Hat die Bausparkasse, wie es im Streitfall geschehen ist, die Beiträge der Bausparer ungetrennt verbucht, so kann auch nur eine Bescheinigung des Inhalts erteilt werden, daß alle an dem Bausparvertrag beteiligten Bausparer den Gesamtbetrag geleistet haben. Der einzelne Bausparer wird, um sich nicht dem Vorwurf der Irreführung auszusetzen, bei seiner Antragstellung darauf hinweisen, daß der von ihm geltend gemachte Bausparvertrag nicht, wie es das Antragsformular ganz offenbar voraussetzt, ein von ihm allein geschlossener Bausparvertrag, sondern ein gemeinschaftlicher Bausparvertrag ist.

Es liegt auf der Hand, daß bei gemeinschaftlichen Bausparverträgen die Gefahr besteht, daß sich die beteiligten Bausparer für den Antrag auf Prämiengewährung den tatsächlichen Gegebenheiten zuwider nachträglich auf die "Aufbringung" der Beiträge einigen und damit, wie dargelegt, gegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Prämienvergünstigung verstoßen.

Eben weil die Gefahr hier so nahe liegt, wird es eine jedem Einsichtigen verständliche und ohne weiteres zumutbare Anforderung sein, für den von ihm doch bereits bei Abschluß des Bausparvertrags in Rechnung gestellten Fall, für seine Einzahlungen eine steuerliche Vergünstigung in Anspruch zu nehmen, von vornherein klare Verhältnisse zu schaffen. Stößt das Finanzamt bei der Prüfung eines Antrags auf Gewährung von Wohnungsbauprämie auf unklare Verhältnisse, so kann nicht von einem rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechenden Mißtrauen gegenüber dem Staatsbürger die Rede sein, das Finanzamt handelt im Gegenteil in Ausübung seiner rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Pflicht, wenn es die Verhältnisse aufzuklären und wie im Streitfall festzustellen sucht, wer von den beteiligten Bausparern die einzelnen Beiträge tatsächlich aufgebracht hat.

Im Streitfall bestehen, wie dargelegt, keine Bedenken gegen die Prämienbegünstigung der geleisteten Beiträge und dagegen, daß auch der Bg. an dem in Betracht kommenden Bausparvertrag beteiligt und also als Bausparer anzusehen ist. Was das Finanzamt bezweifelt, ist die Aufbringung von Beiträgen durch den Bg. selbst. Wenn das Finanzgericht in Anbetracht der Einkommensverhältnisse und der Einlassungen des Bg. und seines Schwiegersohnes zu der Feststellung gekommen ist, daß der Bg. die von ihm geltend gemachten Beiträge tatsächlich aufgebracht hat, so ist das eine tatsächliche Würdigung, an die der Bundesfinanzhof grundsätzlich gebunden ist. Ein Verstoß gegen den Akteninhalt oder die Denkgesetze liegt nicht vor. Das Finanzgericht konnte zu seiner Würdigung kommen. Daß es zu ihr kommen mußte, ist nicht erforderlich. Wie das Finanzgericht zutreffend hervorhebt, ist für den Streitfall ohnehin zu berücksichtigen, daß es nach der für das Jahr 1956 geltenden Regelung nicht darauf ankommt, ob der Prämienberechtigte die Beiträge aus eigenen Mitteln geleistet hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409975

BStBl III 1961, 224

BFHE 1961, 618

BFHE 72, 618

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