Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 08.02.1966 - VII 145/62

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Zur Tarifierung von Antriebsmaschinen, die in fester Verbindung mit Arbeitsmaschinen stehen.

 

Normenkette

GZT

 

Streitjahr(e)

1962

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 27. Januar 1962 unter Beifügung von Prospekten eine verbindliche Zolltarifauskunft über Enthäutungsmaschinen für Fleischereien. In dem gleichzeitig eingereichten Fragebogen machte sie über die Beschaffenheit der Ware folgende Angaben. "Die Enthäutungsmaschine, auch Schnellenthäuter genannt, besteht aus einem elektrischen Motor zum Anschluß an 220 Volt Wechselstrom. Vom Motor führt ein Wellenmantel mit biegsamer Welle zum Arbeitsgerät, als Häuterhandstück bezeichnet. Mit der Maschine wird die Haut von Großvieh abgetrennt und hat die maschinelle Enthäutung den Vorzug, daß die Haut des Tieres nicht beschädigt wird." Die Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte ihr am 22. März 1962 eine Zolltarifauskunft dahin, daß Waren der beschriebenen Art und Beschaffenheit als

  1. Elektromotor mit biegsamer Welle mit einem Stückgewicht von mehr als 10 bis 1000 kg, zum Antreiben einer Enthäutungsmaschine, zur Tarifstelle 85.01 - A - II - a,
  2. Enthäutungsmaschine für Fleischereien und Schlachthöfe-Schnell-Häuter - zur Tarifstelle 84.30 - A des Zolltarifs (ZT) 1962 gehören.

Der Einspruch der Klägerin hiergegen, mit dem sie die einheitliche Tarifierung der Ware als Enthäutungsmaschine nach Tarifnr. 84.30 - A erstrebte, blieb erfolglos. Mit ihrer 1962 eingelegten Rb. verfolgte sie das gleiche Ziel.

 

Entscheidungsgründe

Die nunmehr als Klage nach § 37 Nr. 2 FGO vom 6. Oktober 1965 (BGBl I S. 1477) anzusehende Rb. ist begründet.

Die Auffassung der Klägerin, daß eine einheitliche Zuweisung der Ware zu Tarifnr. 84.30 - A - Maschinen und Apparate für Fleischereien oder Schlachthöfe - schon deshalb geboten sei, weil das sogenannte Handstück für sich allein keine Maschine sei, sondern nur Enthäuter und Elektromotor zusammen eine solche darstellten, ist allerdings unzutreffend; denn zum Wesen einer Maschine gehört es nicht, daß sie ohne Zusätze oder Aggregate selbständig Arbeiten durchführen kann. Ferner aber umfaßt nach der Vorschrift 7 zu Abschnitt XVI des ZT bei der Anwendung der Tarifnummern dieses Abschnitts der Begriff Maschinen auch Apparate und Geräte. Es ist daher rechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß die beklagte OFD sowohl das Handstück als auch den Elektromotor als Maschinen, und zwar das erstere als Arbeits-, den letzteren als Antriebsmaschine angesehen und als maßgebend für deren Tarifierung die Vorschrift 6 zu Abschnitt XVI erachtet hat. Nach dieser Vorschrift sind Antriebsmaschinen, die in fester Verbindung mit Arbeitsmaschinen stehen, wie die Arbeitsmaschinen zu tarifieren, zu deren Antrieb sie bestimmt sind.

Dagegen hält die Ablehnung einer einheitlichen Tarifierung nach dieser Vorschrift auf Grund der von der OFD angeführten rechtsverbindlichen Erläuterung 17 zu Abschnitt XVI der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dieser zur Vorschrift 6 gehörenden Erläuterung sind Antriebsmaschinen, die mit Arbeitsmaschinen lediglich durch eine gemeinsame Welle gekuppelt sind, nicht wie diese Arbeitsmaschinen zu tarifieren. Eine Tarifierung von Maschinen nach dieser Erläuterung setzt die einwandfreie Feststellung voraus, daß die Maschinen tatsächlich nur durch eine Welle miteinander gekuppelt sind. Eine solche Feststellung ist jedoch im Streitfall ohne weitere Aufklärung der Beschaffenheit der zu tarifierenden Ware nicht möglich. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Prospekt ist nämlich bei dem Schnellenthäuter die Art der Verbindung von Handstück und Elektromotor nicht in allen Einzelheiten zu erkennen. Die erteilte Tarifauskunft und die Einspruchsentscheidung aber enthalten hierüber keine näheren Ausführungen. Es ist daher noch ungeklärt, ob etwa das sogenannte Handstück nur mittels einer entsprechenden Vorrichtung auf die die Welle verdeckenden Teile (Bunamantel und Metallstück) aufgesetzt ist und jederzeit abgenommen werden kann und demnach der Elektromotor und das Handstück nur durch die biegsame Welle gekuppelt sind oder ob die die Welle umgebenden Teile darüber hinaus eine feste Verbindung zwischen dem antreibenden Elektromotor und dem die Enthäutung bewirkenden Handstück herstellen, so daß im letzteren Falle die Erläuterung 17 nicht zur Anwendung kommen könnte, sondern die Ware nach der Vorschrift 6 zu Abschnitt XVI einheitlich der Tarifnr. 84.30 - A zuzuweisen wäre.

Da es mangels diesbezüglicher Feststellungen in der Tarifauskunft oder im Einspruchsbescheid an einer hinreichenden Grundlage für die tarifliche Einordnung der Ware fehlt, waren beide gemäß § 100 Abs. 1 FGO aufzuheben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425790

BFHE 1966, 573

BFHE 85, 573

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    FG München 14 K 1366/04
    FG München 14 K 1366/04

      Entscheidungsstichwort (Thema) Tarifierung von Staplermodulen für Geldsortiermaschinen  Leitsatz (redaktionell) Ein Staplermodul, das in eine Geldsortiermaschine gebaut wird, stellt nach seinem Aufbau und seiner Funktionsweise eine Geldablagemaschine ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren