Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 08.01.1991 - VII R 57/88 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

KraftSt-Erhöhung für nicht schadstoffarme Personenkraftwagen nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (NV)

Die Kraftfahrzeugsteuererhöhung für das Halten bereits zugelassener, nicht schadstoffarmer Personenkraftwagen ist nicht verfassungswidrig; das gilt auch, wenn die Fahrzeuge nicht umgerüstet werden können (Bestätigung der Rechtsprechung).

 

Normenkette

Ges. über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985; GG Art. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich gegen die auf Grund des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985 (BGBl I 1985, 784, BStBl I 1985, 211) erfolgte Höherbesteuerung des Haltens ihres nicht schadstoffarmen PKW durch das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt. Das Finanzgericht (FG) hielt die Steuerfestsetzung im Gegensatz zur Klägerin nicht für verfassungswidrig und wies die Klage ab.

Die Revision der Klägerin rügt, die Neuregelung schränke ihre Entscheidungsfreiheit unangemessen ein, berücksichtige nicht den bereits erworbenen Besitzstand und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie auch bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits zugelassene Altfahrzeuge betreffe, auch solche, die wie der PKW der Klägerin nicht wirtschaftlich umrüstbar seien. Gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße die Regelung, weil zuviele Ausnahmen von der Höherbesteuerung beständen (Flug- und Schiffsverkehr; Diesel- und Zweiradkraftfahrzeuge).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das FG hat die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88, BStBl II 1990, 929), begegnet die im Gesetz vom 22. Mai 1985 vorgesehene Kraftfahrzeugsteuererhöhung für das Halten nicht schadstoffarmer PKW (,,Alt"-Zulassung), selbst wenn diese nicht umrüstbar sind, und die (nicht rückwirkende) Neufestsetzung der erhöhten Steuer für das Halten bereits zugelassener Fahrzeuge keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf diese Entscheidung wird verwiesen, insbesondere im Zusammenhang mit dem von der Revision gerügten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ein solcher Verstoß läßt sich auch nicht mit der Behandlung der von der Klägerin herangezogenen anderen Fälle begründen. Da es um die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Differenzierung geht, kann es nur auf die Unterschiede bei der Besteuerung des Haltens von Landkraftfahrzeugen ankommen, hierbei auch nur auf die hinsichtlich des Haltens von PKW, da ein Förderungskonzept für schadstoffarme Nutzfahrzeuge (Diesel) noch aussteht (Klein / Olbertz, Kraftfahrzeugsteuergesetz, 2. Aufl. 1987, § 3 b Anm. 2), damit auch eine diesem ggf. entsprechende Steuererhöhung. Für (etwa schadstoffarme) Krafträder gilt ebenfalls keine Steuerbegünstigung, demzufolge auch keine Steuererhöhung bei nicht vorliegender Schadstoffarmut. Insoweit fehlt es in beiden Fällen - Nutzfahrzeuge und Krafträder - an der Vergleichbarkeit mit der Besteuerung von PKW, bei denen die Steuererhöhung für das Halten nicht schadstoffarmer Fahrzeuge in engem Zusammenhang mit der steuerlichen Begünstigung schadstoffarmer PKW steht (Senat, a. a. O., II Nr. 1 a). PKW mit Selbstzündungsmotoren unterlagen grundsätzlich derselben Kraftfahrzeugsteuerregelung wie PKW mit sog. Otto-Motoren, lediglich der Zeitraum der Begünstigung schadstoffarmer Fahrzeuge war kürzer (§ 3 b Abs. 2 Satz 3, § 3 c Abs. 2 Satz 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1979 - inzwischen aufgehoben -).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417544

BFH/NV 1991, 705

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
    Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

      (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.  (2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.  (3) ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren