Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 09.08.2007 - VI R 7/04 (NV) (veröffentlicht am 28.11.2007)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwer; Zulässigkeitsvoraussetzung für den Einspruch; Verböserung

 

Leitsatz (NV)

1. Für das Vorliegen einer Beschwer ist die Schlüssigkeit des Vortrags des Rechtsbehelfs- bzw. Einspruchsführers oder - bei fehlender Begründung - die verständige Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts (Steuerbescheids) bestimmend.

2. Das Vorliegen einer Beschwer stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Einspruch dar. Liegt keine Beschwer vor, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

3. Ein mangels Beschwer unzulässiger Einspruch eröffnet dem FA nicht die Befugnis, die Einkommensteuer-Festsetzung in sachlicher Hinsicht nochmals zu überprüfen und sie nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO zum Nachteil des Einspruchsführers zu ändern.

 

Normenkette

AO §§ 350, 358 S. 2, § 367 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 14.05.2003; Aktenzeichen 13 K 222/01; EFG 2004, 783)

 

Tatbestand

I. Der verwitwete, im Streitjahr (1998) 77 Jahre alte Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezieht Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung (u.a. aus einer Grundstücksgemeinschaft). Im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 23. März 2000 anerkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Ausbildungskosten für ein Philosophiestudium in Höhe von 1 116 DM als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- in der im Streitjahr geltenden Fassung). In dem vorgenannten Bescheid wurden ferner die Vermietungseinkünfte aus der Grundstücksgemeinschaft erklärungsgemäß mit ./. 3 494 DM angesetzt. Der Bescheid mit einer Einkommensteuerschuld in Höhe von 20 625 DM wurde bestandskräftig.

Am 14. Juli 2000 erließ das Belegenheits-FA einen Feststellungsbescheid, in dem die Vermietungseinkünfte des Klägers

aus der Grundstücksgemeinschaft auf 0 DM festgestellt wurden. Daraufhin erließ das FA am 7. September 2000 einen auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützten Folgebescheid, in dem die Einkommensteuer 1998 (von bisher 20 625 DM) auf 22 042 DM erhöht wurde.

Mit geändertem Feststellungsbescheid vom 18. Dezember 2000 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend die Grundstücksgemeinschaft jedoch (antragsgemäß) mit ./. 3 494 DM festgesetzt und in Folge davon die Einkommensteuerschuld durch Bescheid vom 2. Januar 2001 (wiederum) auf20 625 DM herabgesetzt. Hiergegen legte der Kläger --auch im Zusammenhang mit der Einkommensteuer-Festsetzung 1999-- Einspruch ein. Eine Begründung erfolgte nicht.

Im Einspruchsverfahren kündigte das FA mit Schreiben vom 21. September 2001 eine Verböserung der Einkommensteuer-Festsetzung für 1998 an. Die Kosten für das Studium seien keine als Sonderausgaben abziehbaren Aufwendungen. Nachdem sich der Kläger hierzu nicht äußerte, erhöhte das FA die Einkommensteuer in der Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2001 (von 20 625 DM) auf 21 079 DM.

Die Klage blieb mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 783 veröffentlichten Gründen erfolglos.

Mit der Revision rügt der Kläger, die Vorentscheidung habe Regelungen der AO fehlerhaft angewendet. Eine Verböserung des Einkommensteuerbescheids vom 2. Januar 2001 sei nicht zulässig gewesen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA vom 26. Oktober 2001 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und der (verbösernden) Einspruchsentscheidung des FA (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob --wie das FA und das Finanzgericht (FG) annehmen-- der Erlass des nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheids vom 2. Januar 2001 einen Saldierungsrahmen zugunsten des FA (§ 177 Abs. 2 AO) eröffnete. Jedenfalls konnte der --in der Anerkennung der Kosten des Seniorenstudiums liegende-- materielle Rechtsfehler (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 10. Februar 2005 VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056) im vorliegenden Einspruchsverfahren nicht mehr im Wege der Saldierung berichtigt werden. Mangels Beschwer (§ 350 AO) war der Einspruch des Klägers vom 8. Januar 2001 unzulässig und das FA zu einer sachlichen Überprüfung der streitigen Einkommensteuer-Festsetzung nicht mehr befugt.

2. Nach § 350 AO ist nur derjenige befugt, Einspruch einzulegen, der geltend macht, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein. Für die Beschwer ist die Schlüssigkeit des Vortrags des Rechtsbehelfs- bzw. Einspruchsführers oder --bei fehlender Begründung-- die verständige Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts (Steuerbescheids) bestimmend. Erscheint danach eine Beschwer als möglich, ist die Rechtsbehelfsbefugnis zu bejahen (Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 350 AO Rz 5).

Das Vorliegen einer Beschwer stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Einspruch dar (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH-- Urteil vom 8. März 1994 IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 350 Rz 30; Pahlke in Pahlke/ Koenig, Abgabenordnung, § 350 Rz 1). Liegt keine Beschwer vor, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen (§ 358 Satz 2 AO).

3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist unter den konkreten Umständen des Streitfalles eine Beschwer des Klägers schlechthin nicht erkennbar.

Mit seinem Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 2. Januar 2001 hat der Kläger weder ausdrücklich noch zumindest schlüssig geltend gemacht, in seinem Recht auf gesetzmäßige formelle und sachliche Besteuerung verletzt worden zu sein (vgl. Birkenfeld in HHSp, § 350 FGO Rz 18; Dumke in Schwarz, AO, § 350 Rz 6a, m.w.N.).

Der Änderungsbescheid vom 2. Januar 2001 lässt bei verständiger Würdigung seines Regelungsinhalts keine rechtswidrige Beeinträchtigung des Klägers erkennen. Aufgrund der geänderten Feststellung der Vermietungseinkünfte aus der Grundstücksgemeinschaft in Höhe von ./. 3 494 DM wurde die Einkommensteuer im genannten Änderungsbescheid (wiederum) auf 20 625 DM herabgesetzt. Diese Festsetzung entsprach derjenigen im ursprünglichen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 23. März 2000. Eine weitere Herabsetzung der Einkommensteuer für 1998 konnte und wollte der Kläger offensichtlich nicht erreichen.

Dass der Kläger auch gegen den Änderungsbescheid 1998 vom 2. Januar 2001 (unnötigerweise) Einspruch eingelegt hat, lässt sich offenkundig nur daraus erklären, dass zeitgleich der Einkommensteuerbescheid 1999 erging, in dem die Kosten für das Philosophiestudium nicht anerkannt worden waren.

4. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage hätte der Einspruch des Klägers als unzulässig verworfen werden müssen (§ 358 Satz 2 AO). Der unzulässige Einspruch eröffnete dem FA nicht die Befugnis, die Einkommensteuer-Festsetzung 1998 in sachlicher Hinsicht nochmals zu überprüfen und diese nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO zu verbösern (ebenso Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 358 AO Rz 24 und § 367 AO Rz 22; Birkenfeld in HHSp, § 358 AO Rz 10; Wüllenkemper, Anmerkung zu der angefochtenen Entscheidung in EFG 2004, 784, 785, m.w.N.).

5. Mit der Aufhebung der Vorentscheidung und der (verbösernden) Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2001 tritt der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 2. Januar 2001 mit einer Steuerschuld von 20 625 DM wieder in Kraft.

 

Fundstellen

BFH/NV 2008, 9

HFR 2008, 323

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    IFRS-Wissen auf Knopfdruck: Rechnungslegung nach IFRS
    Rechnungslegung nach IFRS online

    Testen Sie jetzt kostenlos den führenden IFRS-Kommentar für die Praxis. Über 100 Autor:innen, aktuelle Standards, Checklisten, Anwendungshinweise für die Praxis und IFRS/HGB-Synopse – alles in einer Datenbank. Kein Installationsaufwand. Direkt loslegen!


    Abgabenordnung / § 350 Beschwer
    Abgabenordnung / § 350 Beschwer

    Befugt, Einspruch [1] einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.[1] bis 31.12.1995: Rechtsbehelfe.

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren